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Schadensersatz im Falle eines ärztlichen Behandlungsfehlers

§ 249 Abs. 1 BGB regelt Art und Umfang des Schadensersatzes. Dort heißt es: „Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre."
 
Weiter heißt es in § 249 Abs. 2 BGB: „Ist wegen der Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen."
 
Das deutsche Recht unterscheidet zwischen Schmerzensgeld und Schadensersatz. Während das Schmerzensgeld eine Art Wiedergutmachung für dieerlittenen Beeinträchtigungen und körperlichen und seelischen Leiden darstellt, soll der Schadensersatz diejenigen weiteren darüber hinausgehenden Schäden ausgleichen, die Ihnen als geschädigten Patienten durch die fehlerhafte Behandlung oder Ihnen als Opfer eines fremdverschuldeten Unfalles entstanden sind.
 

Wozu dient der Schadensersatz?

Eines steht fest: Jeder noch so hohe Geldbetrag bringt Ihnen Ihre Gesundheit und damit Ihre Lebensqualität nicht wieder zurück. Das Geld kann Ihnen jedoch helfen, Ihre neue Lebenssituation ein Stück weit zu erleichtern. Mitunter kostspielige Hilfsmittel können Ihnen helfen, den Alltag leichter zu   bewältigen. Auch wenn die Krankenkassen und Rentenversicherung gewisse Hilfsmittel nach Antragsstellung zur Verfügung stellen, so ist auch eins bekannt: Die Hilfe der Krankenkassen und der Rentenversicherung reicht nicht aus!
 

Die Hilfe der Krankenkassen und der Rentenversicherung 

Unser Gesundheitssystem fängt nicht alle Schäden auf, die Ihnen wegen eines gesundheitlichen Leides entstehen. Es ist ausschließlich auf die Existenzsicherung ausgerichtet. Mehr leistet es auch nicht. Nicht alles, was Sie im Alltag benötigen, bewilligen die Sozialversicherungsträger.
 
Um nach einem ärztlichen Behandlungsfehler zu einem ansatzweise normalen Leben zurückkehren zu können, benötigen Sie häufig zahlreiche teure Hilfsmittel: Wohnungen müssen aufwändig umgebaut werden und häufig werden zeitaufwändige Krankengymnastikeinheiten und Rehabilitationsmaßnahmen notwendig, die weder die Krankenkassen noch die Rentenversicherung finanzieren. Unser Gesundheitssystem sieht nicht die Finanzierung eines normalen Lebens vor. Salopp gesagt, hält es Sie lediglich am Leben. Selbst für Hilfsmittel, die Ihnen die Krankenkasse bereitstellen muss, müssen Sie leider häufig zahlreiche Anträge stellen, über die teilweise über Wochen hinweg nicht entschieden wird. Mit Sicherheit haben Sie auch schon die Erfahrung gemacht, dass zunächst Ihr Antrag zurückgewiesen wurde, obwohl Sie einen Anspruch auf die begehrte Leistung haben. Dann folgen leider nicht selten langjährige Prozesse vor den Sozialgerichten.
 
Für den Großteil der zu ersetzenden Schäden hat nach unserem Schadensersatzrecht der Schädiger einzustehen. Der Ersatz zielt nicht nur auf die Existenzsicherung sondern geht deutlich weiter. Sie müssen (jedenfalls gedanklich) so gestellt werden, wie Sie stünden, wenn Sie nicht verletzt worden wären. Diese Ansprüche gehen somit deutlich weiter als die Ansprüche, die Sie gegenüber den Sozialversicherungsträgern haben. Übrigens: Diese Ansprüche bleiben selbstverständlich daneben bestehen. Hat Ihnen somit die Krankenkasse Leistungen bewilligt, so wird Sie den Schädiger ebenfalls in Anspruch nehmen.
 

Was steht Ihnen eigentlich zu?

Wir arbeiten gemeinsam mit Ihnen auf, welche Ansprüche Ihnen zustehen. Es gibt eine Vielzahl von Ansprüchen, die Sie neben dem Schmerzensgeld geltend machen können. Als Opfer eines ärztlichen Behandlungsfehlers, leiden Sie womöglich unter starken Schmerzen. Das ist schon schlimm genug. Ein ärztlicher Behandlungsfehler bringt jedoch leider nicht nur die unmittelbare Folge Schmerzen mit sich, sondern beeinträchtigt fortan Ihr ganzes Leben in seiner konkreten Ausgestaltung und belastet darüber hinaus nicht selten Ihre Geldbörse. Ein Schmerzensgeld reicht   zur Wiedergutmachung nicht aus, da dieses lediglich den gesundheitlichen Schaden an sich ausgleichen soll. Die Folgen, die hieraus resultieren, fallen zusätzlich an.
 Diehl web DSF1236

Beispiele von möglichen Schadensersatzansprüchen:

Als Schadensarten kommt eine Vielzahl von Ansprüchen in Betracht. Die folgende Auflistung dient dabei nur als grobe Orientierung und ist nicht abschließend:
 
  • Verdienstausfall

    Sind Sie aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers über einen langen Zeitraum arbeitsunfähig krankgeschrieben oder sind Sie in Ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt, erhalten Sie nach der sechswöchigen Lohnfortzahlung sog. Entgeltersatzleistungen von der Krankenkasse (sog. Krankengeld) oder Rentenversicherung (i.d.R. Verletztengeld oder Erwerbsminderungsrente). Privatpatienten erhalten Krankengeld, abhängig von der Vertragsgestaltung. In der Regel sind diese Leistungen geringer als das ursprüngliche Gehalt. Dieser Ausfall ist vom Schädiger zu ersetzen.  Zudem haben Sie Anspruch darauf, dass Steuern und Sozialversicherungsabgaben abgeführt werden. Hierbei ist nicht nur der Schaden für die Vergangenheit auszugleichen. Erleiden Sie nachweislich auch zukünftig einen Verdienstausfall, ist der Schädiger zu einer monatlichen Zahlung verpflichtet.
 

Haushaltsführungsschaden

Kochen, Putzen, Bügeln, Waschen, Einkaufen: Der Alltag kann sich nach einem ärztlichen  Behandlungsfehler für Sie drastisch ändern. Können Sie nach einem ärztlichen Behandlungsfehler Ihren Haushalt nur noch eingeschränkt oder sogar gar nicht mehr führen, gibt es zwei Möglichkeiten des Ersatzes. Nicht nur die Hausfrau kann bestätigen, dass diese Arbeit einen wirtschaftlichen Wert hat. Stellen Sie eine Haushaltshilfe infolge Ihrer Verletzung an, können Sie den Aufwand hierfür konkret anhand von Abrechnungen nachweisen und Erstattung verlangen.
 
Führen hingegen ein Familienmitglied oder Freunde kostenfrei Ihren Haushalt, so kann sich der Schädiger (auch wenn dies mitunter - wenn auch selten - versucht wird) nicht darauf berufen, dass Ihnen kein wirtschaftlicher Schaden entstanden sei. Der Haushaltsführungsschaden kann in diesem Fall fiktiv geltend gemacht werden. Es wird somit geschätzt, welche Kosten für die Erledigung für eine Haushaltshilfe angefallen wären. Hintergrund ist, dass gerade nicht der Schädiger Nutznießer der Hilfe von Familie und Freunden sein soll. Ihnen soll die Hilfe zugute kommen, nicht Ihrem Schädiger
 

Vermehrte Bedürfnisse

Dies ist ein Überbegriff für eine Vielzahl von möglichen Ansprüchen. Egal ob daheim oder am Arbeitsplatz: Greifen die Folgen des ärztlichen Behandlungsfehlers in Ihren Alltag ein, sind einige Anstrengungen und zumeist sehr kostspielige Anschaffungen nötig, um sich an die neue Lebenssituation anzupassen. Der BGH hat zu den vermehrten Bedürfnissen ausgeführt, dass hierunter unfallbedingte Mehrausgaben zu verstehen sind, die ein Verletzter im Vergleich zu einem gesunden Menschen hat, weil er damit Nachteile auszugleichen hat, die aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigung entstehen.
 
Durch den Ersatz der vermehrten Bedürfnisse soll Ihnen geholfen werden, die neu entstandenen Herausforderungen finanziell meistern zu können. Möglicherweise steht Ihnen ein Umzug aus dem 5. Stock ohne Aufzug in eine leichter zugängliche Wohnung bevor, vielleicht benötigen Sie einen Treppenlift oder Sie müssen umfangreiche Umbaumaßnahmen an und in Ihrem Haus vornehmen lassen, damit Sie barrierefreie und rollstuhlgerechte Zugänge zu allen Räumen mitsamt Ihren jeweiligen Einrichtungen haben.
 
Damit Sie auch außerhalb Ihrer Wohnung mobil blieben, müssen Sie unter Umständen Ihr Auto technisch so umrüsten lassen, dass es für Sie weiterhin nutzbar bleibt.
 
Jedes Mal, wenn Sie Ihre Geldbörse für Anschaffungen öffnen, die Ihnen Ihr altes Leben - jedenfalls so gut wie möglich - ermöglichen sollen, haben Sie einen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten.
 

Pflegekosten und Pflegemehraufwand

Die Erkenntnis für Sie als Eltern oder Angehörige, dass ein Familienmitglied schwerst geschädigt wurde (leider nicht selten in Folge einer fehlerhaft durchgeführten Geburt, sog. Geburtsschaden, aber auch infolge eines schweren Verkehrsunfalles) ist ein fundamentaler Schicksalsschlag, der auf sämtliche Bereich des Familienlebens gravierende Auswirkungen hat. Nicht nur psychisch stehen Sie häufig unter großem Druck. Haben Sie diesen Schicksalsschlag realisiert, holt Sie ganz schnell die Erkenntnis ein, dass Sie auch finanziell vor einer großen Aufgabe stehen.
 
Bereits die Behinderung eines Kindes zieht umfangreiche notwendige Pflegemaßnahmen nach sich. Der Aufwand erhöht sich mit zunehmendem Alter und ist zudem maßgeblich von der Schwere der Verletzung abhängig. Auch hier unterstützt Sie der Staat lediglich darin, die Existenz zu sichern. Mitunter werden Sie als Angehöriger zur Kasse gebeten.
 
Unter der Voraussetzung, dass der Geschädigte so zu stellen ist, wie er ohne den ärztlichen Behandlungsfehler oder das Unfallereignis stünde, so können gerade bei gravierenden Behinderungen mit benötigter Vollzeitpflege Kosten von bis zu 30.000,- € monatlich für einen privaten Pflegedienst anfallen. Bei der Zuerkennung der Pflegestufe III erhalten Sie ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 700,- € monatlich (seit dem 01.01.2012). Dies ist nur ein Tropfen auf dem heißen Stein und reicht in der Regel noch nicht einmal für alltägliche Dinge wie Nahrung, Kleidung etc., geschweige denn für eine professionelle Pflegekraft.
 
Der Schädiger ist zum Ersatz verpflichtet, soweit dieser notwendig ist. Angehörige sind nicht verpflichtet, Angehörige mit Behinderung in eine Pflegeeinrichtung zu geben, um Kosten zu sparen. Auch die hohen Kosten für eine häusliche Pflege sind zu übernehmen.

Auch hier gilt: Übernehmen Angehörige die Pflege, so wird der Schädiger nicht freigestellt. Auch hier wird die Leistung fiktiv berechnet, so dass diese zumeist aufopfernde Hilfe von Angehörigen und Freunden nicht dem Schädiger sondern Ihnen als Geschädigten allein zugute kommt.
 

Unterhaltsschaden

Sind nicht Sie selbst Opfer eines ärztlichen Behandlungsfehlers geworden, sondern Ihr Ehe- bzw. Lebenspartner, möglicherweise Ihre Mutter oder Ihr Vater und ist diese Person aufgrund des ärztlichen Behandlungsfehlers verstorben, so steht Ihnen ein sog. Unterhaltsschaden zu, sofern der   verstorbene Angehörige Ihnen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet war. Rentenleistungen (Halbwaisenrente, Vollwaisenrente sowie Witwenrente) decken in der Regel nicht den tatsächlich entstandenen Schaden ab. Die Höhe des Ihnen zustehenden Unterhaltsschadens berechnen wir gerne individuell für Sie.
 

Beerdigungskosten

Ist ein Verwandter wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers oder eines fremdverschuldeten Unfalles verstorben, so sind die anfallenden Beerdigungskosten zu ersetzen. Hierbei werden die Kosten für die Errichtung der Grabstätte übernommen. Die laufenden Kosten und Gebühren für das Grab bzw. die Grabpflege sind nach ständiger Rechtsprechung allerdings nicht erstattungsfähig.
 

sonstige Kosten

Weitere Kosten (z. B. Fahrtkosten zu ärztlichen Behandlungen, Fahrkosten für Krankenbesuche, Zuzahlungen für Therapien und Behandlungen, etc.), die Ihnen durch einen ärztlichen Behandlungsfehler entstanden sind, müssen von der Gegenseite ersetzt werden, soweit sie notwendig sind. Wir klären im Gespräch mit Ihnen gerne, welche angefallenen Kosten erstattungsfähig sind.
 
Bei der Schadensregulierung haben wir neben dem bereits entstandenen Schaden stets auch mögliche langfristige Auswirkungen im Blick. Auch wenn eine schnelle Bearbeitung Ihrer Angelegenheit an oberster Stelle steht, so verlieren wir mögliche langfristige Folgen nicht aus den Augen. Uns geht es nicht darum, für Sie einen schnellen Vergleich abzuschließen, auch das Ergebnis muss stimmen! Schließlich geht es darum, nicht nur den vergangenen Schaden für Sie durchzusetzen, wir möchten Ihre Zukunft einschließlich der nicht vorhersehbaren Folgen absichern.
 
Wie Sie sehen, ist der Schadensersatz in seinen Arten vielfältig. Wir helfen Ihnen, den entstandenen Schaden einzuordnen und gegenüber der Gegenseite durchzusetzen. Welche Schadensersatzansprüche Ihnen aufgrund Ihrer persönlichen Leidensgeschichte zustehen, besprechen wir gerne mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch. Besuchen Sie uns hierzu gerne in unserem Büro in Herne oder Oberhausen.
 
Wenn Sie diese Informationen für den eigenen Gebrauch oder die Weiterleitung an Freunde, Verwandte oder Bekannte benötigen, können Sie eine Zusammenfassung im Format einer PDF-Datei gerne hier herunterladen:
 

Schadensersatz im Falle eines ärztlichen Behandlungsfehlers

§ 249 Abs. 1 BGB regelt Art und Umfang des Schadensersatzes. Dort heißt es: „Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre."
 
Weiter heißt es in § 249 Abs. 2 BGB: „Ist wegen der Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen."
 
Das deutsche Recht unterscheidet zwischen Schmerzensgeld und Schadensersatz. Während das Schmerzensgeld eine Art Wiedergutmachung für dieerlittenen Beeinträchtigungen und körperlichen und seelischen Leiden darstellt, soll der Schadensersatz diejenigen weiteren darüber hinausgehenden Schäden ausgleichen, die Ihnen als geschädigten Patienten durch die fehlerhafte Behandlung oder Ihnen als Opfer eines fremdverschuldeten Unfalles entstanden sind.
 

Wozu dient der Schadensersatz?

Eines steht fest: Jeder noch so hohe Geldbetrag bringt Ihnen Ihre Gesundheit und damit Ihre Lebensqualität nicht wieder zurück. Das Geld kann Ihnen jedoch helfen, Ihre neue Lebenssituation ein Stück weit zu erleichtern. Mitunter kostspielige Hilfsmittel können Ihnen helfen, den Alltag leichter zu   bewältigen. Auch wenn die Krankenkassen und Rentenversicherung gewisse Hilfsmittel nach Antragsstellung zur Verfügung stellen, so ist auch eins bekannt: Die Hilfe der Krankenkassen und der Rentenversicherung reicht nicht aus!
 

Die Hilfe der Krankenkassen und der Rentenversicherung 

Unser Gesundheitssystem fängt nicht alle Schäden auf, die Ihnen wegen eines gesundheitlichen Leides entstehen. Es ist ausschließlich auf die Existenzsicherung ausgerichtet. Mehr leistet es auch nicht. Nicht alles, was Sie im Alltag benötigen, bewilligen die Sozialversicherungsträger.
 
Um nach einem ärztlichen Behandlungsfehler zu einem ansatzweise normalen Leben zurückkehren zu können, benötigen Sie häufig zahlreiche teure Hilfsmittel: Wohnungen müssen aufwändig umgebaut werden und häufig werden zeitaufwändige Krankengymnastikeinheiten und Rehabilitationsmaßnahmen notwendig, die weder die Krankenkassen noch die Rentenversicherung finanzieren. Unser Gesundheitssystem sieht nicht die Finanzierung eines normalen Lebens vor. Salopp gesagt, hält es Sie lediglich am Leben. Selbst für Hilfsmittel, die Ihnen die Krankenkasse bereitstellen muss, müssen Sie leider häufig zahlreiche Anträge stellen, über die teilweise über Wochen hinweg nicht entschieden wird. Mit Sicherheit haben Sie auch schon die Erfahrung gemacht, dass zunächst Ihr Antrag zurückgewiesen wurde, obwohl Sie einen Anspruch auf die begehrte Leistung haben. Dann folgen leider nicht selten langjährige Prozesse vor den Sozialgerichten.
 
Für den Großteil der zu ersetzenden Schäden hat nach unserem Schadensersatzrecht der Schädiger einzustehen. Der Ersatz zielt nicht nur auf die Existenzsicherung sondern geht deutlich weiter. Sie müssen (jedenfalls gedanklich) so gestellt werden, wie Sie stünden, wenn Sie nicht verletzt worden wären. Diese Ansprüche gehen somit deutlich weiter als die Ansprüche, die Sie gegenüber den Sozialversicherungsträgern haben. Übrigens: Diese Ansprüche bleiben selbstverständlich daneben bestehen. Hat Ihnen somit die Krankenkasse Leistungen bewilligt, so wird Sie den Schädiger ebenfalls in Anspruch nehmen.
 

Was steht Ihnen eigentlich zu?

Wir arbeiten gemeinsam mit Ihnen auf, welche Ansprüche Ihnen zustehen. Es gibt eine Vielzahl von Ansprüchen, die Sie neben dem Schmerzensgeld geltend machen können. Als Opfer eines ärztlichen Behandlungsfehlers, leiden Sie womöglich unter starken Schmerzen. Das ist schon schlimm genug. Ein ärztlicher Behandlungsfehler bringt jedoch leider nicht nur die unmittelbare Folge Schmerzen mit sich, sondern beeinträchtigt fortan Ihr ganzes Leben in seiner konkreten Ausgestaltung und belastet darüber hinaus nicht selten Ihre Geldbörse. Ein Schmerzensgeld reicht   zur Wiedergutmachung nicht aus, da dieses lediglich den gesundheitlichen Schaden an sich ausgleichen soll. Die Folgen, die hieraus resultieren, fallen zusätzlich an.
 Diehl web DSF1236

Beispiele von möglichen Schadensersatzansprüchen:

Als Schadensarten kommt eine Vielzahl von Ansprüchen in Betracht. Die folgende Auflistung dient dabei nur als grobe Orientierung und ist nicht abschließend:
 
  • Verdienstausfall

    Sind Sie aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers über einen langen Zeitraum arbeitsunfähig krankgeschrieben oder sind Sie in Ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt, erhalten Sie nach der sechswöchigen Lohnfortzahlung sog. Entgeltersatzleistungen von der Krankenkasse (sog. Krankengeld) oder Rentenversicherung (i.d.R. Verletztengeld oder Erwerbsminderungsrente). Privatpatienten erhalten Krankengeld, abhängig von der Vertragsgestaltung. In der Regel sind diese Leistungen geringer als das ursprüngliche Gehalt. Dieser Ausfall ist vom Schädiger zu ersetzen.  Zudem haben Sie Anspruch darauf, dass Steuern und Sozialversicherungsabgaben abgeführt werden. Hierbei ist nicht nur der Schaden für die Vergangenheit auszugleichen. Erleiden Sie nachweislich auch zukünftig einen Verdienstausfall, ist der Schädiger zu einer monatlichen Zahlung verpflichtet.
 

Haushaltsführungsschaden

Kochen, Putzen, Bügeln, Waschen, Einkaufen: Der Alltag kann sich nach einem ärztlichen  Behandlungsfehler für Sie drastisch ändern. Können Sie nach einem ärztlichen Behandlungsfehler Ihren Haushalt nur noch eingeschränkt oder sogar gar nicht mehr führen, gibt es zwei Möglichkeiten des Ersatzes. Nicht nur die Hausfrau kann bestätigen, dass diese Arbeit einen wirtschaftlichen Wert hat. Stellen Sie eine Haushaltshilfe infolge Ihrer Verletzung an, können Sie den Aufwand hierfür konkret anhand von Abrechnungen nachweisen und Erstattung verlangen.
 
Führen hingegen ein Familienmitglied oder Freunde kostenfrei Ihren Haushalt, so kann sich der Schädiger (auch wenn dies mitunter - wenn auch selten - versucht wird) nicht darauf berufen, dass Ihnen kein wirtschaftlicher Schaden entstanden sei. Der Haushaltsführungsschaden kann in diesem Fall fiktiv geltend gemacht werden. Es wird somit geschätzt, welche Kosten für die Erledigung für eine Haushaltshilfe angefallen wären. Hintergrund ist, dass gerade nicht der Schädiger Nutznießer der Hilfe von Familie und Freunden sein soll. Ihnen soll die Hilfe zugute kommen, nicht Ihrem Schädiger
 

Vermehrte Bedürfnisse

Dies ist ein Überbegriff für eine Vielzahl von möglichen Ansprüchen. Egal ob daheim oder am Arbeitsplatz: Greifen die Folgen des ärztlichen Behandlungsfehlers in Ihren Alltag ein, sind einige Anstrengungen und zumeist sehr kostspielige Anschaffungen nötig, um sich an die neue Lebenssituation anzupassen. Der BGH hat zu den vermehrten Bedürfnissen ausgeführt, dass hierunter unfallbedingte Mehrausgaben zu verstehen sind, die ein Verletzter im Vergleich zu einem gesunden Menschen hat, weil er damit Nachteile auszugleichen hat, die aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigung entstehen.
 
Durch den Ersatz der vermehrten Bedürfnisse soll Ihnen geholfen werden, die neu entstandenen Herausforderungen finanziell meistern zu können. Möglicherweise steht Ihnen ein Umzug aus dem 5. Stock ohne Aufzug in eine leichter zugängliche Wohnung bevor, vielleicht benötigen Sie einen Treppenlift oder Sie müssen umfangreiche Umbaumaßnahmen an und in Ihrem Haus vornehmen lassen, damit Sie barrierefreie und rollstuhlgerechte Zugänge zu allen Räumen mitsamt Ihren jeweiligen Einrichtungen haben.
 
Damit Sie auch außerhalb Ihrer Wohnung mobil blieben, müssen Sie unter Umständen Ihr Auto technisch so umrüsten lassen, dass es für Sie weiterhin nutzbar bleibt.
 
Jedes Mal, wenn Sie Ihre Geldbörse für Anschaffungen öffnen, die Ihnen Ihr altes Leben - jedenfalls so gut wie möglich - ermöglichen sollen, haben Sie einen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten.
 

Pflegekosten und Pflegemehraufwand

Die Erkenntnis für Sie als Eltern oder Angehörige, dass ein Familienmitglied schwerst geschädigt wurde (leider nicht selten in Folge einer fehlerhaft durchgeführten Geburt, sog. Geburtsschaden, aber auch infolge eines schweren Verkehrsunfalles) ist ein fundamentaler Schicksalsschlag, der auf sämtliche Bereich des Familienlebens gravierende Auswirkungen hat. Nicht nur psychisch stehen Sie häufig unter großem Druck. Haben Sie diesen Schicksalsschlag realisiert, holt Sie ganz schnell die Erkenntnis ein, dass Sie auch finanziell vor einer großen Aufgabe stehen.
 
Bereits die Behinderung eines Kindes zieht umfangreiche notwendige Pflegemaßnahmen nach sich. Der Aufwand erhöht sich mit zunehmendem Alter und ist zudem maßgeblich von der Schwere der Verletzung abhängig. Auch hier unterstützt Sie der Staat lediglich darin, die Existenz zu sichern. Mitunter werden Sie als Angehöriger zur Kasse gebeten.
 
Unter der Voraussetzung, dass der Geschädigte so zu stellen ist, wie er ohne den ärztlichen Behandlungsfehler oder das Unfallereignis stünde, so können gerade bei gravierenden Behinderungen mit benötigter Vollzeitpflege Kosten von bis zu 30.000,- € monatlich für einen privaten Pflegedienst anfallen. Bei der Zuerkennung der Pflegestufe III erhalten Sie ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 700,- € monatlich (seit dem 01.01.2012). Dies ist nur ein Tropfen auf dem heißen Stein und reicht in der Regel noch nicht einmal für alltägliche Dinge wie Nahrung, Kleidung etc., geschweige denn für eine professionelle Pflegekraft.
 
Der Schädiger ist zum Ersatz verpflichtet, soweit dieser notwendig ist. Angehörige sind nicht verpflichtet, Angehörige mit Behinderung in eine Pflegeeinrichtung zu geben, um Kosten zu sparen. Auch die hohen Kosten für eine häusliche Pflege sind zu übernehmen.

Auch hier gilt: Übernehmen Angehörige die Pflege, so wird der Schädiger nicht freigestellt. Auch hier wird die Leistung fiktiv berechnet, so dass diese zumeist aufopfernde Hilfe von Angehörigen und Freunden nicht dem Schädiger sondern Ihnen als Geschädigten allein zugute kommt.
 

Unterhaltsschaden

Sind nicht Sie selbst Opfer eines ärztlichen Behandlungsfehlers geworden, sondern Ihr Ehe- bzw. Lebenspartner, möglicherweise Ihre Mutter oder Ihr Vater und ist diese Person aufgrund des ärztlichen Behandlungsfehlers verstorben, so steht Ihnen ein sog. Unterhaltsschaden zu, sofern der   verstorbene Angehörige Ihnen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet war. Rentenleistungen (Halbwaisenrente, Vollwaisenrente sowie Witwenrente) decken in der Regel nicht den tatsächlich entstandenen Schaden ab. Die Höhe des Ihnen zustehenden Unterhaltsschadens berechnen wir gerne individuell für Sie.
 

Beerdigungskosten

Ist ein Verwandter wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers oder eines fremdverschuldeten Unfalles verstorben, so sind die anfallenden Beerdigungskosten zu ersetzen. Hierbei werden die Kosten für die Errichtung der Grabstätte übernommen. Die laufenden Kosten und Gebühren für das Grab bzw. die Grabpflege sind nach ständiger Rechtsprechung allerdings nicht erstattungsfähig.
 

sonstige Kosten

Weitere Kosten (z. B. Fahrtkosten zu ärztlichen Behandlungen, Fahrkosten für Krankenbesuche, Zuzahlungen für Therapien und Behandlungen, etc.), die Ihnen durch einen ärztlichen Behandlungsfehler entstanden sind, müssen von der Gegenseite ersetzt werden, soweit sie notwendig sind. Wir klären im Gespräch mit Ihnen gerne, welche angefallenen Kosten erstattungsfähig sind.
 
Bei der Schadensregulierung haben wir neben dem bereits entstandenen Schaden stets auch mögliche langfristige Auswirkungen im Blick. Auch wenn eine schnelle Bearbeitung Ihrer Angelegenheit an oberster Stelle steht, so verlieren wir mögliche langfristige Folgen nicht aus den Augen. Uns geht es nicht darum, für Sie einen schnellen Vergleich abzuschließen, auch das Ergebnis muss stimmen! Schließlich geht es darum, nicht nur den vergangenen Schaden für Sie durchzusetzen, wir möchten Ihre Zukunft einschließlich der nicht vorhersehbaren Folgen absichern.
 
Wie Sie sehen, ist der Schadensersatz in seinen Arten vielfältig. Wir helfen Ihnen, den entstandenen Schaden einzuordnen und gegenüber der Gegenseite durchzusetzen. Welche Schadensersatzansprüche Ihnen aufgrund Ihrer persönlichen Leidensgeschichte zustehen, besprechen wir gerne mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch. Besuchen Sie uns hierzu gerne in unserem Büro in Herne oder Oberhausen.
 
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Ein Fachanwalt für Medizinrecht ist nicht zugleich Patientenanwalt.

Daher ein Einblick über den Fachanwalt für Medizinrecht und meine Tätigkeit als Patientenanwältin:

Rechtsanwaltskanzlei Sabrina DIEHL

Fachanwältin für Medizinrecht
 
 
Schulstr. 23
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Telefon: 02323 - 91 87 0-0
Telefax: 02323 - 91 87 0-13
 
 
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