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Urteil des BGH vom 21.01.2014 - VI ZR 78/13 Haftung des Krankenhausträgers für Fehler hinzugezogener Konsiliarärzten

Im Rahmen dieses Falles hatte sich der BGH u.a. mit zwei wesentlichen in der Praxis wichtigen Fragen zu befassen.

Zum einen ging es mal wieder um die Abgrenzung zwischen einem Diagnoseirrtum (der i.d.R. keinen Schadensersatz auslöst) zu einer unterlassenen Befunderhebung, die einen Haftungsanspruch eines Patienten auslöst. Der BGH geht richtigerweise von einem Befunderhebungsfehler aus, wenn der Arzt erkennt, das ein unklares klinisches Beschwerdebild eines Patienten umgehend und zwingend weitere diagnostische Maßnahmen erfordert (hier: Hirndiagnostik), die hierfür dringend notwendige Verlegung in ein anderes Haus (im vorliegenden Fall hatte die Klinik nicht die Möglichkeiten für diese Diagnostik) jedoch auf den nächsten Tag verschiebt. Hier wurde eine Hirnvenenthrombose einen Tag zu spät diagnostiziert, mit der Folge, dass die Therapie einen Tag zu spät erfolgte und die Patientin deswegen dauerhaft geistig und körperlich (hirnorganisches Psychosyndrom) schwerst behindert ist.

In Übereinstimmung mit der bereits zahlreich ergangenen Entscheidungen führte der BGH nochmals aus, dass eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten bezogen auf die Kausalität zwischen Fehler und eingetretener Schadensfolge eintritt, wenn die unterlassene Behandlung selbst bereits grob fehlerhaft ist. Eine Beweislastumkehr tritt auch bei einfachem Befunderhebungsfehler ein, wenn sich bei der gebotenen Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde. Dabei ist nicht erforderlich, dass der grobe Behandlungsfehler die einzige Ursache für den Schaden ist. Es genügt, dass er generell geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen, wahrscheinlich braucht der Eintritt eines solchen Erfolgs nicht zu sein. Die Umkehr der Beweislast scheidet nur aus, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist. Von letzterer Konstellation geht der BGH zweifelsohne unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen aus.

Desweiteren hatte sich der BGH damit zu befassen, wer für die fehlerhafte Behandlung haftet. Dabei gilt die Faustregel: Wer liquidiert, haftet auch. Begeht diese Fehlentscheidung ein Konsiliararzt, der also nicht im Anstellungsverhältnis der Klinik steht, so haftet der Krankenhausträger dennoch für dessen Fehlentscheidung, wenn dieser von der Klinik beauftragt wurde. Konsiliarärzte werden in der Praxis regelmäßig dann hinzugezogen, wenn die Fachkräfte in einer Klinik fehlen. Daher handelt es sich um eine wichtige Entscheidung mit großer Relevanz für die tägliche Praxis. Der Konsiliararzt ist ein sog. Erfüllungsgehilfe gem. § 278 BGB. Die Klinik selbst schließt einen Behandlungsvertrag mit dem Patienten, der Patient selbst steht in keiner vertraglichen Beziehung zum Konsiliararzt. Durch die Einschaltung des Konsiliararztes erfüllt die Klinik ihre eigene Verpflichtung gegenüber dem Patienten, daher haftet sie auch für Fehler, die dieser begeht. Bei dem sog. totalen Krankenhausvertrag, der hier geschlossen wurde, verpflichtet sich der Krankenhausträger als alleiniger Vertragspartner der Patienten zur Unterbringung, zur pflegerischen Betreuung und zur ärztlichen Versorgung. Zwischen dem Patienten und dem Konsiliararzt gibt es keinerlei vertragliche Beziehung. Der Konsiliararzt hingegen haftet bei Fehlern dem Patienten gegenüber aus Delikt. Zusammengefasst bedeutet es, dass der Patient es sich aussuchen kann, oder den Klinikträger, den Konsiliararzt oder beide auf Schadensersatz in die Haftung nimmt.

Der Haftungsanspruch ergibt sich somit aus Vertrag, jedoch nicht aus Delikt (der ärztliche Heileingriff ist eine Körperverletzung), da der Konsiliararzt nicht weisungsgebunden ist, also eigene Entscheidungen trifft. Die Konsiliarärzte rechnen in der Regel direkt mit dem Krankenhausträger ab.

Vorliegend haftet die Klinik, da mit der Einschaltung des Konsiliararztes sie gegenüber der Patientin ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllte. Die Klinik war nicht in der Lage, ein CT fachkundig von angestellten Ärzten befunden zu lassen. Sie unterhielt eine Schlaganfalleinheit und schuf somit die Voraussetzungen, dass spezifisch gefährdete Patienten bei ihr eingeliefert wurden. Sie konnte jedoch die fachkundige ärztliche Versorgung von Schlaganfallpatienten nicht allein mit den eigenen angestellten Ärzten vollständig erfüllen und schloss daher Verträge zur Erfüllung mit externen Ärzten. Da die Klinik sich seinen Fehler zurechnen lassen muss, hat der BGH die Frage offengelassen, ob ein Organisationsverschulden der Klinik vorliegt, wenn sie eine Schlaganfalleinheit einrichtet, diese jedoch technisch und personell unzureichend ausstattet, do dass die dortigen Patienten nicht rechtzeitig richtig versorgt werden können.

Zusammengefasst von Patientenanwältin - Arzthaftung - Sabrina Diehl.


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