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Neues für die Frau - Ausgabe Nr. 11 - Wenn Ärzte pfuschen - Immer mehr Behandlungsfehler

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Von der falschen Diagnose bis zum vergessenen OP-Besteck – nicht jeder Arztbesuch bringt die gewünschte Hilfe. Doch welche Rechte hat ein Patient, der zum Opfer wurde?

Starke Schmerzen im Unterarm – damit ist Helga S. (43) zu ihrem Hausarzt gegangen. Was folgte, war ein unendlicher Ärzte-marathon, an dessen Ende die 43-Jährige nicht nur die Beweglichkeit in ihren Fingern, sondern auch ihren Job verlor. Wie war es dazu gekommen? Nachdem die Therapie des Hausarztes, ein Verband und ein Schmerzmittel, nicht die erhoffte Besserung brachte, suchte die Frau eine chirurgische Praxis auf. Dort stellte der behandelnde Arzt eine Sehnenscheidenentzündung fest und ließ der Patientin, entgegen der vorgeschriebenen Therapie, einen Gips anlegen. In Folge dieser Behandlung verstärkte sich der Schmerz jedoch nur. Erst im Krankenhaus wurde schließlich festgestellt, dass der Gips fehlerhaft angelegt und sich im Handballen Morbus Sudeck (eine Weichteil- und Knochenveränderung) entwickelt hatte.

Behandlungsfehler werden immer häufiger gemeldet

Solche groben Fehlbehandlungen sind jedoch kein Einzelfall. Allein 2014 sind beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) 14.663 Behandlungsfehlervorwürfen eingegangen. „Viele Patienten wissen überhaupt nicht, dass sie Opfer einer fehlerhaften Behandlung geworden sind, andere trauen sich nicht, gegen Ärzte vorzugehen oder der Betroffene ist schlichtweg verstorben. Die Dunkelziffer der Behandlungsfehler dürfte daher enorm sein“, schätzt Sabrina Diehl, Fachanwältin für Medizinrecht. In jedem vierten Fall, der dem MDK gemeldet wurde, bestätigte sich der Verdacht der Patienten. „Tatsächlich haben wir den Eindruck, dass sich immer mehr Patienten über ihren Arzt beziehungsweise ihr Krankenhaus beschweren und überzeugt sind, dass die Behandlung nicht ordnungsgemäß war. Häufig wird auch von Fehlern berichtet, die letztendlich zu keinem gesundheitlichen Schaden geführt haben. Die Patienten hatten dann schlichtweg Glück“, erklärt die Anwältin.

Auch die Hinterbliebenen können Schmerzensgeld einfordern

Doch so viel Glück hat nicht jeder, wie ein weiteres Beispiel aus Frau Diehls Kanzlei zeigt. Während einer Leistenbruch-OP wurde bei dem Vater eines Mandanten der Darm verletzt. Infolge dieser Verletzung kam es bei dem Patienten zu einer Bauchfellentzündung, die erst viel zu spät erkannt wurde und in deren Folge der Patient verstarb. Aufgrund der groben Behandlungsfehler entschied sich der Sohn zu einer Klage. „Viele wissen gar nicht, dass auch die Hinterbliebenen Ansprüche geltend machen können“, klärt Sabrina Diehl auf. Dies gilt besonders, wenn die Hinterbliebenen auch Erben sind. In diesem konkreten Fall konnte sich die Familie mit der Gegenseite auf eine Summe im fünfstelligen Bereich einigen.

Nicht jede Klage hat Aussicht auf Erfolg

Doch die Höhe des Schmerzensgeldes variiert bei Behandlungsfehlern stark und hängt von der Art der Verletzungen ab. Dabei reicht die Spanne von 0 Euro für sogenannte Bagatellschäden (blaue Flecken) bis zu einer Summe von 600.000 Euro bei schwersten Folgeschäden. Daneben treten weitere erhebliche Schadensersatz- Ansprüche, wie etwa Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden und Pflegekosten auf. Ob die Klage eines Patienten überhaupt Aussicht auf Erfolg hat, ist ebenso von Fall zu Fall unterschiedlich. „Unser Ziel ist es primär, eine außergerichtliche Lösung zu finden“, so die Fachanwältin. „Das schont zum einen das Portemonnaie und zum anderen häufig auch die Nerven.“ Denn ein Rechtsstreit kann sich schon mal über anderthalb Jahre hinziehen.

Eine umfassende Aufklärung ist Pflicht

Damit es gar nicht erst zu einem Behandlungsfehler und damit zu einem Rechtsstreit kommt, können Patienten nur wenig tun, doch handlungsunfähig sind sie nicht. Gerade an der Risiko-Aufklärung kann man erkennen, ob man in guten Händen ist. Ärzte sind dazu verpflichtet, den Patienten umfassend und verständlich über die Chancen und Risiken einer geplanten Operation aufzuklären. Dazu gehören auch nichtoperative Alternativen und die Zweitmeinung eines unabhängigen Arztes. Doch auch eine funktionierende Kommunikation zwischen Arzt und Patient garantiert leider keine absolute Sicherheit.

Erste Schritte beim Verdacht auf Pfusch

Gedächtnisprotokoll: Die Expertin rät, ab dem ersten Verdacht alles zu notieren, woran man sich erinnert. Was wurde mit dem Arzt besprochen? Wie verlief die Behandlung? Hier gilt: Lieber zu viel, als zu wenig. Im Krankenhaus sollte man sich ruhig auch die Namen und Adressen der Bettnachbarn notieren. Gerade dann, wenn das Gefühl aufkommt, die stationäre Behandlung verlaufe nicht richtig.

Einsicht in die Akten: Jeder Patient hat einen Anspruch auf die Einsicht in seine Behandlungsunterlagen. Auf dieses Recht sollte man bestehen und den Arzt unter Fristsetzung zur Herausgabe auffordern. Auch die Angehörigen (Erben) eines Verstorbenen haben das Recht auf Akteneinsicht.

Weiterbehandlung: Notwendige ärztliche Behandlungen sollten auf jeden Fall wahrgenommen werden. Wichtig ist allein, dass der Arzt seine Behandlung lückenlos dokumentiert. Dadurch lässt sich nachweisen, welche Beschwerden nach dem Behandlungsfehler aufgetreten sind.


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