Geklagt hatte eine Frau, die Ende der 90er Jahre als Erzieherin in einem Baden-Württembergischen Waldkindergarten arbeitete
Bei der Erzieherin traten nach einiger Zeit grippeähnliche Symptome auf, die sie zunächst als harmlos betrachtete. Dann aber litt sie auch an rheumatische Beschwerden, Hautveränderungen und an einem chronischen Müdigkeitssyndrom.
Erst etwa 10 Jahre später konnte bei der inzwischen berufsunfähigen Frau die Ursache ihrer Beschwerden festgestellt werden: Eine von Zecken verursachte Infektion mit Borreliose-Bakterien war für das Leiden verantwortlich.
BG erkannte Borreliose-Erkrankung nicht als Berufskrankheit an
Die Frau beantrage bei der Berufsgenossenschaft (BG) für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege die Anerkennung ihrer Borreliose-Erkrankung als Berufskrankheit - leider erfolglos, die BG lehnte den Antrag ab. Dies begründete die BG damit, dass nicht mit "hinreichender Wahrscheinlichkeit" nachgewiesen sei, dass sie sich tatsächlich während ihrer Arbeit im Waldkindergarten infiziert habe.
Der Rechtsstreit wurde dann vor dem Bundessozialgericht ausgetragen, und zwar mit Erfolg für die ehemalige Erzieherin!
Die Entscheidung begründete das Gericht so: "Es ist kein Nachweis erforderlich, dass die Klägerin sich den Zeckenbiss bei ihrer Arbeit zugezogen hat. Sie war einer besonderen Infektionsgefahr ausgesetzt (regional bedingt ist etwa jede fünfte Zecke mit Borrelien infiziert). Dieses Risiko ist ausreichend, um die Borreliose-Erkrankung als Berufskrankheit einzustufen."
Auch für andere Betroffene hat diese Urteilserregung zur Folge, dass Borreliose als Berufskrankheit leichter anerkannt werden kann.
Nachzulesen auf: www.bsg.bund.de (B 2 U 2/21 R)
Zusammengefasst vom Diplom Juristen Dominik Strobel