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Beschluss des OLG Köln vom 03.09.2008 - 5 U 51/08 - Bei horizontaler Arbeitsteilung kein Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Aufklärung

Fall:

Eine Frau wuchs aufgrund ihres männlichen Aussehens unbemerkt als Junge auf. Bei einer späteren Untersuchung wurde jedoch diagnostiziert, dass sie keine ausgeprägten männlichen Geschlechtsteile habe und ihr mitgeteilt, dass sie zu 60 % eine Frau sei, also ein Zwitter. Ihr wurde jedoch das Ergebnis einer Chromosomenanalyse verschwiegen, wonach die Klägerin laut DNA-Bild eine normale Weiblichkeit innehatte. Nachdem die Klägerin wegen Diagnosen psychischen Problemen entgegensah, entschloss sie sich für eine operative Anpassung an ihr männliches Aussehen. Die Aufklärung erfolgte vom dem Facharzt für Urologie und derzeitigem leitendem Oberarzt der Chirurgie. Die Einwilligung bestand für eine Entfernung von zwittrigem Gewebe "Testovar". Im Wege des Eingriffs hat der zuständige Operateur den im Ansatz bestehenden Uterus und Eierstockgewebe entfernt. Männliches Gewebe wurde überhaupt nicht gefunden.

Die Klägerin begehrt Schadenersatz, da sie durch die eigenmächtige Entnahme der weiblichen Geschlechtsteile in ihrer Gesundheit verletzt wurde. Hätte sie gewusst, dass sie laut DNA-Bild "normal" weiblich ist und ausschließlich weibliches Gewebe besteht, hätte sie sich dazu entschlossen, als Frau zu leben, und hätte seit 30 Jahren als eben solche Leben können.


Entscheidung:

Grundsätzlich darf sich ein Chirurg auf die Indikation und Aufklärung der zuweisenden Ärzte verlassen, im Wege des Vetrauensgrundsatzes, der bei arbeitsteiligem Handeln in der Medizin herrscht. Jedoch findet der Grundsatz dort seine Grenzen, wo sich Bedenken hinsichtlich der therapeutischen und insbesondere diagnostischen Grundlagen finden. Treten, wie im vorliegenden Fall, intraoperativ Tatsachen auf, die dazu führen, dass die Einwilligung des Patienten vielleicht nochmals überdacht werden könnte, muss die Operation abgebrochen werden, um den Patienten über die neuen Fakten zu informieren. Diese Informationen können erheblichen Einfluss auf seine Einwilligung haben, insbesondere dann, wenn durch die Weiterführung der Operation schwerwiegende nicht rückgängigmachbare Folgen eintreten.
 

Nachzulesen in Versicherungsrecht 2009, 1670ff.

Zusammengefasst von Patientenanwältin - Arzthaftung - Sabrina Diehl.


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