Solange ein Patient nach einer Behandlung noch unter dem Einfluss eines sedierenden Medikamentes steht, so haben die Ärzte die Überwachung zu gewährleisten. Eine provisorische Absperrung einer Liege mit einem Sonographiegerät und einem Schwingsessel stellt keine ausreichende Absicherung dar, da es keine Gewähr dafür bietet, dass der Patient so lange liegen bleibt, bis er wieder zu Bewusstsein und seine Einsichtsfähigkeit im ausreichenden Maß wiedererlangt. Durch den mangels Sicherung verursachten Sturz stehen im Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche zu. Das Krankenhaus kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Patient sich weisungswidrig aus dem Bett entfernt hatte. Das Oberlandesgericht bestätigte Entscheidung des Landgerichtes, das eine Haftung für die sturzbedingten Verletzungen bejahte, unabhängig von der Frage, ob die Leitlinien, die eine entsprechende Sicherung verlangt, zum Zeitpunkt des Unfalls bereits veröffentlicht war oder nicht.
Nachzulesen in: Versicherungsrecht 2011, 1269
Zusammengefasst von Patientenanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Sabrina Diehl.