Auch in einem selbstständigen Beweisverfahren sind an den Vortrag des Patienten keine überzogenen Ansprüche zu stellen. Der Patient als medizinischer Laie ist häufig nicht in der Lage, den Behandlungsfehler konkret zu benennen. Konsequenterweise dürfen in einem Beweissicherungsverfahren, dem häufig sich ein Arzthaftungsprozess anschließt, keine weitergehende Substantiierungspflicht gestellt werden als im Haftungsprozess selbst. Somit sind Fragen nach der Ursache eines Schadens im selbständigen Beweisverfahren zulässig.
Zusammengefasst von Patientenanwältin - Arzthaftung - Sabrina Diehl.