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Hinweisbeschluss des OLG Hamm vom 18.03.2015 - 3 U 20/14 - Sturz eines Patienten nach Abschluss einer Mobilisationsmaßnahme

Stürze innerhalb eines Krankenhauses oder einer entsprechenden Einrichtung sind immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Hierbei sind die Fallkonstellationen vielfältig und es ist in jedem Fall eine Abgrenzung vorzunehmen, ob der Sturz in den Verantwortungsbereich der Klinik und/oder des Personals fällt.

In der vorgenannten Entscheidung hat sich das Gericht mit der Frage des sog. voll beherrschbaren Risikos befasst. Die Grundsätze des voll beherrschbaren Risikobereiches werden dann zugrunde gelegt, wenn sich ein Patient um Unfallzeitpunkt in einer konkreten, eine besondere Sicherungspflicht des Obhutspflichtigen auslösenden Bewegungs-, Transport- oder sonstigen pflegerischen Maßnahme befindet, an der das Pflegepersonal unmittelbar beteiligt ist.

In der vorgenannten Entscheidung rechnete das Gericht den Sturz eines Patienten nicht zu diesem Bereich. Der Sturz ereignete sich im zeitlichen Abstand zu der Bewegungsmaßnahme, bei der die Mitarbeiter eine besondere Sorgfaltspflicht traf. Zum Unfallzeitpunkt war der Transfer des Patienten aus seinem Zimmer in den Aufenthaltsraum bereits seit rund 10 Minuten abgeschlossen. Der Patient saß bereits am Tisch, hatte gefrühstückt und sich mit Mitpatienten unterhalten. Erst danach stürzte er vom Stuhl. Hier ging das Gericht davon aus, dass sich das allgemeine Lebensrisiko des Patienten verwirklicht hatte und das Krankenhauspersonal hier keine besonderen Vorkehrungsmaßnahmen zu treffen hatte.

Zusammengefasst von Patientenanwältin - Arzthaftung - Sabrina Diehl.


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