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Mehr Rechte für den Patienten seit 2013?

Bereits der Name Patientenrechtegesetz ist irreführend. Tatsächlich wurde kein eigenes Gesetz geschaffen. Der Gesetzgeber hat lediglich wenige Paragraphen in bereits bestehende Gesetze eingefügt.
Das Bundesministerium für Gesundheit tönt im Brustton der Überzeugung: „Die neuen Regelungen stärken die Rolle des mündigen Patienten und stellen ihn auf Augenhöhe mit dem Behandelnden. Die Rechte der Versicherten werden ausgebaut.“
 

Nichts als politisches Geschwätz!

 
Tatsächlich wurden die Rechte für Patienten seit der Einführung nicht gestärkt. Es hat sich mit der Einführung des Patientenrechtegesetzes nicht wesentlich etwas geändert. Bis zur Einführung der gesetzlichen Regelungen war es bereits ein sehr langer Weg. Bis überhaupt eine Einigung gefunden werden konnte, wurde der Wortlaut ständig angepasst. Das Ergebnis ist aus Sicht einer Patientenanwältin enttäuschend.
Die starke Lobby der Ärzte hat - dies nur am Rande erwähnt - erheblich an der Entwicklung mitgewirkt. Einzig das Einsichtsrecht der Patienten in die Dokumentation ist m.E. nunmehr klarer formuliert. Hierzu hätte es jedoch keines neuen Gesetzes bedurft, die bisherigen Regelungen hierzu waren ausreichend. Forderungen an die Ärzte, sich verständlich auszudrücken, sind in der Praxis nicht überprüfbar oder durchsetzbar. Die oft beschriebene Beweislastumkehr zugunsten der Patienten als Neuerrungenschaft wurde mit dem Gesetz nicht eingeführt. All diese bereits in der Vergangenheit praktisch extrem schwierigen Einzelfragen bestehen noch heute.
Geradezu kurios ist die „Selbstanzeigepflicht“ des Arztes, wonach der Arzt zugeben muss, wenn er einen Fehler gemacht hat. Der Gesetzeswortlaut setzt aber voraus, dass der Patient hiernach gezielt fragt. Selbst wenn ich nun als übervorsichtiger Patient nach jedem Arztbesuch die Frage stelle: „Lieber Doktor, haben Sie was falsch gemacht?“ sieht das Gesetz keine Konsequenzen vor, wenn Sie der Arzt anlügt. Warum sollte er also die Wahrheit sagen? Völlig unsinnige Regelung!
Es handelt sich also nur um wenige Paragraphen, die beim Durchlesen nicht ernsthaft Licht ins Dunkel des Arzthaftungsrechtes bringen. Bislang war das Arzthaftungsrecht reines Richterrecht, das sich über Jahrzehnte entwickelte. Ohne Kenntnis dieser Rechtsprechung kann das Patientenrechtegesetz nicht in der Praxis angewendet werden. Aus der Praxis kann ich sagen:
 

Im Gerichtssaal hat sich nichts geändert!

 
Ist das Patientenrecht deshalb völlig überflüssig? Rechtlich betrachtet meiner Ansicht nach schon, rein tatsächlich jedoch nicht. Auch wenn ich als Juristin mit dem Patientenrechtegesetz nicht viel anfangen kann, so freue ich mich als Patientenanwältin über die Entwicklung und sehe dies als ersten Schritt in die richtige Richtung eines noch sehr langen Weges. Das Patientenrechtegesetz und die diesbezügliche zahlreiche und häufig detaillierte Berichterstattung konnten aufklären:
 

Patienten haben Rechte!

 
Es lohnt sich, für seine Rechte zu kämpfen. Nur wer sich wehrt, kann auch etwas ändern. Hierbei unterstützten wir Sie mit unserem vollen Einsatz.

Mehr Rechte für den Patienten seit 2013?

Bereits der Name Patientenrechtegesetz ist irreführend. Tatsächlich wurde kein eigenes Gesetz geschaffen. Der Gesetzgeber hat lediglich wenige Paragraphen in bereits bestehende Gesetze eingefügt.
Das Bundesministerium für Gesundheit tönt im Brustton der Überzeugung: „Die neuen Regelungen stärken die Rolle des mündigen Patienten und stellen ihn auf Augenhöhe mit dem Behandelnden. Die Rechte der Versicherten werden ausgebaut.“
 

Nichts als politisches Geschwätz!

 
Tatsächlich wurden die Rechte für Patienten seit der Einführung nicht gestärkt. Es hat sich mit der Einführung des Patientenrechtegesetzes nicht wesentlich etwas geändert. Bis zur Einführung der gesetzlichen Regelungen war es bereits ein sehr langer Weg. Bis überhaupt eine Einigung gefunden werden konnte, wurde der Wortlaut ständig angepasst. Das Ergebnis ist aus Sicht einer Patientenanwältin enttäuschend.
Die starke Lobby der Ärzte hat - dies nur am Rande erwähnt - erheblich an der Entwicklung mitgewirkt. Einzig das Einsichtsrecht der Patienten in die Dokumentation ist m.E. nunmehr klarer formuliert. Hierzu hätte es jedoch keines neuen Gesetzes bedurft, die bisherigen Regelungen hierzu waren ausreichend. Forderungen an die Ärzte, sich verständlich auszudrücken, sind in der Praxis nicht überprüfbar oder durchsetzbar. Die oft beschriebene Beweislastumkehr zugunsten der Patienten als Neuerrungenschaft wurde mit dem Gesetz nicht eingeführt. All diese bereits in der Vergangenheit praktisch extrem schwierigen Einzelfragen bestehen noch heute.
Geradezu kurios ist die „Selbstanzeigepflicht“ des Arztes, wonach der Arzt zugeben muss, wenn er einen Fehler gemacht hat. Der Gesetzeswortlaut setzt aber voraus, dass der Patient hiernach gezielt fragt. Selbst wenn ich nun als übervorsichtiger Patient nach jedem Arztbesuch die Frage stelle: „Lieber Doktor, haben Sie was falsch gemacht?“ sieht das Gesetz keine Konsequenzen vor, wenn Sie der Arzt anlügt. Warum sollte er also die Wahrheit sagen? Völlig unsinnige Regelung!
Es handelt sich also nur um wenige Paragraphen, die beim Durchlesen nicht ernsthaft Licht ins Dunkel des Arzthaftungsrechtes bringen. Bislang war das Arzthaftungsrecht reines Richterrecht, das sich über Jahrzehnte entwickelte. Ohne Kenntnis dieser Rechtsprechung kann das Patientenrechtegesetz nicht in der Praxis angewendet werden. Aus der Praxis kann ich sagen:
 

Im Gerichtssaal hat sich nichts geändert!

 
Ist das Patientenrecht deshalb völlig überflüssig? Rechtlich betrachtet meiner Ansicht nach schon, rein tatsächlich jedoch nicht. Auch wenn ich als Juristin mit dem Patientenrechtegesetz nicht viel anfangen kann, so freue ich mich als Patientenanwältin über die Entwicklung und sehe dies als ersten Schritt in die richtige Richtung eines noch sehr langen Weges. Das Patientenrechtegesetz und die diesbezügliche zahlreiche und häufig detaillierte Berichterstattung konnten aufklären:
 

Patienten haben Rechte!

 
Es lohnt sich, für seine Rechte zu kämpfen. Nur wer sich wehrt, kann auch etwas ändern. Hierbei unterstützten wir Sie mit unserem vollen Einsatz.

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Ein Fachanwalt für Medizinrecht ist nicht zugleich Patientenanwalt.

Daher ein Einblick über den Fachanwalt für Medizinrecht und meine Tätigkeit als Patientenanwältin:

Rechtsanwaltskanzlei Sabrina DIEHL

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