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Urteil des KG Berlin vom 25.11.2013 - 20 U 49/12 - Abgrenzung zwischen Sicherungsaufklärung und Risikoaufklärung

Dieser Entscheidung war die Abgrenzung zwischen einer sog. Risikoaufklärung und einer Sicherungsaufklärung. Als Risikoaufklärung bezeichnet man das Aufklärungsgespräch zwischen Arzt und Patient vor einer ärztlichen Behandlung über die Chancen- und Risiken des Eingriffes. Der ärztliche Heileingriff stellt straftatbestandlich eine Körperverletzung dar, die nur dann keine Strafbarkeit und keine Schadensersatzansprüche sowie Schmerzensgeldansprüche auflöst, wenn der Patient wirksam in den Heileingriff einwilligt. Das bedeutet, dass der Patient die Chancen und Risiken des Eingriffes verstanden haben muss, um wirksam in die Körperverletzung einwilligen zu können. Hiervon abzugrenzen ist die sog. Sicherungsaufklärung. Hierunter versteht man die Hinweise des Arztes an den Patienten nach einem Eingriff zur Sicherstellung des Behandlungserfolges. Hierbei werden dem Patienten Schutzhinweise und Warnhinweise erteilt, also sog. ärztliche Ratschläge für die Nachbehandlung. Die Sicherungsaufklärung dient dem gesundheitlichen Wohl des Patienten. Es geht insbesondere darum, dem Patienten vor allem nach Abschluss einer Behandlung dazu anzuhalten, die richtigen Maßnahmen zu ergreifen, sei es, die Inanspruchnahme von Physiotherapie, Anschlussheilbehandlung, die richtige Einnahme verordneter Medikamente etc. Diese sog. therapeutische Aufklärung ist ein wichtiger Bestandteil der kunstgerechten ärztlichen Behandlung und gehört somit auch zu einer vertraglichen (Neben-) Pflicht des Arztes. Erfüllt der Arzt diese Pflicht nicht, hat der Patient Anspruch auf Schadensersatz- und Schmerzensgeld, sollte sich deswegen der Heilungserfolg nicht einstellen.

Das KG Berlin hatte in dieser Angelegenheit eine Abgrenzung zwischen Risikoaufklärung und Sicherungsaufklärung vorzunehmen. Hintergrund war, dass dem Patienten ein Gelenkersatz implantiert wurde. Dieses künstliche Gelenk wurde vom Hersteller zurückgerufen, da von diesem Produkt eine erhöhte Bruchgefahr ausginge. Grundsätzliche gehört zwar der Hinweis über den möglichen Bruch einer Prothese auch zu der sog. Risikoaufklärung vor der Operation. Im vorliegenden Fall war es so, dass erst nach dem Eingriff der Patient über dieses Risiko aufgeklärt wurde. Das Landgericht ging unzutreffend davon aus, dass es sich hierbei um einen Fall der sog.n Sicherungsaufklärung handelte. Allerdings hatte sich hier die Bruchgefahr noch nicht verwirklicht und die Aufklärung des Patienten hierüber stellt auch eine sog. Risikoaufklärung da, auch wenn sie nachträglich erfolgte. Diese Unterscheidung hat für den Patienten erhebliche Bedeutung. Wirft der Patient dem Arzt Fehler im Bereich der Sicherungsaufklärung vor, trägt der Patient die volle Darlegungs- und Beweislast hierfür. Handelt es sich um einen Fall der Risikoaufklärung, trägt der Arzt die Darlegung- und Beweislast dafür, dass er den Patienten vollumfänglich und verständlich über das Risiko aufgeklärt hat. Beweis: Schwierigkeiten gehen dann zulasten des Arztes. Hinzukommt, dass der sog. Entscheidungskonflikt des Patienten im Hinblick auf das weitere Vorgehen ausreicht, um zu einer Haftung des Arztes zu gelangen.

Bei der Abgrenzung zwischen der Risikoaufklärung und der Sicherungsaufklärung kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Gespräches an, es kommt allein auf den Zweck der Aufklärung an (so auch OLG Stuttgart mit Urteil vom 20.05.2008 zum Aktenzeichen 1 O 122/07)

Ein Haftungsanspruch des Patienten kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn eine sog. prophylaktische Revisionsoperation ernsthaft für ihn Betracht kommt. Er muss nunmehr über die damit verbundenen Risiken und möglichen Folgen aufgeklärt werden, um eine selbstbestimmte Entscheidung für oder gegen die Revisionsoperation treffen zu können. Nur dann, wenn der Patient den Entscheidungskonflikt überzeugend darstellt, er sich also in Kenntnis des Risikos für den Eingriff entschieden hätte, stehen ihm Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zu. Die Höhe richtet sich dann letztendlich nach dem Schaden, der tatsächlich infolge der unterlassenen Revisionsoperation eingetreten ist.

Zusammengefasst von Patientenanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Sabrina Diehl.


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