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Urteil vom 16.05.2022 - 15 K 7677/20 - Wirksamkeit eines ärztlichen Attestes setzt eigenhändige Unterschrift des Arztes voraus

Ärztliches Attest stellt Wissenserklärung des Arztes dar

Der seit dem Wintersemester 2010/11 studierende Kläger des Bachelorstudiengangs Wirtschaftswissenschaft an einer NRW-Uni hatte im Vorfeld bereits erfolglos an der Abschlussprüfung zur Bachelorprüfung teilgenommen. Auch von weiteren Prüfungswiederholungsterminen trat er unter Vorlage ärztlicher Atteste zurück. Wegen Vorlage möglicherweise gefälschter Atteste wurde der Studierende dann von allen weiteren Prüfungsleistungen ausgeschlossen und die Bachelor-Prüfung galt als nicht bestanden. Dies führte zu einer juristischen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und der Fakultät. Nach einem Prozessvergleich (15 K 9818/18) durfte der Studierende unter bestimmten Bedingungen (detailliertes ärztliches Attest bei krankheitsbedingten Säumnis- oder Rücktrittsgründen) wieder an der Abschlussprüfung teilnehmen.

Kein Anspruch auf Anerkennung eines Rücktrittsgrundes

Als der Studierende im Februar 2022 erneut nicht zur Wiederholungsprüfung seines Bachelorabschlusses antrat und dem Prüfungsausschuss ein ärztliches Attest einreichte, welches mit "i. A." von einer dritten Person unterschrieben war, erklärte der Ausschuss das Attest für ungültig. Auch seien die detaillierte Aufführung der genauen Erkrankung und deren Auswirkungen auf die Prüfungsleistung nicht hinreichend aufgeführt gewesen. Hiergegen klagte der angehende Wirtschaftswissenschaftler - ohne Erfolg.

Unwirksamkeit des ärztlichen Attestes

Das VG Düsseldorf begründete die Ablehnung der Klage damit, dass das Attest nicht vom Arzt selbst, sondern von einer dritten Person in dessen Auftrag unterschrieben worden sei. "Ein Attest sei nur dann ein ärztliches Attest, wenn aus ihm hervorgehe, dass der Arzt selbst die Verantwortung für dessen Inhalt übernommen hat. Denn bei einem Attest handele es sich um eine Wissenserklärung, der der Arzt grundsätzlich selbst abzugeben habe. Zu seiner Wirksamkeit bedürfe ein ärztliches Attest daher der Unterschrift des Arztes", so das Gericht weiter.

Darüber hinaus sei die Universität nicht verantwortlich gewesen, den Studierenden zeitnah auf das Fehlen der Unterschrift hinzuweisen. "Es sei der Verantwortungssphäre des Klägers als Patienten zuzurechnen, sicherzustellen, dass der Arzt seiner Pflicht zur Ausstellung eines wirksamen Attestes nachkommt", fügte das Gericht ergänzend hinzu.
 

Nachzulesen auf: www.openjur.de (AZ: 15 K 7677/20)

Zusammengefasst vom Diplom Juristen Dominik Strobel

 

 


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