Für die Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit reicht jede Tatsache, die ein auch nur subjektives Missvertrauen in seine Unparteilichkeit vernünftigerweise rechtfertigt. Hierzu zählen u.a. Abweichungen des Sachverständigen vom Beweisbeschluss und/oder die einseitige Übernahme vom Parteivortrag. Für eine begründete Ablehnung ist nicht Voraussetzung, dass das Gericht Zweifel an der Unparteilichkteit ds Sachverständgien hegt. Es kommt darauf an, ob vom Standpunkt einer vernünftigen Partei aus gesehen die Besorgnis der Befangenheit des Sachvrständigen angenommen werden kann.
Nachzulesen in: Medizinrecht 2009, 413 ff.
Zusammengefasst von Patientenanwältin - Arzthaftung - Sabrina Diehl.