Herne
  • 02323 - 91 87 0-0
  •    Oberhausen
  • 0208 - 82 86 70-90
  • Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Angehörigenschmerzensgeld

Was steht Hinterbliebenen von Opfern ärztlicher Behandlungsfehler zu?

Endlich hat das Bundeskabinett den Beschluss zu einem Gesetzesentwurf des BMJV zum Hinterbliebenengeld beschlossen. Die Hinterbliebenen von Mordopfern, von Opfern ärztlicher Behandlungsfehler oder Verkehrsopfern und Terroropfern sollen zukünftig grundsätzlich eine Entschädigung bekommen können. Bislang war es leider so, dass Hinterbliebene nur ein sogenanntes Angehörigenschmerzensgeld geltend machen konnten, wenn sie selbst nachweisen konnten, dass sie einen pathologischen Schaden behalten haben, also kurzgesagt sie nachweisen konnten, dass ihr Leid über den Verlust des nahen Angehörigen über das hinaus geht, dass ohnehin der Verlust eines Angehörigen mit sich bringt. Das bedeutet also, man müsste sich zumindest in psychologische Behandlung begeben.
 

Deutschland lag im europäischen Vergleich zurück

Wir Patientenanwälte hielten diese Rechtsprechung schon lange für fehlerhaft und es war schon lange notwendig, dass hier ein entsprechender Gesetzesentwurf gefertigt wird. Denn in verschiedenen Ländern Europas werden bereits seit Jahren pauschal Angehörigenschmerzensgeld zugesprochen und zwar auch ohne Nachweis eines pathologischen Gesundheitsschadens.
 

Doch noch immer Streitpotential

Die Anspruchshöhe wird weiter in das Ermessen der Gerichte gestellt, was mit Sicherheit auch zukünftig noch Streitpotential in sich bergen wird. Wir hätten es begrüßt, wenn auch hier Schmerzensgeldbeträge mit in das Gesetz eingeflossen wären. Denn jetzt ist zu erwarten, dass die Gerichte hinsichtlich der Angemessenheit der Höhe der Schmerzensgelder sich an den durchschnittlichen Beträgen orientieren wird, die aktuell als Entschädigung für sog. Schockschäden zugesprochen werden. Das halten wir persönlich nicht für sachgerecht, da gerade bei den Schockschäden stets eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen wurde und es wieder dazu führt, dass es regionale Unterschiede geben wird.
 

Näheverhältnis - wer und wann?

Anspruchsberechtigt sind die Hinterbliebenen, die in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis zum getöteten stehen. Unproblematisch wird dies für enge Verwandte, also Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern und Kindern sein, hier wird die Nähe vermutet. Es können allerdings auch andere Personen anspruchsberechtigt sein, nur das in diesem Fall die besondere Nähe nachgewiesen werden muss.
 

Angehörigen sollte Genugtuung zu Teil werden

Sofern der (seiner Zeit zuständige) Bundesjustizminister Herr Heiko Maas darauf verweist, dass eine Entschädigung keinen Ausgleich für den Verlust eines nahestehenden Menschen darstellt, so liegt dies auf der Hand. Das Schmerzensgeld an sich ist ohnehin nie geeignet, die mit einer Verletzung oder Tötung einhergehenden Folgen vollständig zu kompensieren. Eine andere Möglichkeit, als die Wiedergutmachung in Geld, ist allerdings nicht möglich und wir halten es auch für dringend angezeigt, dass nahe Angehörige auch eine entsprechende Genugtuung zu Teil kommt. Denn heute ist es tatsächlich noch so, dass der Verlust eines nahen Angehörigen zu keinerlei Entschädigung führt, wohingegen der Verzicht auf ein KFZ für mehrere Tage oder Wochen (etwa nach einem Verkehrsunfall, je für die Dauer der Reparatur) ein Ausgleich gezahlt wird. Das bedeutet also, der Verzicht auf das Auto führt zu einer Entschädigung, der Verlust eines Menschen jedoch nicht. Das kann mit Sicherheit nicht so gewollt sein. 
 
 
Mehr zum Thema Schmerzensgeld finden Sie hier:
 
Merken Merken

Angehörigen-schmerzensgeld

Was steht Hinterbliebenen von Opfern ärztlicher Behandlungsfehler zu?

Endlich hat das Bundeskabinett den Beschluss zu einem Gesetzesentwurf des BMJV zum Hinterbliebenengeld beschlossen. Die Hinterbliebenen von Mordopfern, von Opfern ärztlicher Behandlungsfehler oder Verkehrsopfern und Terroropfern sollen zukünftig grundsätzlich eine Entschädigung bekommen können. Bislang war es leider so, dass Hinterbliebene nur ein sogenanntes Angehörigenschmerzensgeld geltend machen konnten, wenn sie selbst nachweisen konnten, dass sie einen pathologischen Schaden behalten haben, also kurzgesagt sie nachweisen konnten, dass ihr Leid über den Verlust des nahen Angehörigen über das hinaus geht, dass ohnehin der Verlust eines Angehörigen mit sich bringt. Das bedeutet also, man müsste sich zumindest in psychologische Behandlung begeben.
 

Deutschland lag im europäischen Vergleich zurück

Wir Patientenanwälte hielten diese Rechtsprechung schon lange für fehlerhaft und es war schon lange notwendig, dass hier ein entsprechender Gesetzesentwurf gefertigt wird. Denn in verschiedenen Ländern Europas werden bereits seit Jahren pauschal Angehörigenschmerzensgeld zugesprochen und zwar auch ohne Nachweis eines pathologischen Gesundheitsschadens.
 

Doch noch immer Streitpotential

Die Anspruchshöhe wird weiter in das Ermessen der Gerichte gestellt, was mit Sicherheit auch zukünftig noch Streitpotential in sich bergen wird. Wir hätten es begrüßt, wenn auch hier Schmerzensgeldbeträge mit in das Gesetz eingeflossen wären. Denn jetzt ist zu erwarten, dass die Gerichte hinsichtlich der Angemessenheit der Höhe der Schmerzensgelder sich an den durchschnittlichen Beträgen orientieren wird, die aktuell als Entschädigung für sog. Schockschäden zugesprochen werden. Das halten wir persönlich nicht für sachgerecht, da gerade bei den Schockschäden stets eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen wurde und es wieder dazu führt, dass es regionale Unterschiede geben wird.
 

Näheverhältnis - wer und wann?

Anspruchsberechtigt sind die Hinterbliebenen, die in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis zum getöteten stehen. Unproblematisch wird dies für enge Verwandte, also Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern und Kindern sein, hier wird die Nähe vermutet. Es können allerdings auch andere Personen anspruchsberechtigt sein, nur das in diesem Fall die besondere Nähe nachgewiesen werden muss.
 

Angehörigen sollte Genugtuung zu Teil werden

Sofern der (seiner Zeit zuständige) Bundesjustizminister Herr Heiko Maas darauf verweist, dass eine Entschädigung keinen Ausgleich für den Verlust eines nahestehenden Menschen darstellt, so liegt dies auf der Hand. Das Schmerzensgeld an sich ist ohnehin nie geeignet, die mit einer Verletzung oder Tötung einhergehenden Folgen vollständig zu kompensieren. Eine andere Möglichkeit, als die Wiedergutmachung in Geld, ist allerdings nicht möglich und wir halten es auch für dringend angezeigt, dass nahe Angehörige auch eine entsprechende Genugtuung zu Teil kommt. Denn heute ist es tatsächlich noch so, dass der Verlust eines nahen Angehörigen zu keinerlei Entschädigung führt, wohingegen der Verzicht auf ein KFZ für mehrere Tage oder Wochen (etwa nach einem Verkehrsunfall, je für die Dauer der Reparatur) ein Ausgleich gezahlt wird. Das bedeutet also, der Verzicht auf das Auto führt zu einer Entschädigung, der Verlust eines Menschen jedoch nicht. Das kann mit Sicherheit nicht so gewollt sein. 
 
 
Mehr zum Thema Schmerzensgeld finden Sie hier:
 
Merken Merken

Vereinbaren Sie gerne einen Termin für ein persönliches Gespräch an einem unserer Standorte.

Ein Fachanwalt für Medizinrecht ist nicht zugleich Patientenanwalt.

Daher ein Einblick über den Fachanwalt für Medizinrecht und meine Tätigkeit als Patientenanwältin:

Rechtsanwaltskanzlei Sabrina DIEHL

Fachanwältin für Medizinrecht
 
 
Schulstr. 23
44623 Herne
NRW
Telefon: 02323 - 91 87 0-0
Telefax: 02323 - 91 87 0-13
 
 
Bottroper Str. 170
46117 Oberhausen
NRW
Telefon: 0208 - 82 86 70-90
Telefax: 0208 - 82 86 70-91

Kontakt

   
telephone 1
Standort Herne
0 23 23 - 91 870-0
   
telephone 1
Standort Oberhausen
0 208 - 82 86 70-90
   
email 1 E-Mail-Kontakt

E-Mail

Sprechzeiten

 

Montag - Donnerstag

08:00 - 11:30 Uhr  

13:00 - 16:00 Uhr

 

Freitag

08:00 - 13:00 Uhr

 

Wenn Sie uns außerhalb dieser Anrufzeiten eine Nachricht übermitteln wollen, hinterlassen Sie uns Ihre Kontaktdaten auf dem Anrufbeantworter oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

Besprechungstermine vor Ort können auch weiterhin individuell vereinbart werden, auch außerhalb dieser Zeiten.