Zentraler Gegenstand dieses Verfahrens war das Persönlichkeitsrecht des Menschen, hier in Bezug auf ärztliche Information über schwerwiegende Erkrankungen Angehöriger. Der beklagte Arzt hatte die geschiedene Ehefrau seines Patienten über dessen unheilbarer, vererblicher und zum Tode führender Erkrankung informiert. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass die Gefahr bestünde, dass die gemeinsamen Kinder (zu diesem Zeitpunkt 12 und 16 Jahre alt) mit einer Wahrscheinlichekeit von 50 % ererbt hätten. Ein genetischer Test der Kinder war rechtlich nicht zulässig. Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld, da sie infolge dieser Information eine reaktive Depression mit dauerhafter Krankschreibung und Erwerbsminderung entwickelt habe. Den Anspruch begründet sie mit einer Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte und Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Sie rügt, dass der beklagte Arzt sich zuvor hätte erkunden müssen, ob überhaupt ein Interesse an dieser Information bestünde bzw. er diese solange hätte zurückhalten müssen, bis es Möglichkeiten gebe, diesen Verdacht auch tatsächlich abklären zu können. Nach bisheriger Rechtslage sind derartige genetische Testungen nur zulässig zur prädiktiver Diagnostik und Bestehen entsprechender Symptome.
Die Berufungsinstanz gab der Klägerin zunächst dem Grunde nach Recht, der BGH hob die Entscheidung auf mit der Begründung, dass zwar grundsätzlich belastende ärztliche Informationen gesundheitliche Schäden verursachen können in Form von psychischen Störungen mit Krankheitswert. In diesem Fall fehle jedoch ein ursächlicher Zurechnungszusammenhang. Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass Schäden, die dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen sind, keine Haftung auslösen. Der Umgang und die Verarbeitung schlechter Nachrichten gehöre zum täglichen Leben und könne dem Arzt nicht zugerechnet werden. Der BGH begründet seine Entscheidung weiter damit, dass der Vater der Kinder offen mit seiner Erkrankung umginge und die Kinder und die Klägerin ohnehin Kenntnis hiervon - auf anderem Wege - erlangt hätten. Daher rechnete der BGH die psychische Erkrankung dem allgemeinen Lebensrisiko zu. Zudem bestünde kein „Recht auf Nichtwissen“ mit der Erläuterung, dass zwar niemanden grundsätzlich die eigene genetische Informationen gegen seinen Willen aufgedrängt werden dürften. Im vorliegenden Fall ging es gerade jedoch nicht um Informationen, die die Klägerin selbst betrafen, sondern die der Kinder. Aus den Persönlichkeitsrechten der Kinder könnte die Klägerin keine eigenen Ansprüche ableiten.
Zusammengefasst von Patientenanwältin - Arzthaftung - Sabrina Diehl.