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OLG Oldenburg, Urteil vom 12.07.2012 - Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen bei außergerichtlicher Tätigkeit als Privatgutachter

Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen wie ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, § 406 I ZPO. Ein Ablehnungsgrund, der die Besorgnis der Befangenheit begründet, ist bereits gegeben, wenn ein Grund vorliegt, der bei verständiger Würdigung Anlass für ein Misstrauen der Partei gegenüber dem Sachverständigen Rechtfertigen kann. Ein solcher Grund ist nach Ansicht des OLG gegeben, wenn ein Sachverständiger bereits außergerichtlich in der Funktion als Privatgutachter tätig war. Es kann in einem derartigen Fall nicht ausgeschlossen werden, dass ein Privatgutachter dazu neigt, die Erwartungen seines Auftraggebers zu bestätigen. Hierbei bestehe zudem die Gefahr, dass er die Angaben des Auftraggebers zugrundelegt und die der Gegenpartei außer vor lässt. Es bestünde daher die Befürchtung, dass der Gutachter bei der Erstellung des gerichtlichen Gutachtens von seiner außergerichtlichen Tätigkeit beeinflusst werde (mit Verweis auf OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 21.02.2005 - 2 W 8/05).

Vor diesem Hintergrund ist ein gerichtlich bestellter Sachverständiger dazu verpflichtet, ein persönliches, geschäftliches oder berufliches Verhältnis zu einer Prozesspartei offenzulegen. Der Sachverständige als Gehilfe des Richters ist zur Objektivität verpflichtet und an ihn werden strenge Anforderungen an die Sachlichkeit gestellt. Es kommt nicht auf eine tatsächliche Befangenheit an. es genügt jede Tatsache, die ein auch nur subjektives Misstrauen der ablehnenden Partei rechtfertigt, welches die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise rechtfertigen kann. Sollte ein Gericht dennoch einen außergerichtlich befassten Sachverständigen beauftragen wollen, so ist die Zustimmung aller beteiligten Parteien notwendig.


Nachzulesen in: Praxis Report 4 /2013, S. 83.

Zusammengefasst von Patientenanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Sabrina Diehl.


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