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Urteil vom 26.01.2021 - Bayerisches Landessozialgericht L 4 KR 108/19 - Kein Anspruch auf Kostenübernahme für Echthaar-Langhaarperücke bei ausreichender Versorgung mit Echthaar-Kurzhaarperücke

Kein Anspruch auf bestimmte Haarfarbe oder Frisur

Die an frontaler fibrosierender Alopezie (bestimmte Form des Haarausfalls) leidende Frau bekam von ihrer Krankenversicherung im Jahr 2016 die Zusage der Kostenübernahme einer Echthaar-Kurzhaarperücke im Wert von etwa 905 Euro. Da die Frau vor dem Haarverlust eine Langhaarfrisur getragen hatte, beanspruchte sie die Übernahme der Kosten für eine Echthaar-Langhaarperücke in Höhe von etwa 1500 Euro. Die Krankenkasse weigerte sich, die Kosten zu übernehmen. Dagegen klagte die Frau.

Sozialgericht wies die Klage ab

Das Sozialgericht Augsburg wies die Klage ab. Es kam zu der Auffassung, die Versorgung der Klägerin mit der Kurzhaarperücke sei ausreichend. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.

Landessozialgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Kostenübernahme für Langhaarperücke

Das Bayerische Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts. Demnach habe die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Echthaar-Langhaarperücke durch die Krankenkasse. Es liege zwar eine Entstellung im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB V vor, allerdings sei nicht Ziel der Hilfsmittelversorgung, den verloren gegangenen früheren Zustand zu rekonstruieren. Die Gewährung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben müsse gegeben sein. Und die setze nicht voraus, dass das ursprüngliche Aussehen durch die Perücke (so weit wie möglich) wiederhergestellt wird. Es bestehe daher weder ein Anspruch auf eine bestimmte Haarfarbe noch auf eine bestimmte Frisur.

Ausreichende Versorgung mit Echthaar-Kurzhaarperücke

Das Landessozialgericht kam zu der Auffassung, mit der Echthaar-Kurzhaarperücke sei eine ausreichende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in der Gemeinschaft sichergestellt. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass selbst bei teureren Perücken Situationen nicht auszuschließen seien, in denen erkennbar werden könnte, dass es sich um eine Perücke handle.

 

Nachzulesen auf: www.gesetze-bayern.de

Zusammengefasst von Fachanwältin für Medizinrecht Sabrina Diehl 


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