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Urteil vom 05.07.2022 - LSG Niedersachsen-Bremen L 16 KR 183/21 - Ist eine geringe Körpergröße als Krankheit zu bewerten?

Mit 1,47 m Körpergröße zu klein für den Traumberuf
 
Geklagt hatte eine Frau mit einer Körpergröße von 1,47 m. Die Anfang 20-Jähre aus Norddeutschland wollte nämlich hoch hinaus. Genauer gesagt träumte sie von einer Ausbildung zur Pilotin. Diese Ausbildung setzt jedoch eine Körpergröße zwischen 1,65 m und 1,98 m voraus, weshalb die Klägerin bereits abgelehnt wurde.
Zudem sah sie auch ihren Alltag eingeschränkt, was ihr zum Beispiel in Form zu hohen Treppenstufen, Stühlen, Waschbecken, Spiegeln, Schränken und vielem mehr täglich begegnete.
 

Chirurg kann Abhilfe schaffen

Sie suchte Rat bei einem Chirurgen, der ihr durch eine Beinverlängerung (diese beinhaltet eine Ober- bzw. Unterschenkelknochen Durchtrennung und ein implantiertes Verlängerungssystem) zur angestrebten Größe verhelfen sollte.
Die Kosten für die OP sollte die gesetzliche Krankenkasse übernehmen, doch diese lehnte mit der Begründung, es handle sich nicht um eine Krankheit, ab.

 

LSG Niedersachsen-Bremen: "Eine geringe Körpergröße ist keine Krankheit"
 
Die Frau klagte vorm Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (L 16 KR 183/21). Doch das Gericht wies ihre Klage ab. Die Begründung der Rechtssprechenden hierzu: "Selbst eine Körpergröße von 1,47 m bei einer Frau
stellt keinen regelwidrigen Körperzustand dar. Damit ist dies nicht als Krankheit im Rechtssinne zu bewerten. Schwierigkeiten im Alltag kann die Klägerin durch Hilfsmittel begegnen. Auch die Ablehnung für bestimmte Berufe kann keine Leistungspflicht der Kasse auslösen."

 

Nachzulesen auf: www.landessozialgericht.niedersachsen.de

Zusammengefasst vom Diplom Juristen Dominik Strobel

 

 


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