Der Arzthaftungsprozess hat durch die Rechtsprechung entwickelte Besonderheiten, die es in sonstigen zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen so nicht gibt. Aufgrund des Informationsgefälles herrscht ein sog. Amtsermittlungsgrundsatz. Das bedeutet, dass an den Parteivortrag des geschädigten Patienten keinen allzu großen Anforderungen hinsichtlich eines Behandlungsfehlers und insbesondere der medizinischen Zusammenhänge besteht.
Hier hat das Gericht daher umso genauer auf besondere Hinweispflichten zu achten, ebenso auf eine ausreichende Sachaufklärung.
In der zugrundeliegenden Angelegenheit hat das OLG Koblenz die Angelegenheit zur erneuten Sachentscheidung an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen. Dies geschieht nur dann, wenn erhebliche Verfahrensfehler vorliegen. Hier sah das OLG gleich mehrere Verfahrensfehler.
Das Gericht sei zum einen nicht hinreichend der Hinweispflicht nachgekommen, die auch dann nicht entfällt, denn die Partei anwaltlich vertreten ist und der Anwalt offenkundig die Sach- und Rechtslage falsch einschätzt. Die Parteien waren also auf fehlenden, entscheidungserheblichen Sachvortrag unmissverständlich hinzuweisen und ihnen die Möglichkeit von Ergänzungen zu geben.
Zudem unterblieb fehlerhaft die Anhörung der Parteien zur streitigen Frage der ärztlichen Aufklärung. Auch hier fehlte es an einem entsprechenden Hinweis.
Zudem wurde es fehlerhaft versäumt, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Das Gericht legte allein für die Frage des Bestehens eines Behandlungsfehlers die Stellungnahme des MDK zugrunde. Nach ständiger Rechtsprechung hat sich das Gericht auch mit diesem außergerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten auseinanderzusetzen. Dennoch handelt es sich hierbei um einen qualifizierten Parteivortrag. Ein Privatgutachten kann jedoch eine eigene Beweisaufnahme des Gerichts nur ausnahmsweise entbehrlich machen, wenn der Tatrichter es (auch aufgrund eigner Sachkunde) zur zuverlässigen Beantwortung der Beweisfrage für ausreichend halten darf. Im Arzthaftungsprozess ist dies in der Regel jedoch nicht der Fall (siehe hierzu auch: BGH, MedR, 2009, 342).
In der vorliegenden Entscheidung wurden sogar Gerichtskosten für das Berufungsverfahren gem. § 21 GKG wegen eindeutiger Verfahrensfehler nicht erhoben.
Zusammengefasst von Patientenanwältin - Arzthaftung - Sabrina Diehl.