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"Streit" Feministische Rechtszeitschrift 03/2022 - Gewalt unter der Geburt – Bietet ein Arzthaftungsprozess Schutz?

 "Streit" Feministische Rechtszeitschrift 03/2022 - Gewalt unter der Geburt – Bietet ein Arzthaftungsprozess Schutz?

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Quelle: "Streit - Feministische Rechtszeitschrift" - Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht Sabrina Diehl

Gewalt unter der Geburt – Bietet ein Arzthaftungsprozess Schutz?

Erfahrungsbericht aus Sicht einer Patientenanwältin

Der Sachverhalt:

Seit Stunden liegt eine Frau in den Wehen. Sie hat starke Schmerzen, sorgt sich um ihr Ungeborenes. An ihr vorbei huschen hektische Schritte. „Ich halte das nicht mehr aus!“, wimmert sie. Harsch geht ein Arzt sie an: „Jetzt reißen Sie sich zusammen! So wird das nichts.“. Es fühlt sich an wie Elektroschocks, als der Assistenzarzt ohne vorherige Erklärung mit seinen Fingern die Muttermundsöffnung prüft, obwohl bereits wenige Minuten zuvor diese Untersuchung bereits von einer erfahrenen Hebamme gemacht wurde. Der Ton der Mitarbeiter*innen ist harsch und ruppig, die Patientin fühlt sich alleingelassen.

Wenig später wird die ärztliche Entscheidung zur Sectio (Kaiserschnittentbindung) getroffen. Die Anästhesie wirkt jedoch nicht vollständig, die Patientin schreit vor Schmerz und hat Todesängste, während die Geburt fortgeführt und weitere Schnitte gesetzt werden. Sie spürt, wie Muskeln auseinandergerissen werden, das Kind aus dem Körper geholt und die Verletzungen vernäht werden. Vom Schmerz betäubt und von Scham erfasst, verfällt sie in Schockstarre. Sie kann nur noch denken „Halte durch! Eine Geburt ist nun mal schmerzhaft. Der Arzt weiß sicher, was das Richtige ist.“ Sie ist nicht mehr in der Lage, sich zu wehren. Auch der anwesende Kindsvater ist geschockt und versucht, seine Ehefrau zu trösten. Zwei Stunden später wiegt sie ihr Baby in den Armen. Obwohl sie sich so auf diesen Moment gefreut hatte, kann sie ihn nicht genießen - sie ist traumatisiert und in den nächsten Monaten leidet sie unter Panikattacken, Schlafstörungen und Depression, worunter das gesamte Familienleben und soziale Leben leidet.

 

Ein Einzelfall?

Das Schicksal dieser Patientin ist bedauerlicherweise kein Einzelfall. Von derartigen und ähnlichen Erlebnissen, insbesondere einer unzureichenden Wirkung der Lokalanästhesie im Zusammenhang mit einer Kaiserschnittentbindung, hört Sabrina Diehl, Fachanwältin für Medizinrecht, in ihrer Berufspraxis regelmäßig und bundesweit vertrat sie bereits über 20 Frauen zivilrechtlich zu dieser Thematik.

In der Regel dauert es Monate bis Jahre, bis Frauen anwaltlichen Rat suchen und den Rechtsweg beschreiten. Häufig sind betroffene Frauen traumatisiert, fühlen sich „vergewaltigt“. Sie klagen über physische und/oder psychische Gewalt unter der Geburt. Die Geburt ist ein intimer Ausnahmezustand verbunden mit sehr großen Schmerzen und der Sorge um das ungeborene Kind. Leider fehlt es dem ein oder anderen Fachpersonal an Empathie und der Fähigkeit, Patienten Ängste zu nehmen und sie gleichzeitig optimal medizinisch zu versorgen. Mitunter unterlaufen auch medizinische Behandlungsfehler, die zu körperlichen Schäden bei Mutter und/oder Kind führen können. Die Auseinandersetzung mit den Erlebnissen erfolgt häufig erst Monate später, da in der Anfangszeit der Fokus zunächst auf der Versorgung des neugeborenen Kindes liegt und der Alltag wird neu organisiert. Die recht kurzen Strafantragsfristen sind zu diesem Zeitpunkt häuft bereits abgelaufen. Zivilrechtliche Ansprüche verjähren hingegen frühstens 3 Jahre, beginnend mit dem Zeitpunkt des Verdachts einer fehlerhaften Behandlung.

 

Ein Mandat mit Feingefühl

Diese zivilrechtlichen Mandatsgespräche sind besonders und die Schwierigkeit liegt insbesondere in der gemeinsamen Aufarbeitung des Sachverhaltes. Es handelt sich um ein hoch emotionales und sensibles Thema. Die Betroffenen müssen den Sachverhalt nochmals detailliert darstellen und durchleben somit die Ereignisse erneut. Die Schwierigkeit besteht in der Abgrenzung und Beratung zwischen haftungsrechtlich relevantem Fehlverhalten und rechtlich nicht verfolgbarem empathielosen Verhaltens von ärztlichem und nichtärztlichem Personal. Bereits hier werden Betroffene zunächst auf den juristischen Boden der Tatsachen geholt, welches mit ihrem Rechtsempfinden nur schwer in Einklang zu bringen ist. Der anwaltliche Hinweis: „Die Rechtsordnung schützt uns nicht davor, Idioten über den Weg zu laufen.“ ist da nur ein kleiner Trost.

In der anschließenden juristischen Aufarbeitung des Sachverhaltes besteht die Schwierigkeit, dem Bedürfnis der Betroffenen nach umfassender Aufklärung des Erlebten auf der einen Seite und der Fokussierung auf den relevanten Streitstand auf der anderen Seite gerecht zu werden. Wird der Sachvortrag mit zwar emotional bedeutungsvollen, jedoch juristisch irrelevanten, Sachverhalt überfrachtet, geht schnell der Blick für das Wesentliche verloren, so dass auch hier sehr viel Aufklärungsarbeit für ein besseres Verständnis der juristischen Arbeit zu leisten ist.

Der Arzthaftungsprozess:

Können mögliche Ansätze für Behandlungsfehlervorwürfe herausgearbeitet werden, müssen sich Betroffene darüber im Klaren sein, dass die Rechtsverfolgung in Form einer Arzthaftungsklage – ungeachtet des hohen wirtschaftlichen Risikos für nicht rechtsschutzversicherte Mandanten - mit nicht unerheblichen emotionalen Strapazen verbunden ist, da sie in einem Prozess den Sachverhalt immer und immer wieder durchspielen müssen. Gerade dann, wenn die Erlebnisse vonseiten der Klinik bestritten oder gar Mitverschulden der Patientin eingewandt wird, trifft das Betroffene erneut sehr emotional.

Zu einer juristisch vernünftigen außergerichtlichen Lösung war bislang nur ein Haftpflichtversicherer in einem derartig gelagerten Fall bereit. Neben eines angemessenen Schmerzensgeldes wurden die Kosten für eine Traumatherapie vonseiten der Haftpflichtversicherung gezahlt.

Viele Frauen brauchen auch diese juristische Aufarbeitung, um das Erlebte verarbeiten zu können, so dass sie auch den Klageweg bestreiten. Für den Arzthaftungsprozess geradezu typisch ist es, dass der Ausgang wesentlich von dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens abhängig ist. In ähnlich gelagerten Fällen kommen Gutachter jedoch auch immer wieder zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen. Das ist auch der Grund, wieso diese Verfahren völlig unterschiedlich ausgehen und zuvor keinerlei sichere rechtliche Prognose abgegeben werden kann; insbesondere dann nicht, wenn in der Patientenakte keinerlei Hinweise auf besondere Vorkommnisse zu finden sind. Auf der einen Seite wird eine unzureichende Anästhesie als Risiko eingestuft, welches trotz größter Sorgfalt nicht stets zu vermeiden sei. Auf der anderen Seite werden hohe Anforderungen an die Überprüfung der Anästhesie vor dem ersten Hautschnitt gestellt sowie eine engmaschige Kontrolle mit etwaiger Anpassung der Medikation, sollte die Patientin während der Sectio Schmerzen verspüren, gefordert.

Gerade zum häufigen Thema unzureichende Anästhesie im Zusammenhang mit der Sectio gibt es keine veröffentlichen Referenzentscheidungen, die als Stütze herangezogen und Sachverständigen vorgehalten werden können. Erfolgreiche Verfahren werden in der Regel per Vergleich erledigt, so dass sich Betroffene nicht einer weiteren Instanz unterziehen müssen oder einer langwierigen psychologischen Begutachtung.

Daneben wird der Ausgang der Verfahren auch wesentlich von der Einstellung der zuständigen Richter beeinflusst, so der Eindruck der Patientenanwältin. Die Art der Befragung der Betroffenen, der Klinikangestellten sowie die Würdigung der Parteianhörung kann bereits das Verfahren in eine bestimmte Richtung lenken. So gab es auf der einen Seite Aussagen von Richter*innen „Wer so große Schmerzen hat, bleibt doch nicht ruhig liegen.“ und auf der anderen Seite die richterliche Würdigung: „So detailliert, wie Sie es beschreiben, kann ich mir nur schwer vorstellen, dass Sie sich das alles ausdenken.“.  Entsprechend fällt auch die Würdigung der Zeugenaussagen von Klinikpersonal und Ehepartnern aus.

Wenn neben der Thematik unzureichende Wirkung der Anästhesie auch weitere Themen - wie nicht indizierte vaginale Untersuchungen - streitgegenständlich sind, die nicht zu einem deutlich sichtbaren körperlichen Schaden geführt haben, scheint teilweise die Bedeutung den Kammermitgliedern nicht klar zu sein. Wie in dem eingangs geschilderten Fallbeispiel begehrt die Patientin u.a. ein eingemessenes Schmerzensgeld für die kurzfristigen Schmerzen, die Persönlichkeitsrechtsverletzung sowie die Scham, die sie durch eine medizinisch nicht notwendige vaginale Untersuchung seitens eines Assistenzarztes erleiden musste und unter deren Folgen sie noch heute leidet. Der Arzt hatte sich weder namentlich vorgestellt noch die Patientin darauf vorbereitet, dass und warum er eine Untersuchung vornahm. Es konnte aufgearbeitet werden, dass der Assistenzarzt lediglich zu Ausbildungszwecken die Untersuchung vorgenommen hatte. Da die Patientin jedoch bereits sehr lange in den Wehen lag und bereits zahlreiche Untersuchungen über sich ergehen lassen musste, hätte sie dieser Untersuchung zu Übungszwecken nicht zugestimmt. Die Kammer, besetzt von 3 Frauen, stellte im Gütetermin eher abweisend die Frage an die Klägervertreterin, was diese nicht indizierte Untersuchung wert sein soll. Die Klägervertreterin antwortete mit einer Gegenfrage: „Naja, was wäre es Ihnen wert, wenn Ihnen ein Mann ungefragt und ohne Ihre Einwilligung zwei Finger in die Vagina schiebt?“. Die Entscheidung in dieser Sache steht noch aus. Da der Kern der Sache allerdings deutlich beim Namen genannt wurde, besteht die Hoffnung, dass die eigentlich rechtliche Problematik bei den Kammermitgliedern angekommen ist.

 

Fazit:

Die Probleme beim Thema Gewalt unter der Geburt sind vielfältig. Ausgenommen von ärztlichen Behandlungsfehlern, die nach den typischen Regeln des Arzthaftungsrecht beurteilt und bewertet werden können, sind die rechtlichen Möglichkeiten bei den vielfältigen Formen von Gewalt, von denen Frauen berichten, kaum gegeben. Auf der einen Seite schulden Kliniken aufgrund des geschlossenen Behandlungsvertrages, die werdende Mutter und das Kind unter Einhaltung des Facharztstandards durch die Geburt zu bringen. Hierbei haben Patientinnen – allerdings im eingeschränkten Rahmen - ein gewisses Mitsprachrecht. Die Grenzen, für welche Behandlungsschritte es der Zustimmung bedarf oder für die sich Ärzt*innen selbst entscheiden dürfen, sind gesetzlich nicht geregelt.

Allein der Begriff Gewalt wird unterschiedlich ausgelegt. Der ärztliche Heileingriff erfüllt nach jahrzehntelanger höchstrichterlicher Rechtsprechung den Tatbestand der Körperverletzung. Solange die Behandlung jedoch lege artis durchgeführt und/oder durch eine wirksame Einwilligung der Betroffenen gerechtfertigt ist, folgen keine rechtlichen Sanktionen.

Kliniken schulden eine dem medizinischen Facharztstandard entsprechende Behandlung. Ärztliches Ziel ist es, Mutter und Kind gesund durch die Geburt zu bringen, wobei dies bedauerlicherweise nicht garantiert werden kann. Auch bei Einhaltung der größtmöglichen Sorgfalt können Kinder und Mütter unter der Geburt gesundheitliche Schäden erleiden. Dieses gilt es abzugrenzen.

Teilweise wird von Betroffenen bereits mangelnde Empathie als Gewalterfahrung angesehen. Der Druck auf Klinikmitarbeiter*innen steigt durch Personalmangel und wirtschaftlichen Druck, wodurch die Zeit für die Betreuung der Patientinnen immer knapper und das Nervenkostüm der Mitarbeiter*innen immer dünner wird. Die Folge sind ein ruppiger Ton, eine knappe Kommunikation sowie fehlendes Einfühlungsvermögen. Mangelnde Empathie stellt jedoch weder eine strafbare Körperverletzung noch eine Vertragspflichtverletzung dar.

Auch enttäuschte Erwartungen lösen keine zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche aus. Es scheint auf der einen Seite eine Entwicklung dahin zu geben, dass patientenseits teilweise die Geburt als Happening verstanden und erwartet wird. In den Vorabgesprächen mit Klinikbesuchen wird diese Erwartungshaltung teilweise sogar verstärkt, indem mit Sonderleistungen wie liebevoll eingerichteten Zimmern und Geburtswannen geworben wird. Stehen diese jedoch am Tag der Geburt nicht zur Verfügung und stellen Frauen unter der Geburt fest, dass diese nicht blumenhaft, stattessen extrem schmerzhaft und ein Kraftakt ist, ist die Enttäuschung groß.

Somit scheint ein Kernproblem – wie in so vielen Lebenslagen – in der mangelhaften Kommunikation zu liegen. Je realistischer die Erwartungen sind und je eingebundener Patientinnen sich fühlen, umso größer ist die Zufriedenheit und etwaige Komplikationen können besser verarbeitet und akzeptiert werden.

Es gibt durchaus viele Kliniken, in denen sich Empathie und gute medizinische Versorgung nicht ausschließen. Dies sollte das Ziel aller Kliniken sein. Auf der anderen Seite müssen Patientinnen eine realistische Vorstellung davon haben, was für Strapazen eine Geburt bedeutet und dass mitunter schnelle medizinische Entscheidungen getroffen werden müssen, bei denen Patientinnen nur bedingt eingebunden werden können. Hierzu sollten Vorgespräche genutzt werden. Wichtig bleibt aber: äußern Patientinnen Sorgen, Unsicherheiten oder gar Schmerzen, müssen diese ärztlicherseits ernst genommen und abgeklärt werden. Andernfalls kann die Nichtreaktion einen Schadensersatzprozess auslösen, der für beide Seiten risikobehaftet ist. Patientinnen, die Opfer einer fehlerhaften Behandlung und/oder Opfer von Gewalt wurden, sind nicht rechtlos und viele von Ihnen bringen ungeahnte Kräfte auf, Ihre Rechte trotz aller Belastung durch die Instanzen entscheiden zu lassen. Eine gute Kommunikation, erst recht nach komplikationsbehafteten Behandlungen, minimiert die Bereitschaft, einen Arzthaftungsprozess zu führen.

 


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