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Kammergericht Berlin, Urteil vom 12.03.2018 – 20 U 127/16 (Landgericht Berlin) – Beweis des ärztlichen Aufklärungsgesprächs bei unterzeichnetem Aufklärungsgespräch bei entgegenstehender Zeugenaussage

Kammergericht Berlin, Urteil vom 12.03.2018 – 20 U 127/16 (Landgericht Berlin) – Beweis des ärztlichen Aufklärungsgesprächs bei unterzeichnetem Aufklärungsgespräch bei entgegenstehender Zeugenaussage.

Ist ein Aufklärungsfehler gegeben, der sich nicht durch den Arzt oder die Aufklärungsformulare entkräften lässt, so liegt ein Behandlungsfehler vor. Fraglich ist, ab wann der Aufklärungsbogen keine Aussagekraft mehr hat und ein Aufklärungsfehler vorliegt.

 Im beschriebenen Fall ging es darum, dass ein schwerhöriger Patient (geb. 1935) in Begleitung seiner Ehefrau von einer Ärztin über eine Herzoperation aufgeklärt wurde. Der Patient macht geltend, dass es zu Komplikationen während der OP kam, hierbei wurde das Herz verletzt– was zutrifft. Er klagte gegen die Ärztin: sie habe ihn nicht ordnungsgemäß aufgeklärt. Hätte sie ihn ordnungsgemäß aufgeklärt, so hätte er sich gegen die Operation entschieden. Problematisch ist hierbei, dass er schwerhörig ist und seine Ehefrau als Dolmetscherin für ihn fungierte. Da sowohl die OP als auch das Aufklärungsgespräch bereits fünf Jahre zurücklagen, kam den Zeugenaussagen und dem Aufklärungsbogen erhebliche Aussagekraft zu.

Hierzu führte das Gericht aus: Einer formularmäßigen Aufklärungsdokumentation kommt eine mehr oder weniger starke Indizwirkung zu, die durch eine entgegenstehende Zeugenaussage nicht in Frage gestellt wird, wenn einzelne Teile der ärztlichen Äußerung infolge einer Übersetzungsarbeit für den schwerhörigen Patienten von diesem verständlicherweise überhört wurden.

Problematisch ist, dass sich das Aufklärungsgespräch meistens auf ein regelrechtes Abhaken von Risiken und eventuellen Problemen beschränkt. Hierbei gerät die Beweisführung, vor allem die der mündlichen Aufklärungssituation selbst – rasch aus dem Blickfeld. Dem Arzt steht während der Aufklärung meistens kein Zeuge zu, daher müsse er sich über den Aufklärungsbogen absichern können. Das Formular bietet dabei einen gewichtigen Ausgangspunkt, der allerdings in scharfen Kontrast zu Zeugenaussagen auf Patientenseite tritt, wenn diese glaubhaft substantielle Angaben zum Aufklärungsgespräch beinhalten, die der Indizwirkung des Formulars im relevanten Risiko entgegenstehen. Im vorliegenden Fall deckten sich die Ausführungen der Begleitung des Patienten, obwohl es zu Erinnerungslücken aufgrund der zeitlichen Behandlung kam, mit den Aussagen der Ärztin und der schriftlichen Bemerkungen auf dem Aufklärungsbogen. Dementsprechend konnte von keinem Aufklärungsfehler ausgegangen werden.

Von unsererseits ist darauf hinzuweisen, dass man immer auf eine ausführliche Aufklärung bestehen und sich den Aufklärungsbogen aushändigen lassen sollte. Noch besser ist es, einen Angehörigen, Bekannten dabeizuhaben, der auf explizite Punkte nochmal hinweist und als Erinnerungsstütze fungieren kann.

Nachzulesen in: MedR Oktober 2018, S. 813-816

Zusammengefasst vom juristischen Mitarbeiter Dominik Strobel stud. iur.


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