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Urteil des OLG Braunschweig vom 25.09.2013 -1 U 24/12 - Ein Chefarztvertrag verpflichtet den Chefarzt zur persönlichen Leistungserbringung, eine Übertragung auf den Vertreter darf nur im Ausnahmefall erfolgen

Immer häufiger stellt sich leider heraus, dass Patienten mit sogenannten Chefarztverträgen leider immer seltener von den Chefärzten selbst auch behandelt werden. Zur Aufnahme im Krankenhaus werden Verträge unterschrieben, wonach Chefärzte berechtigt sind, ihre eigene Leistung auf Oberärzte oder Vertreter zu delegieren. Früher war dieses häufig ein Problem hinsichtlich der Abrechnung und auch in einzelnen Fällen auch strafrechtlich relevant. Seit der Entscheidung des OLG Braunschweig ist dies auch zivilrechtlich interessant, gerade zu Fragen von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen des Patienten.

Das OLG Braunschweig entschied, dass die Einwilligungserklärung des Patienten grundsätzlich auf eine Operation durch den Chefarzt persönlich beschränkt sei. Wird die Operation durch einen Vertreter des Chefarztes durchgeführt, so ist der Eingriff aufgrund der unwirksamen Einwilligungserklärung des Patienten rechtswidrig. Der Chefarzt ist also verpflichtet, rechtzeitig vor der Operation den Patienten darüber zu informieren, dass er kurzfristig verhindert ist. Es ist dann die Zustimmung des Patienten für die Durchführung der Operation durch den Vertreter einzuholen. Das gilt auch dann, wenn der Patient vorher im Rahmen eines skandalisierten Behandlungsvertrages schriftlich eingewilligt hat, dass der Eingriff durch einen Vertreter vorgenommen werden kann.

Nur in Ausnahmefällen, also bei unvorhergesehener Verhinderung, ist eine Übertragung auf den Vertreter zulässig. Der Chefarzt muss allerdings beweisen, dass er unvorhergesehen verhindert war. Gerade dann, wenn die Operation noch hinausgezögert werden kann, muss der Patient über diesen Umstand informiert werden. Der Patient entscheidet, ob er dann den Eingriff furch den Vertreter zeitnah vornehmen lässt oder wartet, bis der Chefarzt wieder Zeit hat. Diese Entscheidung des OLG Braunschweig steht im Widerspruch zu der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm. Diese ging davon aus, dass in einem Zusatzvertrag über eine Chefarztbehandlung angesichts der darin enthaltenen Vertreterregeln keine ausdrücklich auf den Chefarzt beschränkte Einwilligungserklärung enthalten sei. Es ist davon auszugehen, dass sich der Bundesgerichtshof mit dieser Frage wird befassen müssen. Der BGH hatte bereits Grundsätze aufgestellt, die den Chefärzten einen relativ geringen Spielraum ließen. An dieser Entscheidung hat sich das OLG Braunschweig orientiert. In der bereits ergangenen Entscheidung des BGH ging es allerdings um Honorarfragen nicht um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen der Patienten.

Bezahlt im Anschluss an den Eingriff ein Patient die Arztrechnung, auch wenn er weiß, dass der Eingriff nicht durch den Chefarzt selbst, sondern durch dessen Vertreter vorgenommen worden ist, liegt hierin keine konkludente nachträgliche Einwilligung für die Operation vor. Das Gericht begründet dies damit, dass dem Patienten regelmäßig das erforderliche Erklärungsbewusstsein fehlt, die Durchführung der Operation durch den Vertreter des Chefarztes nachträglich zu genehmigen.

Zusammengefasst von Patientenanwältin - Arzthaftung - Sabrina Diehl.


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