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Guter Rat vom 16.05.2013 - Wenn Ärzte Fehler machen - Kaiserschnitt ohne Narkose

Guter Rat 1 vom 16.05.2013   Wenn Ärzte Fehler machen   Neue SchmerzensgeldregelungGuter Rat 2 vom 16.05.2013   Wenn Ärzte Fehler machen   Neue SchmerzensgeldregelungDownload als PDF

NEUE SCHMERZENSGELD-REGELUNG Patienten werden bei Kunstfehlern längst nicht mehr nur symbolisch abgefunden. Durch geschicktes Verhandeln steigen die Schmerzensgelder

Ein Kaiserschnitt ohne Narkose, so etwas möchte man sich gar nicht erst ausmalen. Doch genau dieses Szenario hat sich in einem Hertener Krankenhaus ereignet. Als Sandra Schlüter dort im Beisein ihres Mannes ihr erstes Kind zur Welt bringen will, kommt es zu Komplikationen. Der Geburtsvorgang gerät ins Stocken, die Ärzte entschließen sich zu einem Kaiserschnitt, der unter der bereits vorbereiteten Rückenmarksnarkose (PDA) ausgeführt werden soll. Was genau falsch lief, ist noch unklar; fest steht, dass die Narkose nicht wirkt, als der Arzt das Skalpell ansetzt. Obwohl Sandra Schlüter vor Schmerzen schreit, setzt das Team die Operation ungerührt fort. Als die Ärzte die Situation endlich erfassen und eine Vollnarkose einleiten, sind die Bauchmuskeln der jungen Frau schon bei vollem Bewusstsein durchtrennt worden.

Behandlungsfehler

Mitunter lebenslange Folgen

Wer durch einen Arztfehler geschädigt wird, hat, nicht anders als das Opfer eines unverschuldeten Verkehrsunfalls, Ansprüche auf mehreren Ebenen. Das Schmerzensgeld deckt hierbei die immateriellen Schäden ab, neben dem rein körperlichen Schmerz beispielsweise eine dauerhafte Entstellung durch Narben oder auch das Leid, das Eltern durch den Verlust des Kindes erfahren haben.    
Daneben steht der Schadensersatzanspruch, mit dem sämtliche finanzielle Nachteile ausgeglichen werden, die das schädigende Ereignis nach sich zieht (s. Kasten S. 28). Je nach Alter und Lebensperspektive geht es hierbei oft um sechsstellige Eurobeträge. Ob der Arzt, wie im Fall der Schlüters, tatsächlich einen Fehler gemacht hat oder ob der Schaden nur Folge eines unvermeidlichen Behandlungsrisikos  war, müssen letztendlich Gutachter klären. Anlaufstellen sind die Gutachterkommissionen der Ärztekammern; für gesetzlich versicherte Patienten auch der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK). Beim MDK weist die jüngste Behandlungsfehlerstatistik für das Jahr 2011 12 686 Behandlungsfehlervorwürfe aus, von denen sich aber nur 31,2 Prozent (4 068 Fälle) tatsächlich als Behandlungsfehler herausstellten.
Warum sich die Vorwürfe der Patienten nicht mehr mit der Realität decken, erläutert Dr. Michael Schmuck vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg: » Wir prüfen, ob der Arzt vom medizinischen Standard abgewichen ist oder seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Wenn nein, ist es kein Behandlungsfehler. Wird eine der Fragen bejaht, stellt sich noch zweitens die Frage, ob ein Schaden eingetreten ist. Ohne Schaden ist es wieder kein Fehler. Liegt dagegen ein Schaden vor, stellt sich drittens nach dem Kausalzusammenhang. «

Neues Recht

Was bringt es den Patienten?

Seit Februar dieses Jahres sind unter dem Schlagwort Patientenrechte-Gesetz einige Änderungen des Bürgerlichen-Gesetzbuchs in Kraft getreten. Ziel war es, die Position der Patienten gegenüber den behandelnden Ärzten zu verbessern, u.a. durch die Festschreibung von Dokumentationspflichten. Dabei kamen allerdings einige unscharfe Begriffe ins Spiel, mit denen sich die Gerichte in Zukunft herumschlagen müssen. So sollen die Ärzte nun im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung ihrer Dokumentationspflicht nachkommen, an anderer Stelle wird das Kriterium des »groben Behandlungsfehlers« eingeführt - ins Alltagsdeutsch übersetzt hieße das schon fast absichtlicher Behandlungsfehler.
Wird ein Behandlungsschritt nicht dokumentiert, gilt er als nicht ausgeführt. Doch auch für die Patienten ergeben sich Unklarheiten: So wurde hinsichtlich der Herausgabe der Patientenakten ein Pasus eingefügt, nach dem der Arzt dies verweigern kann, wenn »Rechte Dritter« dem entgegenstehen. Als vorteilhaft dürfte sich dagegen aber eine SGB-Änderung erweisen, nach der die Krankenkasse Patienten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen aus Behandlungsfehlern unterstützen müssen - bisher war dies ins Ermessen der jeweiligen Kasse gestellt. Beim Marburger Bund, dem Verband der angestellten Ärzte, sieht man die neue Gesetzgebung mit einer Mischung aus Gelassenheit und Skepsis. »Einerseits bringt das Gesetz gegenüber der bisherigen Praxis kaum Neues«, sagt Sprecher Hans-Jörg Freese, »allerdings müssen wir abwarten, ob sich in der Auslegung der neuen Paragrafen dann nicht doch eine veränderte Rechtsprechung ergibt. «

N I C H T S  G E W E S E N  Ob sich die per Gesetz präzisierten Dokumentationspflichten für die Patienten positiv auswirken, ist eine ganz andere Frage. Für Sandra Schlüter, die nach dem Kaiserschnitt ohne Narkose nun Schmerzensgeld vom Krankenhaus fordert, ergab sich kürzlich eine überraschende Wendung. Die Klinik, die sich zunächst händeringend für den Vorfall entschuldigt hatte, streitet in ihrem jüngsten Schreiben an die Schlüters den Vorfall nach über zwei Jahren nun plötzlich rundweg ab.
Ein Protokoll soll jetzt beweisen, dass es keine Unregelmäßigkeit gab; allerdings fehlen die Unterschriften des beteiligten Personals. »Wenn ich die neue Darstellung lese, habe ich das Gefühl, dass die Ärzte und ich in zwei verschiedenen Operationssälen waren«, entsetzt sich Sandra Schlüter, die längst zwischen Wut und Enttäuschung schwankt. Ihre Rechtsanwältin Sabrina Diehl, als Fachanwältin für Medizinrecht ausschließlich auf Patientenbelange spezialisiert, wundert sich über solche Schachzüge längst nicht mehr: »Da wird nicht aus Herzlosigkeit gemauert, sondern es geht schlicht um wirtschaftliche Aspekte.« Grund: Wenn die Versicherung einspringen muss, erhöht sich die Prämie der Berufs-Haftpflichtversicherung. Das bedeutet Mehrkosten für das Krankenhaus und bringt für den einzelenen Arzt Nachteile auf dem Arbeitsmarkt. Wer Fehler auf dem Kerbholz hat, ist für den neuen Arbeitgeber teurer - nicht selten ein K.-o.-Kriterium.

P E R F I D E   T A K T I K  Auch die Versicherungen sind in ihrem Umgang mit den Anspruchstellern und ihren Anwälten nicht zimperlich. »Wir können aus vielfacher Erfahrung schon sagen, dass die Versicherer gezielt eine Verzögerungstaktik betreiben«, sagt Sabrina Diehl. So werde sogar gegenüber ihrer Kanzlei immer wieder behauptet, dass Schreiben oder Telefaxe nicht angekommen seien, »einfach um immer wieder etwas Sand ins Getriebe zu streuen«, wie Sabrina Diehl anmerkt.Die für die Anwälte und die Kanzleimitarbeiterinnen allenfalls lästigen Manöver sollen letztendlich die geschädigten Patienten Resignation treiben. Nicht selten gelingt das auch: Zwei bis drei Jahre sind schon fast der Regelfall, bis der Streit über einen Behandlungsfehler ausgestanden ist.

Regulierung

Vergleiche bringen oft mehr

Trotz der nervenauftreibenden Winkelzüge landen inzwischen immer weniger Streitfälle vor dem Kadi; die Mehrzahl wird in Vergleichen zwischen den Versicherern und den Patientenanwälten geregelt. Angesichts der tendenziell höheren Entschädigungssummen, die die Gerichte in den letzten Jahrzehnten zubilligten, lassen sich mittlerweile zufriedenstellende Vergleiche erzielen - weitaus vorteilhafter, als es die einschlägigen Schmerzensgeld-Tabellen vermuten lassen. Die Diskrepanz rührt daher, dass in der Literatur immer noch Urteile gelistet sind, die zehn, mitunter 20 Jahre zurückliegen; andererseits werden die Ergebnisse außergerichtlicher Einigungen nicht systematisch erfasst.Rechtsanwältin Diehl nennt ein Beispiel: Während die aktuellen Tabellen für eine Beinamputation immer noch Sätze von 40.000 bis 50.000 Euro ausweisen, erzielte ihre Kanzlei in außergerichtlichen Verhandlungen mehrfach Beträge um 150.000, in einem Fall sogar 200.000 Euro. Das war allerdings der Fall eines vierzehnjährigen Mädchens, bei dem eine an sich harmlose Blinddarmoperation in eine Katastrophe mündete: Die Verletzung der Bauchschlagader führte dazu, dass die Ärzte ein Beim amputieren mussten, um ihr Leben zu retten.

S C H I C K S A L E  Vielfach müssen die Anwälte aber auch im Gerichtssaal erst einmal klarmachen, was für ein Schicksal die Mandanten erwartet.  »Es ist nun mal nicht so, dass man sagen kann, jemand hat sein Bein verloren, bekommt 50.000 Euro und damit ist die Sache erledigt«, mahnt Sabrina Diehl. »Nach einer Amputation ist eine dauerhafte Nachsorge erforderlich, weil sich der Strumpf immer wieder entzündet und oft nachoperiert werden muss, um die Prothese neu anpassen zu können.« Im Klartext bedeutet das, dass der verbliebende Rest der amputierten Gliedmaße im Laufe des Lebens immer weiter verkürzt wird. »Erst schmerzt der entzündete Stumpf, dann der frisch operierte, und nebenbei nehmen die Betroffenen oft dramatisch zu, sodass gerade die gefertigte Prothese kaum noch passt. Wenn sie sich so etwas vor Augen halten, wirken selbst hohe Entschädigungssummen wenig imposant«, so Diehl.

G E N U G T U U N G  Sandra Schlüter muss glücklicherweise nicht mit körperlichen Spätfolgen rechnen, allerdings sind die Zukunftspläne der jungen Familie nach diesem Trauma durchkreuzt. Eine erneute Schwangerschaft kommt für Sandra Schlüter derzeit nicht infrage. Tochter Emily, inzwischen zwei Jahre alt, wird nunmehr möglicherweise als Einzelkind aufwachsen. Das dies anders geplant war, weiß sie noch nicht.

www.patientundanwalt.de

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Schadenersatz: Als ob es nie passiert wäre

Anspruch  Neben dem Schmerzensgeldanspruch bestehen in den meisten Fällen noch weitere Schadensersatzansprüche. Dazu zählen neben den vordergründigen Einkommenseinbußen sämtliche Nachteile, die sich aus dem erlittenen Malheur ergeben, also auch gesundheitlich bedingter Mehrbedarf, Umschulungskosten oder ein behindertengerechter Umbau der Wohnung. Es gilt das Prinzip, dass die geschädigte Person zumindest finanziell so gestellt werden soll, als wäre der Schaden nicht zugefügt worden.

Umfang  Bei der Berechnung der Schadensersatzansprüche müssen die Gerichte abschätzen, wie sich das Erwerbsleben des Geschädigten im Normalfall weiterentwickelt hätte. Das Gesetz nennt in diesem Zusammenhang ausdrücklich das Wort »Fortkommen«, sodass auch künftige Karriereperspektiven dabei nicht außer Acht gelassen werden dürfen. Maßstab ist dabei eine durchschnittliche Entwicklung, wobei aber durchaus auch berücksichtigt wird, wenn der Betroffene eine Laufbahn bisher besonders engagiert verfolgt hat - z.B. durch ein begonnenes Meisterstudium. Zuletzt wird dann auch berücksichtigt, dass ein vermindertes Einkommen die spätere Rente schmälert.
Rente  Der Schädiger muss in der Folge für die Lebenszeit des Geschädigten die Differenz zwischen dem tatsächlichen und noch erzielbaren Einkommen und der realistisch zu erwartenden Erwerbsperspektive ausgleichen. Das Gesetz sieht hierfür monatliche Rentenzahlungen vor, während Schmerzensgeldansprüche häufig durch eine vorgeschaltete Einmalzahlung befriedigt werden.

Haushalt  Wenn die üblichen Tätigkeiten in und ums Haus aufgrund einer Verletzung oder eines Gesundheitsschadens nicht mehr ausgeübt werden können, spricht man vom sogenannten Haushalsführungsschaden. Der dadurch verursachte zusätzliche Aufwand muss vom Schädiger ebenfalls kompensiert werden; entweder in Höhe der Bruttolohnkosten, wenn dafür eine Haushaltshilfe eingestellt wird, oder aber fiktiv in Höhe der Nettostundensätze, wenn z.B. Angehörige die Arbeiten übernehmen. Können nur vorübergehend bestimmte Tätigkeiten im Haushalt nicht so wie gewohnt erledigt werden, z.B. wenn man wegen eines verstauchten Handgelenks zwei Wochen nicht staubsaugen kann, wird eine fiktive Abrechnung allerdings nicht infrage kommen - hier fehlt es schlicht am Schaden.

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Da läuft etwas schief - wie wehre ich mich?

1 INFORMIEREN  Bei den meisten medizinischen Eingriffen müssen Behandlungsrisiken in Kauf genommen werden, die man gegen den nicht zwangsläufig garantierten 100%-Erfolg der Operation abwägen sollte. Informieren sie sich bei planbaren Behandlungen daher über die Erfahrung anderer Betroffener z.B. im Internet oder im Bekanntenkreis. Oft kommen so alternative Therapieansätze zutage, die eventuell auch mit geringeren Risiken behaftet sind.

2 ARZTWAHL  Die bequeme wohnortnahe Versorgung ist nicht immer die beste Option - vor allem nicht,  wenn es sich um einen Eingriff handelt, der im benachbarten Krankenhaus vielleicht nur ein paarmal im Jahr ausgeführt wird. Dass man Sie dort trotzdem gerne operieren würde, hat meistens wirtschaftliche Gründe. Nutzen Sie dennoch die Möglichkeiten der freien Arztwahl und »fahnden« Sie selbst nach Spezialisten, z.B. mit der Guter-Rat-Ärzteliste. In jedem Fall sollten Sie eine Zweitmeinung einholen; die Kosten hierfür werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.

3 SKEPSIS WAHREN  Wenn Sie das Gefühl haben, dass bei der Behandlung etwas schiefläuft, sollten Sie auf keinen Fall den Dingen ihren Lauf lassen. In solchen Fällen bietet z.B. die Unabhängige Patientenberatung (Tel. 0800-011 77 22) kostenlos Rat und Unterstützung, sehr wahrscheinlich kann auch Ihr Hausarzt vermittelnd eingreifen, wenn Sie die direkte Auseinandersetzung mit dem Krankenhaus - oder Belegarzt scheuen.

4 FEHLER  Bei einem vermuteten Behandlungsfehler sollten Sie sich zunächst an Ihre Krankenkasse wenden. Diese schaltet den Medizinischen Dienst (MDK) ein, der mit unabhängigen Gutachtern prüft, ob tatsächlich ein Behandlungsfehler vorliegt. Der Vorteil des MDK liegt in der Neutralität - durch ein bundesweites Expertennetz ist immerhin gewährleistet, dass Gutachter und Behandler nicht etwa zusammen Golf spielen. Eine weitere Anlaufstelle sind die Gutachterkommissionen der Ärztekammern. Das Gutachtenergebnis führt noch zu keiner Entschädigung - die müssen Sie sich als Patient selbst einstreiten.

5 PROFIS  Wird der Fehler bestätigt, sollten Sie sich nicht vorschnell auf die Vergleichsangebote einlassen, mit denen Sie möglicherweise unzureichend abgefunden werden. Wenden Sie sich an eine auf Patientenrecht spezialisierte Anwaltskanzlei. Denken Sie dabei jedoch daran, dass viele Medizinrechtler überwiegend Ärzte bzw. deren Versicherer vertreten und insoweit für Patienten nicht unbedingt die erste Wahl sind. 


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