Urteil vom 23.12.2021 - LSG Niedersachsen-Bremen L 16 KR 113/21 - Nahrungsergänzungsmittel sind keine Arznei im Rechtssinne
Nahrungsunverträglichkeit nur mithilfe eines bestimmten Präparats "umgehbar"
Geklagt hatte eine Frau, die eine Intoleranz gegenüber Histamin [Gewebshormon mit vielfältigen Aufgaben im Körper / kommt in zahlreichen Lebensmitteln vor] hat. Bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse beantragte sie eine Kostenübernahme für ein spezielles Präparat ("Daosin-Kapseln"), dass den Abbau von Histamin fördert. Sie gab an, ohne dieses Präparat fast keine Nahrung zu vertragen, da ihr ein wichtiges Enzym zum Histaminabbau fehle. Ansonsten bekomme sie schlimme Vergiftungserscheinungen wie Herzrasen, Übelkeit, Schmerzen und Schweißausbrüche. Lediglich durch die Einnahme des Präparats ließen sich die Symptome eingrenzen.
"Keine Arzneimittel im Rechtssinne und daher keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung"
So die Entscheidung der entsprechenden Krankenkasse. Sie begründete dies damit, dass es sich bei dem Präparat um ein Nahrungsergänzungsmittel handle. Diese gehörten nicht - im Gegensatz zu Arzneimitteln - zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenkassen. Auch sei kein Zulassungsverfahren für Nahrungsergänzungsmittel nötig, was diese klar von Arzneimittel unterscheide.
Die Frau nahm die Entscheidung ihrer Krankenkasse nicht hin und verwies auf die Berücksichtigung ihres individuellen Gesundheitszustands. So sei sie medizinisch ohne das Präparat unzureichend versorgt und könne sich nicht ausreichend ernähren. Sie zog vor Gericht, um eine Kostenübernahme einzuklagen.
Gericht teilt Rechtsauffassung der Krankenkasse
Es begründete seine Entscheidung, dass Nahrungsergänzungsmittel (einige wenige Ausnahmen ausgenommen) nicht der Versorgung durch gesetzliche Krankenkassen obliegt. Zwar würden die Arzneimittelrichtlinien einen generellen Ausschluss vorsehen, allerdings sei auch eine individuelle Einzelfallprüfung vorgesehen. Im Einzelfalle der Klägerin müsse die Krankenkasse die Kosten aber nicht tragen, da hohe Kosten für das Präparat und damit einhergehende wirtschaftliche Belastung eine Kostenübernahme nicht rechtfertige. Das Merkmal eines hohen Preises oder einer besonderen persönlichen Bedarfslage mache ein Nahrungsergänzungsmittel nicht automatisch zu einem Arzneimittel.
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