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Beschluss vom 09.10.2020 - OVG Lüneburg 10 ME 207/20 - Kein Zugang zur Kindertagesstätte bei fehlender Masern-Schutzimpfung

Eine Kita hatte 2020 einem Kind ohne Masern-Schutzimpfung die Aufnahme verweigert. Grundsätzlich war diesem Kind ein Platz in der Kindertagesstätte zugewiesen worden. Die Eltern des Kindes beantragten am Verwaltungsgericht Oldenburg den Zugang zur Kita ohne entsprechende Schutzimpfung. Das Gericht lehnte dies jedoch ab.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte dann die Entscheidung: Ohne den erforderlichen Nachweis des entsprechenden Impfschutzes gemäß § 20 Abs. 8 und 9 des Infeketionsschutzgesetzes, einer Immunität gegen Masern oder eines medizinischen Umstandes, der die Maßnahme des Impfens verbietet (Kontraindikation), habe das Kind keinen Zugang zur Kita.

Zudem konnte das Gericht keine evidente Verfassungswidrigkeit der Nachweispflicht feststellen (da es sich um ein Eilverfahren handelte, war die Prüfung auf evidente Verfassungsverstöße beschränkt). Der Gesundheitsschutz anderer Kinder stehe im Vordergrund und überwiege dem Interesse des Kindes auf Betreuung in einer Kita, so die Begründung des Gerichts.

Nachzulesen in: BeckRS 2020, 26049

Zusammengefasst von Fachanwältin für Medizinrecht Sabrina Diehl und dem juristischen Mitarbeiter Dominik Strobel stud. iur

 


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