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Schmerzensgeld für Behandlungsfehler - Urteil des OLG Zweibrücken vom 16.09.2008 - 5 U 3/07 - Austritt eines Kirschnerdrahtes aus dem Rücken des Patienten gehört zum voll beherrschbaren Risiko - Arzthaftung
Urteile zum Schmerzensgeld gesammelt vom Patientenanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
Dem klagenden Patienten war nach längerer Zeit nach einer Operation am Knie ein Kirschnerdraht aus dem Rücken ausgetreten, der zuvor zu starken Schmerzen und einer Geschwulst am Rücken geführt hatte. Der Kläger verklagte das Krankenhaus auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens stellte sich der Sachverhalt so dar, dass der Kläger sich zwei Operationen am Kniegelenk unterzogen hatte, wobei bei der ersten Operation dieser Kirschnerdraht nicht und in der zweiten Operation nur als Hilfsmittel verwendet wurde. Eine Inaugenscheinnahme der Videokokumentation der Operation ergab, dass die streitgegenständliche Kirschnernadel im Kniebereich des Klägers zurückgelassen wurde und im Körper bis zum Rücken hochgewandert war.
Trotzdem nahm der entscheidende Senat eine Haftung unter dem Gesichtspunkt des voll beherrschbaren Risikos (der zu einer für den Patienten günstigen Beweislastumkehr führt) zugunsten des Klägers. Das Gericht führte in dem Urteil aus, dass es zu der Überzeugung gelangt sei, dass der Kirschnerdraht mit der spitzen Seite voran vollständig in den Rückenbereich des Klägers eingedrungen war und dort über ein halbes Jahr verblieben ist. Eine andere Möglichkeit des Eindringes des Drahtes schloss das Gericht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus, weil ein Kirschnerdraht nur unbemerkt in den Körper eines Patienten eindringen kann, der narkotisiert ist oder sonst wie in seiner Wahrnehmung gehindert ist.
Das Eingeholte Sachverständigengutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Möglichkeit bestand, dass sich der Draht auf dem Operationstisch oder in der OP-Abdeckung verfangen hatte und sich hierbei unbemerkt in den Rücken des narkotisierten Klägers geborht hatte. Ausgeschlossen werden konnte, dass der Kirschnerdraht vom Knie in den Rücken gewandert ist.
Hierzu kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass dem beklagten Krankenhaus die Verpflichtung traf, Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um das Zurücklassen von bei der Operation benutzen Hilfsmitteln im Körper des Patienten zu verhindern. Das führt im Ergebnis dazu, dass die Behandlungsseite für die Verschuldensfreiheit beweispflichtig ist.
Diesen Beweis konnte das beklagte Krankenhaus vorliegend nicht führen, so dass es zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz verurteilt wurde.
Nachzulesen in: Medizinrecht 2009, 337 f.
Zusammengefasst von Patientenanwältin - Arzthaftung - Sabrina Diehl.






