Medizinrecht
Es gibt keine festgelegte Definition für das Medizinrecht und speziell hierüber gibt es noch nicht einmal ein Lehrbuch. Medizinrecht steht zwar auf zahlreichen Lehrbüchern, dahinter verbergen sich in der Regel jedoch nur Teilbereiche des Medizinrechts.
Der Grund ist ganz einfach: Das Medizinrecht ist derart umfangreich, dass es sich verbietet, es in einem Buch zusammenfassen zu wollen. Die einzelnen Regelungen wiederum finden sich in zahlreichen Gesetzen. Die Fachanwaltsordnung bietet einen prägnanten aber auch nur groben Überblick darüber, was alles zum Medizinrecht gehört:
Im § 14 der Fachanwaltsordnung heißt es:
1. Recht der medizinischen Behandlung, insbesondere
a) zivilrechtliche Haftung,
b) strafrechtliche Haftung,
2. Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere Vertragsarzt- und Vertragszahnarztrecht, sowie Grundzüge der Pflegeversicherung,
3. Berufsrecht der Heilberufe, insbesondere
a) ärztliches Berufsrecht,
b) Grundzüge des Berufsrechts sonstiger Heilberufe,
4. Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe, einschließlich Vertragsgestaltung
5. Vergütungsrecht der Heilberufe,
6. Krankenhausrecht einschließlich Bedarfsplanung, Finanzierung und Chefarztvertragsrecht,
7. Grundzüge des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts,
8. Grundzüge des Apothekenrechts,
9. Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts.
Vereinbaren Sie gerne einen Termin für ein persönliches Gespräch an einem unserer Standorte.
Ein Fachanwalt für Medizinrecht ist nicht zugleich Patientenanwalt.
Daher ein Einblick über den Fachanwalt für Medizinrecht und meine Tätigkeit als Patientenanwältin:
Rechtsanwaltskanzlei Sabrina DIEHL
Fachanwältin für Medizinrecht
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