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Das Magazin aus Ihrer Apotheke Ausgabe 22 aus 2016 Krankenhuser Haftungsrisiko Sturz Sabrina Diehl Fachanwalt fr Medizinrecht Hingefallen Fallen gelassen Schmerzensgeld Schadensersatz(Download als PDF)

Was ist, wenn Sie während eines Krankenhausaufenthaltes stürzen und sich verletzen? Wer ist hier verantwortlich? Die Fachanwältin für Medizinrecht Sabrina Diehl klärt auf.

Die Obhutspflicht

Sie kennen sicherlich den Hinweis "im Haushalt passieren die meisten Unfälle" und haben dies eventuell selbst schon hautnah erleben müssen. Man stürzt eine Leiter herunter, rutscht auf der Treppe aus oder fällt beim Spielen mit den Kindern. Oftmals war man selbst mit den Gedanken ganz woanders und hat nicht genug auf die eigene Sicherheit geachtet. Doch was ist, wenn Sie nicht zu Hause, sondern in einem Krankenhaus stürzen und sich hierbei Verletzungen zuziehen? Sind Sie auch hier für Ihre Sicherheit allein verantwortlich oder ist es vielleicht doch die Klinik? Schließlich ist vor allem die gesundheitliche Situation im Krankenhaus eine gänzlich andere als zu Hause. Haben Sie als Patient einen Anspruch darauf, rund um die Uhr behütet zu werden? Oder sind Sie gar selbst für sich verantwortlich? Ausschlaggebend für die Beantwortung dieser Frage ist, ob das Krankenhaus eine Obhutspflicht Ihnen gegenüber hat. Es haftet, wenn es diese Pflicht verletzt. Obhutspflicht bedeutet, dass unter Berücksichtigung aller relevanter und vorhersehbarer Umstände der Patient so zu sichern ist, dass er nicht zu Schaden kommt.

Individuelle Sicherheitsvorkehrungen

Neben allgemeingeltenden Vorkehrungen gibt es jedoch Sicherungsvorkehrungen, die ein Krankenhaus treffen muss, wenn es individuelle Risikofaktoren bei einem Patienten erkennt beziehungsweise erkennen muss. Daher muss bei jedem Patienten das individuelle Sturzrisiko eingeschätzt werden. Ist der Patient beispielsweise 25 Jahre jung, sportlich und zeigt bislang auch aufgrund seiner Erkrankung keine Sturzneigung, so müssen keine besonderen individuellen Vorkehrungsmaßnahmen getroffen werden. Handelt es sich hingegen um einen 85-jährigen Parkinsonpatienten, der bereits mehrfach in der Nacht aus dem Bett gefallen ist, so hat das Krankenhaus aktiv Sorge dafür zu tragen, dass der Patient in seiner Obhut nicht stürzt.

Grob müssen folgende Kriterien beachtet werden
→ die Bedürftigkeit von Hilfsmitteln (z.B. Rollator)
→ der Allgemeinzustand des Patienten
→ die Begebenheiten der Sturzstelle
→ die Anwesenheit von Personal
→ die Anordnungen des Arztes

Schwerwiegende Folgen bei Missachtung

Es gibt Fälle, in denen das Personal die Situation falsch einschätzt: So etwa bei der Ehefrau unseres Mandanten, Herrn G.: Die 56-jährige litt unter einer Erkrankung der Hauptschlagadern, Bluthochdruck und einer chronischen Lungenkrankheit. Als sie plötzlich hohes Fieber bekam, rief Herr G. umgehend den Notarzt. Im Krankenhaus dauerte die Aufnahme sehr lange, da die 56-jährige stark zitterte und nicht ansprechbar war.

Über Nacht verbesserte sich der Zustand der 56-jährigen insofern, als dass sie am nächsten Morgen etwas Nahrung zu sich nehmen konnte. Etwas verwirrt wollte sie sogar aufstehen, doch ihr Ehemann konnte sie davon abhalten. Dies war auch richtig, denn wie sich herausstellte, litt die 56-jährige nunmehr unter starken motorischen Ausfällen aufgrund neurologischer Probleme. Immer wieder fielen ihr Gegenstände aus den Händen und sie war körperlich sehr schwach. Der Ehemann führte daraufhin ein Gespräch mit dem behandelnden Arzt, der die drastische Warnung aussprach, dass er "auf das Schlimmste vorbereitet" sein müsse und seine Ehefrau eventuell in ein Pflegeheim kommen würde. Trotz dieser Warnung verhielt sich aber das Personal im Haus nicht entsprechend. Am folgenden Tag wurde die 56-jährige zur Toilette gebracht und dort etwa eine halbe Stunde alleingelassen, um sich selbst zu waschen. Mit Blick auf die neurologische Erkrankung war sie hierzu aber nicht in der Lage. Später wurde sie mit einer stark blutenden Kopfwunde auf dem Boden liegend vorgefunden. Wie lange sie dort lag, wusste niemand. Die Wunde wurde vernäht und erst mit zeitlicher Verzögerung wurde sie einem Kardiologen vorgestellt, der sofort eine CT-Untersuchung des Kopfes veranlasste. Die innere Blutung wurde bestätigt und war bereits derart stark vorangeschritten, dass die Augen der Frau aus den Augenhöhlen hervortraten. Sie musste notoperiert werden. Hierbei wurde die Schädeldecke entfernt, um den Druck vom Hirn zu nehmen und ein Absterben weiterer Areale zu verhindern. Die Schädeldecke wurde in den Bauch verpflanzt, damit der Knochen nicht abstirbt und später wieder eingepflanzt hätte werden können. Doch die Operation kam zu spät - nach dem vierstündigen Eingriff verstarb die 56-jährige.

Vermeidbare Stürze

Wir vertreten die Ansicht, dass dieser Sturz vermeidbar war. Die Frau war aufs Hilfsmittel angewiesen, zeigte neurologische Ausfälle und auch der Allgemeinzustand war reduziert. Dies zusammengenommen führte zu gravierenden Gleichgewichtsstörungen. Zudem wurde sie über einen Zeitraum von rund 30 Minuten gänzlich unbeaufsichtigt gelassen, obwohl der Arzt selbst den Ehemann ausdrücklich auf die Schwerstpflegebedürftigkeit hingewiesen hatte. Hinzu kommt, dass die Örtlichkeit gefährlich war, da zum einen der Boden aufgrund von Feuchtigkeit glatt war und sie sich zum anderen bei einem Sturz an der Toilette oder am Waschbecken den Kopf aufschlagen konnte. So hätte die Patientin keinesfalls alleingelassen werden dürfen. Dieser Sturz fällt allen in den Verantwortungsbereich der Klinik.

Einzelfallentscheidungen

Häufig sind die Fälle jedoch nicht so eindeutig wie im vorgenannten Fall. Es gilt, jeden Einzelfall zu bewerten. Wir möchten darauf hinweisen, dass nicht jeder Sturz in den Verantwortungsbereich einer Klinik fällt oder fallen kann, denn es ist nicht möglich jedem Patienten 24 Stunden eine Pflegekraft an die Seite zu stellen. Stürzen Sie etwa in der Kantine, ohne dass zuvor eine besondere Sturztendenz erkennbar war, so verwirklicht sich allgemeine Lebensrisiko. Es besteht somit kein Unterschied zu einem häuslichen Sturz. Stürzen Sie jedoch etwa beim Umbetten zu Boden, so haftet die Klinik. Hier geht die Rechtssprechung davon aus, dass Stürze m Zusammenhang mit einer pflegerischen oder ärztlichen Maßnahme stets vermeidbar sind. Im Rahmen derartiger Handlungen haben die Kliniken Sorge dafür zu tragen, dass sämtliche Vorkehrungen getroffen werden, damit sie als Patient nicht zu Schaden kommen. Personalmangel entschuldigt die Kliniken nicht.

Im Gerichtsverfahren

In einem etwaigen Gerichtsverfahren muss somit der Patient zunächst darstellen, dass die Klinik eine Obhutspflicht traf, sie diese verletzte und der Patient deswegen zu Sturz kam. Im oben genannten Beispiel halten wie diese Voraussetzungen für gegeben. Die Klinik müsste jetzt somit beweisen, dass die Patientin selbst bei unterstellten Sicherheitsvorkehrungen ebenfalls gestürzt wäre- Das wird sich kaum plausibel darstellen lassen.

Durchsetzung von Schadenersatz und Schmerzensgeld

Gerade dann, wenn sich Stürze unmittelbar nach einer pflegerischen Maßnahme ereignen, gilt es, sämtliche Aspekte zu bewerten. Daher sollte sich im Fall des Falles der verletzte Patient von einem Fachanwalt für Medizinrecht beraten lassen. Der Teufel steckt oft im Detail und ohne tiefgehende Kenntnisse der medizinrechtlichen Gegebenheiten ist es kaum möglich, die Chancen und Risiken auf die Erlangung von Schadensersatz und Schmerzensgeld abzuschätzen und diese durchzusetzen.


Gelnhäuser Tageblatt vom 02.10.2016 Opfer von Behandlungsfehlern

SYMPOSIUM "Eltern medizingeschädigter Kinder" berichten in der Spessart-Klinik über ihre leidvollen Erfahrungen

BAD ORB (chhe). Im Februar 2014 verlieren Tanja Gethöffer und ihr Mann Christian ihren dreijährigen Sohn Maximilian. Noch heute muss sie die Tränen zurückhalten, wenn sie davon erzählt. Infolge eines medizinischen Behandlungsfehlers stirbt ihr kleiner Max. "Der Tod meines Sohnes wäre vermeidbar gewesen", klagte Gethöffer beim ersten Symposium zum Thema "Medizinische Schädigungen" in der Spessart-Klinik in Bad Orb an.

Auf die Beine gestellt hat die Mutter aus Bad Orb das Symposium mit dem Verein, den sie nach dem Verlust ihres Sohnes gründete: "Eltern medizingeschädigter Kinder" (EmK). "Auf unserer Suche nach Hilfe und Trost stellten wir fest, dass es in Deutschland keine Anlaufstelle für Eltern in unserer Situation gab, also gründeten wir EmK", sagt Gethöffer.

Die Geschichte ihres kleinen Sohnes Maximilian ist die eines ständig abgewiesenen Patienten. Er sei kein Notfall gewesen, obwohl er dringend Hilfe benötigte, blickt die Vorsitzende von "Eltern medizingeschädigter Kinder" zurück. Er litt an einer krankhaften Veränderung des Brustkorbs und deswegen immer öfter an Atemnot. Eine Operation hätte ihn wohl retten können. Doch er starb. Die junge Mutter leidet seitdem an Depressionen und Panikattacken, wie sie dem zahlreich erschienenen Publikum im Saal der Spessart-Klinik in Bad Orb erzählt. Doch "man kann nichts an dem Tod ändern, aber an der Zukunft", und so hat sie es sich gemeinsam mit ihrem Mann Christian zur Aufgabe gemacht, auf die Situation in deutschen Krankenhäusern aufmerksam zu machen, gemeinsam mit Menschen, die ähnliche Schicksale erleiden mussten. Das gemeinsame Ziel sei es, Betroffenen mit Gesprächen zur Seite zu stehen sowie sie in Rechtsfragen zu unterstützen. "Nur wenn strafrechtlich vorgegangen wird, kann sich gesetzlich etwas ändern, so Gethöffer. Bereit sei der Verein zum Dialog und zu kritischen Gesprächen mit Ärzten und Kliniken, "wir können nur gemeinsam etwas ändern," sagt sie weiter.

Im Rahmen des Symposiums in der Kurstadt erzählten auch andere Betroffene aus ganz Deutschland ihre Geschichte - so auch Melanie Lang, die aus Bonn den Weg nach Bad Orb fand. Ihre Tochter Charlotte ist vor neun Jahren an einem Behandlungsfehler gestorben - als Frühgeburt in der "Grauzone" der 23. Schwangerschaftswoche. "Meine Tochter wurde nie als Mensch gesehen", klagte Lang bei ihrer Rede an. Untersuchungen hätten ein gesundes Kind gezeigt. Als Melanie Lang sich dann eine starke Erkältung zuzog, kam es zur Frühgeburt. Doch es kümmerte sich lediglich eine Hebamme um Charlotte. Ein Gutachten beweist nach Langs Angaben die Schuld der Hebamme am Tod ihres Kindes. "Meine Tochter hätte von einem Neontologen behandelt werden müssen, sie hatte eine 30 prozentige Überlebenschance", ist Lang noch immer wütend. Doch ihr Kind starb, da kein Arzt es nach der Frühgeburt behandelte. 2011 begann dann der Prozess gegen die Klinik, zuerst wurde die Klage abgewiesen, doch mit einem neuen Privatgutachten wurde der Fall wieder aufgerollt. Sie gewann, doch die Gegenseite ging in Berufung, ein Ende des Prozesses und somit etwas Ruhe für die Mutter scheint noch nicht in Sicht. "Solange es keine gerechten Gesetze gibt, wird sich nichts ändern", stellt die Bonnerin fest. Im Anschluss an die Erfahrungsberichte von Betroffenen referierte Dr. med. Jürgen Seeger über den Umgang mit Behandlungsfehlern und die Fehlerkultur unter deutschen Ärzten und in Krankenhäusern. Er nannte unter anderem die schlechte gesundheitspolitische Lage in Deutschland, weshalb es zu derart tragischen und vermeidbaren Fällen komme. "Personalknappheit führt leider zu mehr Fehlern", sagte der Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin am Neuromuskulären Zentrum Rhein-Main. Auch am Eingestehen von Fehlern müsste sich bei Ärzten grundlegend etwas ändern. Außerdem klärte Sabrina Diehl, Fachanwältin für Medizinrecht, über die Rechte auf, die Eltern und ihre Kinder haben. Viele Betroffene würden diese gar nicht kennen, bedauert die Fachanwältin.

Es gibt noch viel zu tun, um tragische Geschichten wie die von Maximilian und Charlotte zu verhindern, doch die "Eltern medizingeschädigter Kinder" wollen nicht aufgeben.

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Kurier zum Sonntag vom August 2016 Im Alter zum Arzt Sabrina Diehl Fachanwalt fr Medizinrecht Schmerzensgeld Schadensersatz Tag der lteren MenschenMedizinrecht. Irgendwann kommt die Zeit, da werden die besuche beim Arzt immer häufiger. Und die besuchten Ärzte immer zahlreicher. "Doch obwohl man ab einem bestimmten Alter einfach vermehrt auf die moderne Medizin und die Mediziner angewiesen ist, bekommen ältere Mitmenschen häufig das Gefühl vermittelt, lästig zu sein", erklärt Sabrina Diehl, Fachanwältin für Medizinrecht.

"Manche Ärzte haben kein Interesse daran, ältere Patienten wirklich zu untersuchen, sie sind schließlich 'alt', da sei Krankheit ja normal und unumgänglich", so Diehl weiter. "Andere wiederum sehen in dem auf Hilfe Dritter angewiesenen Menschen eine gefundene Geldquelle. Dann wird einer 79-jährigen Frau noch ein neues Knie eingesetzt, weil es dem Krankenhaus Geld bringt. Des Weiteren gibt es Ärzte, die ältere Patienten gar nicht operieren, obwohl es notwendig wäre und der Patient noch weitere Jahre leben könnte."

Im Laufe ihrer beruflichen Tätigkeit habe sie einige hilfreiche Ratschläge sammeln können, damit ältere Patienten sich soweit es in ihrer Macht steht gegen eine ärztliche Fehlbehandlung absichern können: "Bevor Sie Ihren Arzt aufsuchen, können Sie sich bereits Fragen notieren, die Sie Ihrem Arzt stellen wollen", rät die Fachanwältin. "außerdem sollten Sie eine Liste der Medikamente, welche Sie einnehmen, bei sich führen. Ärzte übersehen manchmal, dass ihre Patienten auch Patienten bei anderen Fachärzten sein können und verschreiben Medikamente, die sich mit bereits verschriebene Medikamenten nicht vertragen", führt Sabrina Diehl weiter aus und fügt hinzu: "Schreiben Sie außerdem alles auf, was während des Arztbesuchs passiert ist und was Ihnen auffällt - Uhrzeiten von Terminen, Namen, Unstimmigkeiten. Auf diese Weise haben Sie später etwas in der Hand, wenn Sie es brauchen! Und wenn es Ihnen selbst schwer fällt, dann nehmen Sie jemanden mit, der für Sie mitschreibt."

Ferner rät Sabrina Diehl Patienten, die Behandlungen infrage zu stellen und sich ruhig eine zweite Meinung einzuholen. "Sollten Sie sich völlig unwohl fühlen bei Ihrem Arzt, zögern Sie nicht, den Arzt zu wechseln. Das Verhältnis zwischen Arzt und Patient sollte auf Augenhöhe stehen und nicht durch rüdes Verhalten oder Zeitmangel geprägt sein. Denken Sie immer daran, dass ein Arzt dafür da ist, Ihnen zu helfen, und nicht dafür, dass Sie sich selbst infrage stellen", betont die Fachanwältin.

Sollten Sie trotz Ihres umsichtigen Verhaltens Opfer eines Behandlungsfehlers geworden sein, dann sollten Sie nicht zögern, für Ihr Recht auf Schmerzensgeld und Schadenersatz zu kämpfen! Ärzte sind in der Regel versichert und müssen sich, wie jeder Mensch, der Verantwortung für ihre Fehler stellen", so Sabrina Diehl. "Wenden Sie sich unbedingt an einen Fachanwalt für Medizinrecht. Denn ein solcher ist in der Lage die komplizierte Arbeit des Medizinrechts zu leisten, die Ihnen zu Ihrem Recht verhilft!"


Das Magazin aus Ihrer Apotheke Ausgabe 14 aus 2016 Eine Unachtsamkeit des Arztes lebenslange Folgen für Familien Sabrina Diehl(Download als PDF)

 

Eine Unachtsamkeit des Arztes - lebenslange Folgen für Familien

Als Fachanwältin für Medizinrecht ist Sabrina Diehl auf das Arzthaftungsrecht spezialisiert. Sie vertritt als Patientenanwältin ausschließlich die vermeintlich "schwächere Seite", nämlich die durch fehlerhafte Behandlung geschädigten Patienten.


Tragisch sind insbesondere die ärztlichen Versäumnisse, die zu schwersten Behinderungen eines Babys führen. Hier sprechen Juristen und Mediziner von einem „Geburtsschaden“ - ein grausames Wort. Dabei ist natürlich nicht gemeint, dass das Kind mit Behinderung selbst als Schaden bezeichnet wird. Ein Baby, das infolge ärztlichen Fehlverhaltens schwerste körperliche und geistige Schäden davonträgt, hat einen enormen wirtschaftlichen Schaden, der mehrere Millionen beträgt. Die ärztlichen Fehler sind vielfältig. Diese ereignen sich im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge, in der Geburtsvorbereitung, im Rahmen der Geburt selbst sowie in der Versorgung des Babys. Fehler passieren auch im Zusammenhang mit einer Kaiserschnittentbindung.

Welche Gründe kann es geben?

Es gibt Situationen, in denen es für das Wohl der Mutter als auch des Kindes unumgänglich ist, von dem Vorhaben einer geplanten natürlichen Geburt abzuweichen und schnellstens das Baby per Sectio (so der Fachbegriff für einen Kaiserschnitt) zu entbinden. Hier wird leider häufig leichtsinnig eine Notsituation des Babys unterschätzt, der Entschluss zum Kaiserschnitt zu spät oder gar nicht gefasst. Fachärzte und Gerichte fordern, dass zwischen dem Entschluss zur Schnittentbindung und der Entbindung des Kindes nicht mehr als 20 Minuten vergehen dürfen (sog. E-E-Zeit). Überschreiten Ärzte diese Zeit, liegt ein grober Behandlungsfehler mit der Folge einer Beweislastumkehr zugunsten der Patienten vor. Das bedeutet, dass die verantwortlichen Ärzte nunmehr beweisen müssen, dass bei frühzeitig durchgeführter Schnittentbindung das Baby genauso körperlich und geistig geschädigt wäre. Diesen Beweis können Ärzte erfahrungsgemäß kaum erbringen. Je länger die Sauerstoffunterversorgung des Babys anhält, desto größer die Wahrscheinlichkeit bleibender Hirnschäden. Nicht nur die Sauerstoffunterversorgung sondern auch eine selbstgefährdende Haltung des Babys während der Geburt im Geburtskanal beschäftigte bereits zahlreiche Gerichte. Wird in derartigen Situationen kein Kaiserschnitt vorgenommen, kann es zu Fehlstellungen bis hin zu Lähmung von Gliedmaßen führen.

Eher selten, aber nicht ausgeschlossen, sind Überwachungslücken. Der Arzt und die Hebamme sind dazu verpflichtet, die Geburt ohne Unterbrechungen zu überwachen. Von einer Minute zur anderen kann sich ein lebensbedrohlicher Zustand für Ihr Baby (so etwa Abfall der kindlichen Herzfrequenz, Sauerstoffversorgung etc.) einstellen, so dass umgehendes Handeln gefordert ist.

Fehler können vielfältig sein
Leider gibt es zahlreiche, weitere Fehler, die ein Arzt begehen kann und die zu immensen Schäden führen. Je nach Dauer und Intensität der verursachten Schädigung - wie beispielsweise einem Sauerstoffmangel - können nur "leichte" Symptome bis hin zu schwersten Behinderungen zurückbleiben. In der weiteren Entwicklung kann es zu Spastiken und Fehlstellungen der Gliedmaßen kommen. Eine Hirnschädigung kann zu Krampfanfällen führen. Die Folgen sind Vielfältig und reichen von lediglich leichten Funktionsstörungen bis hin zu Blindheit und Taubheit und schwersten Entwicklungsstörungen.

Viele Eltern sind unsicher, ob sie wegen der Behinderung Ihres Kindes Schadensersatz und Schmerzensgeld einfordern sollen. Zum einen schenken Eltern häufig den Aussagen der Ärzte Glauben, dass ihr Kind „schicksalshaft“, also ohne ärztliches Fehlverhalten, geschädigt sein. Andere möchten sich nicht dem Vorwurf aussetzen, Kapital aus der Behinderung ihres Kindes schlagen zu wollen. Dabei wird oft nicht bedacht, welche finanziellen Hürden in den nächsten Jahren und Jahrzenten auf die gesamte Familie zukommen.

In einem Arzthaftungsprozess geht es daher nicht um Bereicherung. Neben dem Schmerzensgeld fallen immense Kosten für die Pflege, Pflegemittel, Hilfsmittel, behindertengerechten Umbau, behindertengerechtes KfZ etc. an. Die Pflege eines Kindes mit Behinderung ist mehr als nur ein Vollzeit-Job. Sie ist eine Lebensaufgabe. Dies fordert, dass in der Regel ein Elternteil seinen Beruf aufgeben muss. All dies sind gute Gründe, beim Vorliegen einer fehlerhaften Behandlung auch die Ansprüche einzufordern, die Ihrem Kind zustehen. Was passiert zudem, wenn Sie später aus Alters- oder Gesundheitsgründen nicht mehr in der Lage sind, sich um Ihr Kind zu kümmern? Allein die Kosten für eine häusliche 24-Stunden-Pflege belaufen sich auf rund 30.000,- € monatlich. Das geschädigte Kind wird später gegebenenfalls keinen Beruf ausüben können, also kein eigenes Einkommen erwirtschaften. Auch diesen Schaden muss die Versicherung des Arztes oder des Krankenhauses erstatten.

Jedem Geschädigten steht Schmerzensgeld zu
Daneben steht dem geschädigten Kind ein angemessenes Schmerzensgeld zu. Da die Gesundheit dem Kind leider niemand wiedergeben kann, wird eine Entschädigung in Geld zugesprochen, welche steuerfrei ist und nicht als Vermögen angesehen wird. Das bedeutet zum Beispiel: Sollten Sie Sozialleistungen beziehen, wird auch eine sechsstellige Schmerzensgeldleistung nicht zu einer Kürzung der Sozialleistungen führen. Glücklicherweise hat sich die Rechtsprechung im Bereich der Höhe der zugesprochenen Schmerzensgeldbeträge in die richtige Richtung entwickelt.


Ab 2003 zeigte sich eine erste Weiterentwicklung zunächst auf etwa 300.000 € bis 500.000 €. Zwischenzeitlich wurden vereinzelt Beträge von bis zu 600.000, € zugesprochen (so etwa Urteil des LG Gera vom 06.05.2009,Aktenzeichen: 2 O 15/05). Heute werden in diesen schweren Fällen regelmäßig Beträge von 500.000 € bis 600.000 € zugesprochen, wobei es regionale Unterschiede gibt.


Als Patientenanwältin ist es meine Aufgabe, die wirtschaftlichen Interessen Ihres Kindes zu vertreten und die berechtigten Ansprüche durchzusetzen. Es geht um die Zukunftsabsicherung. Dabei werden leider häufig „schnelle Vergleiche“ geschlossen. Ein Betrag von einer Million Euro scheint auf den ersten Blick sehr viel zu sein. Berechnen Sie jedoch die Kosten der nächsten Jahre, werden Sie schnell sehen, dass Sie mit diesem Betrag kein ganzes Leben absichern können. Ziel ist es selbstverständlich, die Verhandlungen nicht unnötig in die Länge zu ziehen. Auf der anderen Seite muss auch das Ergebnis stimmen. Es steckt sehr viel Arbeit und Engagement hinter einem erfolgreichen außergerichtlichen Verfahren und ein präzises Fachwissen hinter einer überzeugenden Klageschrift. Daher halten wir es für wichtig, dass sie sich mit Ihrem nicht nur sehr emotionalen Thema an einen auf Arzthaftung spezialisierten Anwalt wenden.


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