In dieser Angelegenheit befasste sich das Gericht unter anderem damit, ob ein erwachsener Patient sich darauf berufen kann, dass er in seiner Einwilligungsfähigkeit aufgrund der Schmerzen eingeschränkt war, bzw. er keine wirksame Einwilligung abgeben konnte. Wenn grundsätzlich unstreitig ist, dass es ein Aufklärungsgespräch gegeben hat, muss der Patient beweisen, dass er derart beeinträchtigt war, dass er zu einer freien Willensbildung nicht mehr in der Lage war. Vorliegend hat das Gericht den Vortrag der Patienten zurückgewiesen, da sie ursprünglich behauptet hatte, ein Aufklärungsgespräch sei nicht geführt worden. Sie wurde mehrfach hierzu angehört. Erst nachdem das Gericht den Hinweis erteilt hatte, dass die Einwilligung möglicherweise deswegen unwirksam sein könnte, wenn sie unter starken Schmerzen litt, hat sie ihren Sachvortrag diesbezüglich angepasst. Das Landgericht hatte noch der Klägerin Glauben geschenkt und einen Schmerzensgeldbetrag zugesprochen. Auch aus der Unterschrift, die zitterig gewesen sei, habe man ableiten können, dass der Eingriff nicht von der wirksamen Einwilligung gedeckt gewesen sei.
Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte Erfolg und führte zur vollständigen Abweisung der Klage. Auch wenn diese Entscheidung für den Patienten negativ ist, so ist sie grundsätzlich richtig und plausibel. Gerade mit Blick darauf, dass im Verfahren der Sachverhalt seitens der Patienten angepasst wurde, muss das Gericht den Vortrag der Klägerin kritisch würdigen. Tatsächlich entspricht es auch dem Klinikalltag, dass Patienten mit Gesundheitsproblemen und damit einhergehend oft mit starken Schmerzsymptomatiken in die stationäre Behandlung eintreten. Der Sachvortrag müsste schon plausibel sei, um ein Gericht davon zu überzeugen, dass der Patient nicht einwilligungsfähig war. Grundsätzlich ist es zwar möglich, insbesondere mit Blick auf des geänderten Sachvortrages hier allerdings sehr kritisch vom Oberlandesgericht hinterfragt.
Zusammengefasst von Patientenanwältin - Arzthaftung - Sabrina Diehl.