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Urteil des KG vom 09.12.2013 - 20 U 107/12 - Aufklärungsumfang vor einer Operation, insbesondere auch über Heilungschancen

Wie bereits mehrfach auch höchstrichterlich entschieden, ist der Patient so aufzuklären, dass er die Chancen und Risiken eines Eingriffs gegeneinander abwägen kann. Der Umfang der Aufklärung hängt maßgeblich davon ab, ob eine sogenannte absolute Indikation oder eine sogenannte relative Indikation für den Eingriff vorliegt. Absolute Indikation bedeutet, dass ein Eingriff nunmehr dringend notwendig ist, häufig zeitnah. Eine relative Indikation liegt häufig bei Eingriffen vor, die noch nicht sofort durchgeführt werden müssen und für die es in der Regel noch Behandlungsalternativen gibt.

In dieser Entscheidung hat das Kammergericht richtigerweise dargestellt, dass der Umfang des Aufklärungsgespräches insbesondere sich auch auf die Relation zwischen den mit dem Eingriff verbunden Risiken in Relation zu den Heilungschancen steht. Das bedeutet, je riskanter ein Eingriff ist, und je geringer die Heilungschancen, desto intensiver ist der Patient über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken aufzuklären.

Das Kammergericht bestätigt hiermit nochmals seine Entscheidung aus dem Jahre 2003, dass eine Aufklärung vom Patienten nicht nur über die Risiken des Eingriffes zu erfolgen hat, sondern auch die Heilungschancen aufzuzeigen hat (KG, Urteil vom 15.12.2003- 20 U 105/02). Dabei ist die Risikoaufklärung nicht allein in den Vordergrund zu stellen. Es reicht nicht aus, dass die mit der Operation verbundenen Risiken geschildert werden, sondern in der Gesamtschau müssen auch die Chancen einer Operation dem Patienten so dargestellt werden, dass er eine wirksame Entscheidung treffen kann. Nur auf diese Weise ist der Patient in der Lage, eine Entscheidung zu treffen für oder gegen eine Operation. In dieser Entscheidung wird die Entscheidung aus dem Jahre 2003 konkretisiert, nämlich dahingehend, dass insbesondere der Umfang abhängig davon ist, ob eine absolute oder eine relative Indikation vorliegt.

Zusammengefasst von Patientenanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Sabrina Diehl.


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