In dieser Entscheidung hat der Patient keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche erfolgreich durchsetzen können. Hier hatte er unter anderem auch damit argumentiert, dass die Operation nicht von dem Chefarzt persönlich durchgeführt wurde. Da er privat zusatzversichert war mit dem Inhalt „Chefarztbehandlung“ hätte der Eingriff von einem Chefarzt vorgenommen werden müssen. Im Gegensatz zu der Entscheidung des OLG Braunschweig (Urteil des OLG Braunschweig vom 25.09.2013 -1 U 24/12 ) hatte hier der Patient nicht hinreichend vorgetragen, dass er ausdrücklich die Behandlung durch den Chefarzt wünscht. Auch hier sah der Vertrag eine sog. Verhinderungsklausel vor, dass also dann, wenn der Chefarzt plötzlich verhindert ist, der Eingriff (durch einen namentlich benannten) Vertreter vorgenommen wird. Der Kläger hatte auch auf Befragung des Senators im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt, dass der vom Kläger geschlossene Wahlarztvertrag die Vertreterregelung enthielt. Das OLG ist der Ansicht, dass der Kläger ausdrücklich keine auf den Chefarzt beschränkte Einwilligungserklärung abgegeben habe. Hinzukommt, dass der Chefarzt im Verfahren behauptet hatte, dass er am Operationstag tatsächlich verhindert war. Dies wurde vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Da der Kläger dies nicht bestritten hatte, war dieser Umstand also unstreitig, sodass in diesem Fall grundsätzlich der Eingriff auch durch den Vertreter vorgenommen werden kann.
Nach Ansicht des OLG Hamm sei es für die wirksam erteilte Einwilligung auch ohne Belang, ob der Kläger im Vorfeld über die Verhinderung des Chefarztes erst kurz vor der Operation aufgeklärt worden sei. Denn auch eine nichtrechtzeitige erfolgte Information ließe die Wirksamkeit der zuvor nicht ausschließlich auf den Chefarzt erteilten Einwilligung unberührt. Eine Pflichtverletzung, die darin besteht, dass der Patient nicht rechtzeitig vor der Operation über die Verhinderung des Chefarztes unterrichtet wird, kann zwar der Geltendmachung des Honoraranspruchs entgegenstehen (Vergleiche hierzu auch BGH, BGHZ 175, 76 ff.). Sie führt jedoch nicht dazu, dass die auch für den Stellvertreter erteilte Einwilligung betreffend den Eingriff ihrer Wirksamkeit verliere. Alles andere würde zu einer für die Praxis nicht hinnehmbaren erheblichen Rechtsunsicherheit führen.
Diese Entscheidung kann mit Sicherheit kritisiert werden, insbesondere mit Blick auf die Entscheidung des OLG Braunschweig. Grundsätzlich besteht hier das Problem, dass der Patient offensichtlich in dem Klageverfahren den Sachverhalt diesbezüglich nicht hinreichend dargestellt hat. Grundsätzlich darf allerdings derjenige, der einen entsprechenden Zusatzvertrag abschließt, davon ausgehen, dass er von dem Chefarzt auch behandelt wird. Andernfalls würde diese Zusatzversicherung für den Patienten keinen Sinn machen.
Eigene Anmerkungen von der Fachanwältin für Medizinrecht Sabrina Diehl:
Nach meiner Ansicht müsste der Patient auch so rechtzeitig über die Verhinderung des Chefarztes informiert werden, dass er eine wirksame Entscheidung treffen kann. Wenn, wie das OLG ausführt, wirksame Entscheidungen treffen kann. Wenn, wie das OLG ausführt, nicht rechtzeitiges unterrichten des Patienten hierzu über die Operation bereits zu einem Wegfall des Honoraranspruches führen kann, so ist wenig plausibel, warum Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aufgrund einer unwirksamen Einwilligung zu einer nicht hinnehmbaren führen würden. Es liegt im Machtbereich des Chefarztes, dem Patienten, rechtzeitig über diesen Umstand zu informieren. Inwiefern dies zu einer nicht hinnehmbaren erheblichen Unsicherheit führen soll, wird in der Entscheidung leider nicht weiter ausgeführt. Deswegen wäre eine Entscheidung des BGH hierzu mit Sicherheit notwendig und insbesondere mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsansichten des OLG Hamm und des OLG Braunschweig auch geboten.
Zusammengefasst von Patientenanwältin - Arzthaftung - Sabrina Diehl.