In diesem Urteil hatte der BGH sich mit der Frage zu befassen, inwieweit die tatrichterliche Pflicht besteht, Widersprüche zwischen Äußerungen verschiedener Sachverständiger von Amtswegen nachzugehen und sich mit den Inhalten auseinanderzusetzen. In diesem Zusammenhang ging es um die Frage, ob und in welchem Umfang ein von einer Partei eingeholtes Privatgutachten, welches inhaltlich im Gegensatz zu dem gerichtlichen eingeholten Sachverständigengutachten stand, zu werten ist. Das Gericht kam, völlig zu Recht, zu dem Ergebnis, dass der Tatrichter die Streitigkeiten des Sachverständigen nicht dadurch entscheiden dürfe, dass ohne weitergehende Begründung dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten Vorzug gegeben wird. Das Gericht darf sich, dass aus ständiger Rechtsprechung, nicht auf den Inhalt eines Sachverständigengutachtens verlassen. Es darf insbesondere nicht unkritisch Feststellungen eines Sachverständigen hinnehmen, es muss sich inhaltlich mit den Ausführungen des Sachverständigen auseinandersetzen. Das bedeutet auch, dass das Sachverständigengutachten so formuliert sein muss, dass der medizinisch nicht versierte Richter den Inhalt auch verstanden hat. Das bedeutet, sind darin Ausführungen, die das Gericht nicht versteht, ist der Sachverständige ergänzend zu befragen. Liegen Gutachten mit unterschiedlichen Inhalten vor, hat das Gericht die Widersprüche aufzuklären.
Zusammengefasst von Patientenanwältin - Arzthaftung - Sabrina Diehl.