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Recklinghäuser Zeitung Titel vom 09.10.2018 70.000 Euro für ein amputiertes Bein Recklinghausen Elisabeth KH Sabrina Diehl Herne Oberhausen Schadensersatz

Recklinghäuser Zeitung Innenteil vom 09.10.2018 70.000 Euro für ein amputiertes Bein Recklinghausen Elisabeth KH Sabrina Diehl Herne Oberhausen Schadensersatz

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Elisabeth-Krankenhaus RE zahlt nach misslungener Knie-Operation

Recklinghausen - Das Elisabeth-Krankenhaus in RE-Süd hat nach einer Bein-Amputation infolge einer misslungenen Knie-Operation den Hinterbliebenen einer Patientin jetzt fast 70.000 Euro Schmerzensgeld und Aufwandsentschädigung gezahlt.

Das künstliche Kniegelenk von Adelheid Mejza war im Mai 2014 erneut operiert worden. Nach der Operation der damals 80-jährigen war es zu Komplikationen gekommen. Obwohl die Angehörigen die Ärzte mehrmals darauf hingewiesen, dass es der Patientin schlecht ginge, wurde zu spät reagiert.

Das stellte später auch ein Gutachter fest. Die Folge: Der Recklinghäuserin musste das Bein amputiert werden. Die zuvor rüstige, selbstständige Frau wurde zum Pflegefall.

Die 80-jährige suchte Hilfe bei einer Patientenanwältin. Zum Vergleich mit dem Elisabeth-Krankenhaus kam es erst vier Jahre später. In einer Stellungnahme bedauert die Geschäftsführung den Vorfall, stellt sich jedoch hinter die Ärzte. Adelheid Mejza hat diesen Ausgang nicht mehr erlebt. Sie hat sich von den weiteren Folgen der Amputation nie erholt und ist im Januar 2016 gestorben.

Nach misslungener Operation ein Pflegefall

Adelheid Mejza sollte ein künstliches Knie bekommen und verlor ein Bein. Sie verklagte das Elisabeth-Krankenhaus. Ihren Erfolg erlebte sie nicht.

Dieser Vergleich macht niemanden froh: Das Elisabeth- Krankenhaus zahlte jetzt fast 70.000 Euro Schmerzensgeld und Aufwandsentschädigung. Die Patientin Adelheid Mejza der nach Komplikationen infolge einer Knie-Operation das Bein amputiert wurde, hat davon nichts. Sie ist 2015 gestorben. Den Hinterbliebenen ist vor allem die traurige Erinnerung an den Leidensweg der Patientin geblieben. „So etwas darf nicht passieren“, sagt Adelheid Scholz, die der Patientin bis zum Ende beistand. „Tante Adelheid war rüstig, hat selbstständig in ihrer Wohnung gelebt, ihren Schrebergarten in Hochlarmark versorgt“, berichtet die Nichte. Nur das Laufen fiel der 80-Jährigen schwer.

Darum sollte im Mai 2014 das künstliche Kniegelenk erneuert werden. Adelheid Mejza ging es nach der Operation schlecht. „Als ich sie besuchte, war das Bein rot und sie hatte kein Gefühl mehr in den Zehen. Erst als ich mich einschaltete, hat eine Krankenschwester meiner Tante ein Kühlakku gebracht“, erinnert sich die Nichte. Der Arzt habe Blutergüsse festgestellt. Erst am nächsten Tag wurde bei Adelheid Mejza das Kompartmentsyndrom diagnostiziert. Schwellungen verhinderten die Durchblutung. Um das Bein zu retten, wurde am Abend notoperiert. Vergeblich, wenige Tage später folgte die Amputation.

Die weiteren Leidensstationen: Überweisung in die Reha, von dort in ein Wattenscheider Krankenhaus, weitere OP, zurück zur Reha. Als nicht therapiefähig in ein Altenheim geschickt. „Zuletzt war sie zu Hause im Rollstuhl, brauchte Hilfe und Pflege. Wir waren fast täglich bei ihr“, erzählt die Nichte. Durch die Unbeweglichkeit verschlechterte sich der Zustand: „Sie wollte nicht mehr. Ihr Körper war voller Wasser. Daran ist sie gestorben.“ Da war der Prozess bereits angestoßen. „Meine Tante hatte eine Rechtsschutzversicherung. Sie wusste, dass sie im Elisabeth-Krankenhaus nicht rechtzeitig behandelt wurde und hatte uns gebeten, etwas zu unternehmen“, sagt Adelheid Scholz. So kam die Herner Patientenanwältin Sabrina Diehl dazu. „Damals ging es darum, das Geschehen aufzuklären und vorzusorgen. Eine Pflegebedürftigkeit bringt immer hohe Kosten mit sich“, sagt die Juristin. Das Kompartmentsyndrom sei ein bekanntes Risiko bei Knie-Operationen. „Trotzdem übersehen Ärzte es immer wieder“, so die Anwältin. In einer Stellungnahme der Krankenhaus-Geschäftsführung heißt es: „Wir sind selbstverständlich von den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die die Patientin erleiden musste, betroffen und fühlen mit den Angehörigen.“ Es wird aber auch erklärt: „Unsere Ärzte haben alles ihnen Mögliche eingeleitet, um weiteren Schaden zu vermeiden.“ Tatsache ist, dass das Süder Krankenhaus einem Vergleich zustimmte und fast 70.000 Euro an die Hinterbliebenen zahlte. Diese Kosten trägt die Haftpflichtversicherung des Hospitals. Adelheid Scholz wünscht sich, dass der Fall ihrer Tante mehr als finanzielle Folgen hat: „Ich will, dass Ärzte ihre Patienten ernst nehmen und frühzeitig reagieren.“

AUF EIN WORT
Jeder, wirklich jeder Mensch in meinem Umfeld, hat im Krankenhaus schon schlechte
Erfahrungen gemacht. Entweder am eigenen Leib oder miterlitten bei Angehörigen. Und damit meine ich nicht das schlechte Essen. Die Wurzel allen Übels sind übrigens nicht die Mitarbeiter: Ob Pflegende oder Mediziner – die meisten haben ihren Beruf einmal ergriffen, weil sie Menschen helfen wollen. Das mag jugendliche Naivität sein. Denn der Arbeitsalltag im Krankenhaus sieht ganz anders aus: Da steht die Ökonomie an erster Stelle und längst nicht mehr das Wohl des Patienten. Dafür bräuchte es mehr Personal – doch daran wird gespart.

NACHGEFRAGT
Was können Patienten tun, die sich vom Arzt falsch behandelt fühlen? Sie sollen hartnäckig bleiben. Im Krankenhaus, wo der Patient oft hilflos ist, müssen auch die Angehörigen auf den Tisch hauen. Nur dann tut sich etwas.

Machen Ärzte denn oft Fehler? Gerade in Kliniken, wo immer mehr Personal abgebaut wird, passieren Fehler. Da ist der Patient nur eine Nummer. Es fehlt an Kommunikation unter Ärzten und Pflegepersonal. Patienteninformationen werden nicht weitergegeben. Manche Ärzte sind zu sorglos und übersehen Anzeichen, wie bei Frau Mejza.

Wie können Patienten sich wehren? Sie oder die Angehörigen sollten Gedächtnisprotokolle anfertigen, den Zustand mit Fotos dokumentieren, Namen von Bettnachbarn notieren. Die sind nämlich häufig Zeugen. Das ist auch wichtig, falls ich juristisch vorgehen will.


Mamma Mia(Download als PDF)

 

Die Diagnose Krebs trifft einen Menschen hart. Frauen, die an Brustkrebs erkranken, müssen nicht nur mit diesem Schicksal zurechtkommen – oftmals verlieren sie auch noch ihre Brust. Jede Frau wird diese Einbußen der Weiblichkeit und psychischen Druck nachempfinden können.

Die moderne Medizin verspricht Rekonstruktionsmöglichkeiten. Die meistgewählte Methode ist der Brustaufbau mit Eigengewebe oder Silikonimplantaten. Wie bei einer Brustoperation aus ästhetischen Gründen, kann es auch hier zu Komplikationen kommen: Infektionen, Wundheilungsstörungen, Nachblutungen, Blutergüsse, Taubheitsgefühl oder eine überschießende Narbenbildung sind Risikofaktoren. Häufig muss auch die gesunde Brust operiert werden, um ein symmetrisches Ergebnis zu erzielen.

Misserfolge sind nicht selten. Abzugrenzen ist, ob diese „schicksalshaft“ oder ärztlich verschuldet sind.

Wie Sie sich am besten verhalten, wenn Sie einen Behandlungsfehler vermuten, erklärt Ihnen die auf Medizin- und Patientenrecht spezialisierte Rechtsanwältin Sabrina Diehl.

Beweislastumkehr – ein Begriff der irreführend sein kann.
Im Arzthaftungsrecht muss der Patient einen Behandlungsfehler nachweisen. Zudem muss er nachweisen, dass ein Schaden entstanden ist, der auf die fehlerhafte Behandlung zurückzuführen ist. Es wird die Qualität des Behandlungsfehlers unterschieden. Bei einem so genannten einfachen Behandlungsfehler muss die Patientin beweisen, dass die Folgen auf den Fehler und nicht die Grunderkrankung zurückzuführen sind. Bei einem so genannten groben Behandlungsfehler - also einem sehr schwerwiegendem Fehler, der einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf - muss der Arzt beweisen, dass die Folgen auch bei fachlich richtigen Vorgehen eingetreten wären. Im letzten Fall kehrt sich also die Beweislast zugunsten der Patientin um.

Vom Behandlungsfehler abzugrenzen ist der so genannte Aufklärungsfehler. Hier haften Ärzte auch dann, wenn sie zwar fachlich alles richtig gemacht haben, sich aber ein Risiko verwirklicht hat, von dem die Patientin keine Kenntnis hatte und in dessen Kenntnis sie vom Eingriff Abstand genommen hätte. Denn ohne eine Operation kann sich auch kein Risiko verwirklichen.

Tipps von Sabrina Diehl, wie Sie die Chancen auf Ihr Recht erhöhen
Im Rahmen einer stationären Behandlung sollten Sie die wichtigsten Punkte in einer Art Tagebuch zusammenfassen. Mit wem haben Sie gesprochen, was wurde besprochen und wer war dabei? Zudem sollten Sie Daten, Ereignisse, Fakten und sonstige Namen sammeln. Bei Gesprächen mit dem Arzt nehmen Sie eine Begleitperson mit, da häufig medizinisch schwierige Sachverhalte besprochen werden. Fragen Sie ruhig nach, wenn Sie etwas nicht verstanden haben. Ärzte müssen Ihnen Rede und Antwort stehen, damit Sie verstehen, was auf Sie zukommt und Sie eine fundierte Entscheidung treffen können. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Sie können sich auch in letzter Minute umentscheiden und von einem Eingriff Abstand nehmen. Je weniger lebensnotwendiger ein Eingriff ist, desto genauer sollten Sie es sich auch überlegen. Besonders bei plastischen Eingriffen sind Fotos wichtig, die den Zustand vor und nach der OP zeigen.

Sollten Sie einen Fehler bei Ihrem Eingriff vermuten, kann zunächst das Gespräch mit dem behandelnden Arzt gesucht werden. In den meisten Fällen führt dies allerdings nicht zu einer zufriedenstellenden Lösung. Erfolgreicher könnte es sein, sich zunächst eine zweite Meinung bei einem anderen Plastischen Chirurg desselben Fachgebiets einzuholen. In einem weiteren Schritt sollten Sie sich durch einen Fachanwalt für Medizinrecht beraten lassen und gemeinsam mit ihm die juristischen Möglichkeiten erläutern.


WAZ vom 23.03.2018 Mann wirft Feuerwehr Fehler vor Sabrina Diehl Fachanwältin für Medizinrecht Schadensersatz Schmerzensgeld Behandlungsfehler Schlaganfall(Download als PDF)

39-Jähriger klagt: Rettungszentrale hat nach Notruf nicht richtig reagiert. Erstes Gutachten gibt ihm laut Anwältin Recht. Auf Rollator angewiesen

Ein Gerichtsverfahren hat der 39-Jährige angestrengt, der der Rettungsdienstzentrale der Feuerwehr vorwirft, in seinem Fall nicht richtig reagiert zu haben.
Das berichtet jetzt seine Anwältin Sabrina Diehl. Inzwischen liege auch ein Gutachten von Experten aus dem Franziskus-Hospital in Münster vor, das die Sichtweise ihres Mandanten unterstütze, so die Juristin.

"Es liegt ein Verstoß gegen elementare Grundsätze des Rettungsdienstes vor" (Sabrina Diehl, Anwältin)

Was ist geschehen? An einem Morgen im Juli 2016 hatte sich der Herner nach seinen Angaben um 9 Uhr in der Rettungszentrale gemeldet, da er unter Kreislaufproblemen und Schweißausbrüchen litt. Schon gleich nach dem Aufstehen habe er sich nicht wohl gefühlt, erinnert sich der Herner, der in seiner Wohnung alleine lebt.

Laut der Oberhausener Juristin, Fachanwältin für Medizinrecht, hat er der Rettungsdienstzentrale geschildert, dass er gar nicht laufen könne und das sein linker Arm kribble. Der Herner gab demnach am Telefon noch seiner eigenen Vermutung Ausdruck, wahrscheinlich einen Schlaganfall erlitten zu haben. Doch, so die Darstellung von Mandant und Anwältin, habe die Rettungszentrale ihm geraten, sich an den ärztlichen Notdienst zu wenden. Den versuchte er um 9.20 Uhr zu kontaktieren - ohne Erfolg. Als er gegen kurz vor 10 Uhr ein weiteres Mal versucht habe, sei er erfolgreich gewesen. Da aber sei der Ernst der Lage erkannt und sofort ein Krankenwagen geschickt worden. Das bedeutet: Die Rettungssanitäter kamen demnach etwa eine Stunde nach dem ersten Telefonkontakt.

Das nun vorliegende Gutachten bescheinigt, wie die Marler Juristin erläutert, dass "ein Verstoß gegen elementare Grundsätze des Rettungsdienstes vorliege". Der Herne leide seither unter Gleichgewichtsstörungen, könne keine längere Strecke selbstständig gehen. Auch bei kleineren Entfernungen sei er auf die Hilfe seines Rollators angewiesen. Ebenfalls sei sein Kälte- und Wärmeempfinden gestört.

Nach Angaben eines Sprechers des Bochumer Landgerichts - dort liegt der Fall bei der sechsten Zivilkammer - ist nun noch ein zweites, ein neurologisches Gutachten in Auftrag gegeben worden.Fachleute des Klinikums im niedersächsischen Coppenbrügge sollen nach Informationen der WAZ klären, ob die medizinischen Folgen, unter denen der 39-Jährige leidet, in Zusammenhang mit dem Vorwurf stehen, die Rettungszentrale habe nicht angemessen reagiert. Wann ein Ergebnis vorliegt, ist derzeit noch nicht bekannt.

75.000 Euro Schmerzensgeld
Der 39-Jährige Kläger macht Schmerzensgeld in Höhe von 75 000 Euro geltend. Stadtsprecher Christoph Hüsken wollte sich zu den Vorgängen nicht äußern, da es sich um ein laufendes Verfahren handele.


 Bild am Sonntag vom 01.10.17 Tod nach Behandlungsfehler Fachanwltin fr Medizinrecht Sabrina Diehl Patientenanwltin Schadenersatz

 

Tod nach Behandlungsfehler

Seit zweieinhalb Jahren ist ihr Mädchen nicht mehr da. „Geld macht unsere Leni nicht wieder lebendig“, sagt Matthias Hoffmann (47, Name geändert). Klar, wen interessiert schon Geld, wenn das eigene Kind tot ist? Der Vater: „Es geht uns nur darum, dass anerkannt wird, was Leni und was wir durchgemacht haben.“ Durchmachen mussten. Aufgrund von Behandlungsfehlern im Krankenhaus. Leni starb mit fünf Jahren an den Folgen einer Lungenentzündung, die im St. Marien Hospital Vechta (Niedersachsen) zu spät erkannt worden war. Obwohl Lenis Eltern die Ärzte immer wieder angefleht hatten, ihr schwer hustendes Kind endlich röntgen zu lassen. Ein Gutachten der Staatsanwaltschaft Oldenburg stellte fest, das Kind habe durch die verschleppte Diagnose die Antibiotika gegen die Infektion mindestens eineinhalb Tage zu spät erhalten. Es sei „anzunehmen, dass der Tod (…) bei korrekter Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre.“

 

Heute warten die Eltern noch immer auf ein Angebot der Versicherung des Krankenhauses, das sie akzeptieren können. Insgesamt 19 000 Euro bietet die R+V-Versicherung außergerichtlich an. Die R+V schreibt, diese Summe sei nicht verhandelbar.

 

R+V-Sprecher Karsten Eichner erläutert gegenüber BILD am SONNTAG, der Großteil der Summe sei für den „materiellen Schaden“ gedacht. 8500 Euro für die nachgewiesenen Beerdigungskosten. 4000 Euro – nach Einreichung entsprechender Belege – als Entschädigung für die Eltern. Sie hatten nach Lenis Tod unter anderem durch die Behandlung in einer psychosomatischen Reha-Klinik Verdienstausfälle. Die Versicherung der Klinik setzte als Schmerzensgeld für das Leiden des Kindes 6500 Euro an. „Angesichts des Leidensweges des Kindes ein Schlag ins Gesicht der Eltern“, sagt Patientenanwältin Sabrina Diehl (36) aus Marl (NRW). Sie vertritt die Familie. Klar: Wer will schon auf den Euro bemessen, was das Leben eines Kindes wert ist? Anwältin Diehl zieht einen Vergleich: „Wenn in Deutschland an einer Sache, zum Beispiel einem Auto, ein Schaden entsteht, wird schnell bezahlt, anstandslos auch Zehntausende Euro.“ Ein Gutachten wird erstellt, ein Gericht entscheidet, die Schadenssumme wird beglichen. So wie in dieser Woche, als das Landesgericht Gießen 5100 Euro dem Kläger zusprach, weil ein Esel den Lack seines Sportwagens beschädigt hatte.

 

Bei der Frage, welcher „Schaden“ durch den Verlust eines Menschen entsteht, da tun sich deutsche Gerichte schwer. Anwältin Diehl: „Das muss sich ändern.“

Schmerzensgeld „für das familiäre Leid von Angehörigen sieht der deutsche Gesetzgeber, anders als beispielsweise in den USA, nicht vor“, so R+V-Sprecher Eichner zu BILD am SONNTAG. Das stimmt für den Fall Leni, der über zwei Jahre zurückliegt. Inzwischen hat sich die Rechtslage geändert. Seit Juli ist im Bürgerlichen Gesetzbuch der Paragraf 844, Absatz 3 in Kraft. Das sogenannte Hinterbliebenengeld. Werden Ehepartner, Kinder oder ein Elternteil durch einen Unfall oder auch einen Behandlungsfehler getötet, hat der Verursacher „dem Hinterbliebenen für das seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.“

 

Das bedeutet eine große Erleichterung für nahe Angehörige: Sie müssen nicht erst durch Atteste beweisen, dass sie leiden. Es versteht sich von selbst. In anderen EU-Ländern gibt es sogar ein pauschales Trauer-Schmerzensgeld, in Italien zum Beispiel 50 000 Euro. Der deutsche Gesetzgeber dagegen hat sich gescheut, eine konkrete Summe zu nennen. Die Gerichte werden von Fall zu Fall entscheiden müssen, was „angemessen“ ist. Für den Fall Leni gilt das neue Hinterbliebenengeld noch nicht. Anwältin Sabrina Diehl will dennoch Klage gegen die Versicherung einreichen.

 

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