BGH – Urteil vom 26.08.2018
Weitergabe von Befunden
Infolge der Nichtweitergabe von Befunden, erfuhr die Patienten erst drei Monate später, dass ihr, infolge einer Knieoperation, nicht nur Narbengewebe, sondern auch eine Krebsgeschwulst entfernt wurde. Ihr langjähriger Hausarzt leitete den entsprechenden Bericht nicht weiter, da er annahm, dass der Bericht der Patientin durch die anderen Behandler zugehen würde und er hierzu nicht verpflichtet sei, da die Patientin die Behandlung bei ihm beendete. Das Gericht stellte hierzu fest, dass es zum Pflichtenprogramm des Arztes gehöre, dem Patienten die zur Sicherstellung des Behandlungserfolgs notwendigen Schutz- und Warnhinweise zur Mitwirkung an der Heilbehandlung und Vermeidung möglicher Gefährdungen zu erteilen. Diese Pflicht ende nicht mit dem Ende des Behandlungsvertrags, insbesondere da das Leben und die Gesundheit des Patienten ein hochrangiges Rechtsgut darstelle und das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient über die Behandlung hinausgehe.
Im konkreten Fall hatte die Klage der Patientin Erfolg. Nur der Hausarzt erhielt den Bericht, dieser leitete diesen nicht weiter, obwohl ihm bewusst war, dass der Bericht nur an ihn verschickt wurde, denn weitere Adressaten wurden nicht vermerkt. Infolge dessen konnte die Patienten eine weitere Behandlung erst nach drei Monaten beginnen.
Nachzulesen in: Medizinrecht, Januar 2019, Volume 37, Issue 1, S. 66-68
Zusammengefasst vom juristischen Mitarbeiter Dominik Strobel stud. iur