Herne
  • 02323 - 91 87 0-0
  •    Oberhausen
  • 0208 - 82 86 70-90
  • Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Das Magazin aus Ihrer Apotheke 6 aus 2017 Aufklrung vor medizinischem Eingriff muss sein Sabrina Diehl Fachanwltin fr Medizinrecht Oberhausen Marl

(Download als PDF)

Quelle „TV GESUND & LEBEN".

Im Medizinrecht verhält es sich so, dass der Patient die Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers trägt. Das heißt, der Patient muss beweisen, dass es sich um einen Fehler seitens des Arztes handelt, der zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat.

Wurde jedoch der Patient vor einer ärztlichen Behandlung, vor allem vor einer Operation, fehlerhaft über die Risiken eines Eingriffes aufgeklärt – man spricht hier vom sogenannten Aufklärungsfehler –, trägt der Arzt die Beweislast dafür, dass er den Patienten ordnungsgemäß aufgeklärt hat.

Wenn Sie als Patient beispielsweise nach einer Operation das Eintreten eines medizinischen Risikos des vorangegangenen Eingriffes erleben, über das der Arzt Sie zuvor nicht aufgeklärt hat, so kann oftmals erfolgreich eine Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld durchgesetzt werden. Selbst dann, wenn objektiv dem Arzt im Rahmen des Eingriffes überhaupt kein Fehler unterlaufen ist. Laut § 630 e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat ein Patient Anspruch auf eine umfassende Aufklärung.

Eine umfassende Aufklärung besteht aus 6 Teilen:

1. Diagnose - Sie müssen wissen, worum es geht

Während es früher im Ermessen des Arztes lag, inwieweit ein Patient über die vom Arzt getroffene Diagnose aufgeklärt wird, gilt heute – und meiner Meinung nach auch völlig zu Recht –, dass Sie als Patient umfassend über die Diagnose aufzuklären sind. Dies bedeutet, Ihr Arzt hat Ihnen jedes Detail über die Diagnose zu erklären.

2. Verlauf - Was kommt auf Sie zu?

Der Verlauf der Behandlung muss nicht in jedem minimalen Detail dargelegt werden. Es geht aber darum, dass Sie als Patient durch die Darlegung des Verlaufs einer Behandlung oder Operation so aufgeklärt sind, dass Sie sich ein Bild davon machen können, was auf sie zukommen kann. Sie müssen die Chancen und Risiken abschätzen können, damit Sie entscheiden können, ob Sie den Eingriff wollen oder nicht. Vor allem etwaige Folgen für die Lebensführung und die Arbeitsfähigkeit müssen Ihnen klar sein. Dabei reicht es nicht aus, wenn Sie einen allgemein gehaltenen Aufklärungsbogen unterschreiben. Denn die individuelle Vorgeschichte sollte im Rahmen der Risikoabwägung berücksichtigt werden. Es muss ein individuell geführtes Aufklärungsgespräch geführt werden.

3. Risiken - Wass kann passieren, wenn etwas schief läuft?

Eine Behandlung oder OP kann natürlich Risiken bergen. Der Arzt ist allerdings nicht verpflichtet, jedes einzelne Risiko zu benennen. Ob der Arzt ein Risiko darzulegen hat, wird nicht dadurch entschieden, wie oft ein Risiko auftritt, sondern wie schwerwiegend das Auftreten des jeweiligen Risikos sein kann und wie überraschend es den Betroffenen treffen würde. Diese Risiken sind Ihnen so darzulegen, dass Sie verstehen, wie schwerwiegend sie sein können und was diese für Ihr weiteres Leben bedeuten würden. Bei Verfahren, die noch neu sind und deren Risiken demnach kaum abschätzbar sind, muss der Arzt auch auf diesen Umstand hinweisen. Er kann sich also nicht damit verteidigen, dass er selbst noch nicht einmal die Risiken abschätzen konnte. Es gilt, je dringlicher ein Eingriff oder eine Behandlung ist, desto geringer sind die Anforderungen an die Aufklärung. Allerdings steigen die Anforderungen an die Aufklärung, je gefährlicher und risikobehafteter die Behandlung ist. Besonders bei Eingriffen, die nicht medizinisch notwendig sind, wie bei kosmetischen Eingriffen, ist schonungslos über sämtliche Risiken aufzuklären.

4. Therapie – Wie geht es weiter?

Der Arzt ist, auch wenn er nach der Operation nicht weiter der behandelnde Arzt ist, dazu verpflichtet, Sie darüber aufzuklären, wie es nach der Operation weitergeht und hat Sie zu animieren, sich therapieunterstützend zu verhalten. Das ist die sogenannte Sicherungsaufklärung. Bei der Beratung zur geeigneten Therapie handelt es sich allerdings rechtlich um einen Teil der Behandlung und sie ist somit kein Aufklärungsfehler. Das wiederum bedeutet, dass der Patient zu beweisen hat, dass es sich um eine fehlerhafte Beratung handelte.

5. Wirtschaftliche Aufklärung – Keine böse Überraschung bei der Rechnung

Sollten Sie sich einer Behandlung unterziehen, deren Kosten nicht vollständig von einer Krankenversicherung abgedeckt sind, hat der Arzt Sie über die zu erwartenden Kosten vollständig aufzuklären. Besonders häufig ist dies bei den sogenannten IGeL (Individuelle Gesundheitsleistungen) der Fall.

5. Versicherungsrechtliche Aufklärung – Gibt es Alternativen, die günstiger sind?

Bietet der Arzt Ihnen eine kostenpflichtige Privatleistung an und gibt es daneben eine gleichwertige kassenärztliche Leistung, muss der Arzt Sie auch hierüber aufklären. Privatleistungen dürfen nicht einfach vorgezogen werden. Neben diesen 6 essenziellen Bestandteilen der Aufklärung ist auch der Rahmen, in dem die Aufklärung stattfindet, für den Erfolg der Aufklärung ausschlaggebend und somit Bestandteil der Bewertung bei einem vorgeworfenen Aufklärungsfehler.

Wie wurde aufgeklärt?

Die Aufklärung ist stets durch den behandelnden Arzt zu leisten. Ausgenommen sind Ärzte in Krankenhäusern. Hier kann die Aufklärung auch durch einen anderen Arzt vorgenommen werden. Dieser muss kein Facharzt sein, sondern lediglich die fachlichen Kenntnisse besitzen, um eine qualifizierte Aufklärung zu gewährleisten. Nichtärztliches Personal hingegen ist nicht berechtigt, den Patienten aufzuklären. Laut § 630 e Abs. 2 BGB ist die Aufklärung mündlich in einem auf den individuellen Fall bezogenen Gespräch persönlich zwischen Arzt und Patient zu vollziehen. Die durch den Arzt ausgehändigten Merkblätter dürfen hierbei nur eine Gedächtnishilfe darstellen und die eigentliche mündliche Aufklärung nicht ersetzen! Diese Merkblätter sollten während des Gesprächs durch den Arzt mit Anmerkungen versehen werden. Es reicht nicht, dass man als Patient lediglich die Aufklärungsbögen und die Einverständniserklärung unterschreibt, um als aufgeklärt zu gelten! Laut § 630 e Abs. 2 S. 2 BGB hat der Patient auch einen Anspruch auf eine Kopie der Aufklärungsbögen.

Wann muss aufgeklärt werden?

Selbstverständlich muss die Aufklärung vor der Durchführung stattgefunden haben. Wichtig ist, dass Ihnen als Patient genug Zeit bleibt, das Für und Wider abzuwägen. Bei einem stationären Eingriff muss die Aufklärung mindestens am Vortag stattgefunden haben, allerdings nicht erst am Abend (außer Sie wurden erst spät eingeliefert und die OP ist aus medizinischer Sicht am nächsten Tag unbedingt notwendig oder von Ihrer Seite unbedingt gewollt). Bei einer ambulanten OP oder Behandlung ist es vom Einzelfall abhängig, wann aufgeklärt wird. Als Faustregel gilt: Das Aufklärungsgespräch muss zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Patient noch frei entscheiden kann und nicht das Gefühl hat, dass er nunmehr einwilligen muss.

Ihnen ist im Verlauf der Darlegung sicherlich aufgefallen, dass einiges sehr allgemein gehalten wurde. Dies liegt daran, dass auch aus gesetzlicher Sicht an dieser Stelle sehr allgemein formuliert wurde. Die Frage der ordnungsgemäßen Aufklärung ist stets eine Einzelfallentscheidung. In jedem Fall muss geprüft werden, ob überhaupt ein Aufklärungsdefizit vorliegt. Wir halten es für ratsam, dass Sie sich für eine Einschätzung Ihres persönlichen Falles an einen Fachanwalt für Medizinrecht wenden. Mit fundierten medizinischen und rechtlichen Kenntnissen ist dieser in der Lage, etwaige Ausweichmanöver der Ärzte zu enttarnen und eventuelle Ausflüchte zu widerlegen.


BILD vom 24.02.2017 Witwer verklagt Pansch Apotheker Peter S. Krebspatient Chemo zu wenig Wirkstoffe Bottrop Staatsanwaltschaft Essen Sabrina Diel Fachanwltin fr medizinrecht Schmerzensgeld Schadensersatz Michael Engelberg Tumor (Download als PDF)

Seine Frau Hannelore starb, nachdem sie Medikamente des Bottroper Pharmazeuten bekam

Bottrop - Hannelore D. (70) war eine lebenslustige Frau, liebte ihren Mann und ihre große Familie. Hat Pansch-Apotheker Peter S. (46) die Krebs-Patientin aus Bottrop auf dem Gewissen?


Ihr Ehemann Willi D. (62) ist davon überzeugt - und will den Skandal-Pharmazeuten mit seiner Anwältin verklagen!


Die Staatsanwaltschaft Essen hatte Ende November Untersuchungshaft für Peter S. erwirkt - er soll absichtlich Krebsmittel mit zu wenig Wirkstoff hergestellt haben, um si die Krankenkasse um 2,5 Mio. Euro zu betrügen (BILD berichtete). Seit 2012 sollen 40 000 falsche Infusionen über seinen Tresen gegangen sein.


Auch Hannelore D. bekam ihre Krebs-Mittel bei der Apotheke des Verdächtigen.


Sie litt an Brustkrebs, die Ärzte rieten ihr zu hochwirksamen Spezial-Medikamenten (Monatsration 4000 Euro)- "Man sagte uns, dass damit die Lebenserwartung noch um bis zu 20 Jahre verlängert werden kann", so Witwer Willi D..


Zuerst schlug die Therapie auch vielversprechend an. Die ehemalige Einzelhandelsverkäuferin war erleichtert. Doch als sie weitere Medikamente orderte, ließ die Wirkung plötzlich nach. Ihr Mann: "Für alle Fachleute war das unerklärlich. Die Tumor-Marker schnellten in die Höhe."


Hannelore D. starb am 4. April 2016. Könnte sie noch leben? Patientenanwältin Sabrina Diehl (35, Marl): "Unseres Erachtens liegen erste Tatsachen vor, die es nahe legen, dass er auch diese Patientin mit gestreckten Medikamenten beliefert hat. Es liegt nunmehr am Apotheker zu beweisen, dass er im konkreten Fall die richtige Dosierung gewählt hat. Es ist ein abartiger Fall von Habgier auf Kosten krebskranker Patienten."

 

Merken

Merken

Merken

Merken

Merken

Merken

Merken


Bild vom 17.01.2017 rzte haben meinen Penis verbrannt Routine Eingriff Recklinghausen NRW Hmorrhoiden Desinfektionsmittel Patientenanwltin Sabrina Diehl Marl Oberhausen rztepfusch

(Download als PDF)

Ramazan T. (35) wollte sich bei einem Routine-Eingriff eigentlich nur die Hämorrhoiden entfernen lassen

„Ärzte haben meinen Penis verbrannt!“

Recklinghausen – Er ging mit einem unangenehmen Problem ins Krankenhaus – und verließ es mit einem noch viel unangenehmer Problem.

Lagerarbeiter Ramazan T. (35) aus Recklinghausen litt seit Jahren an Hämorrhoiden. Am 18. November wollte er sie sich in einer Klinik entfernen lassen.

Ein Routine-Eingriff ! Doch bei der OP muss irgendwas schiefgegangen sein. Der Schock für den Familienvater: „Nach dem Erwachen aus der Vollnarkose war mein Penis verbrannt!“

Ramazan T. erinnert sich: „Die Hämorrhoiden sollten mit Strom verödet werden. Doch nach der OP hatte ich nicht nur Schmerzen am After, sondern auch vorne tat alles weh!“ Die Krankenschwester habe beschwichtigt, das sei normal. „Doch am nächsten Tag wurde es viel schlimmer. Überall waren Blasen. Wasserlassen wurde zu einer Tortur!“

Ramazan T. holte sich eine zweite Meinung in einer anderen Klinik ein: Dort diagnostizierten die Ärzte Verbrennungen zweiten und dritten Grades!

Was mit ihm während der Narkose passiert ist, weiß Ramazan T. nicht. Doch seine inzwischen eingeschaltete Patienten-Anwältin Sabrina Diehl (35) hat einen Verdacht: „Vermutlich wurde ein Desinfektionsmittel mit zu hohem Alkoholgehalt verwendet. Durch den Strom kann es zu Verpuffungen kommen und dadurch zu heftigen Verbrennungen.“

Ramazan T. war knapp sieben Wochen krankgeschrieben, leidet noch immer höllische Schmerzen. „Sex mit meiner Frau ist nicht möglich.“ Er muss jede Woche zum Urologen. Ob sein Penis je wieder sein wird wie früher, steht nicht fest.

Ramazan T. will das Krankenhaus nun auf - und Schmerzensgeld und Schadensersatz verklagen.


Das Magazin aus Ihrer Apotheke Ausgabe 22 aus 2016 Krankenhuser Haftungsrisiko Sturz Sabrina Diehl Fachanwalt fr Medizinrecht Hingefallen Fallen gelassen Schmerzensgeld Schadensersatz(Download als PDF)

Was ist, wenn Sie während eines Krankenhausaufenthaltes stürzen und sich verletzen? Wer ist hier verantwortlich? Die Fachanwältin für Medizinrecht Sabrina Diehl klärt auf.

Die Obhutspflicht

Sie kennen sicherlich den Hinweis "im Haushalt passieren die meisten Unfälle" und haben dies eventuell selbst schon hautnah erleben müssen. Man stürzt eine Leiter herunter, rutscht auf der Treppe aus oder fällt beim Spielen mit den Kindern. Oftmals war man selbst mit den Gedanken ganz woanders und hat nicht genug auf die eigene Sicherheit geachtet. Doch was ist, wenn Sie nicht zu Hause, sondern in einem Krankenhaus stürzen und sich hierbei Verletzungen zuziehen? Sind Sie auch hier für Ihre Sicherheit allein verantwortlich oder ist es vielleicht doch die Klinik? Schließlich ist vor allem die gesundheitliche Situation im Krankenhaus eine gänzlich andere als zu Hause. Haben Sie als Patient einen Anspruch darauf, rund um die Uhr behütet zu werden? Oder sind Sie gar selbst für sich verantwortlich? Ausschlaggebend für die Beantwortung dieser Frage ist, ob das Krankenhaus eine Obhutspflicht Ihnen gegenüber hat. Es haftet, wenn es diese Pflicht verletzt. Obhutspflicht bedeutet, dass unter Berücksichtigung aller relevanter und vorhersehbarer Umstände der Patient so zu sichern ist, dass er nicht zu Schaden kommt.

Individuelle Sicherheitsvorkehrungen

Neben allgemeingeltenden Vorkehrungen gibt es jedoch Sicherungsvorkehrungen, die ein Krankenhaus treffen muss, wenn es individuelle Risikofaktoren bei einem Patienten erkennt beziehungsweise erkennen muss. Daher muss bei jedem Patienten das individuelle Sturzrisiko eingeschätzt werden. Ist der Patient beispielsweise 25 Jahre jung, sportlich und zeigt bislang auch aufgrund seiner Erkrankung keine Sturzneigung, so müssen keine besonderen individuellen Vorkehrungsmaßnahmen getroffen werden. Handelt es sich hingegen um einen 85-jährigen Parkinsonpatienten, der bereits mehrfach in der Nacht aus dem Bett gefallen ist, so hat das Krankenhaus aktiv Sorge dafür zu tragen, dass der Patient in seiner Obhut nicht stürzt.

Grob müssen folgende Kriterien beachtet werden
→ die Bedürftigkeit von Hilfsmitteln (z.B. Rollator)
→ der Allgemeinzustand des Patienten
→ die Begebenheiten der Sturzstelle
→ die Anwesenheit von Personal
→ die Anordnungen des Arztes

Schwerwiegende Folgen bei Missachtung

Es gibt Fälle, in denen das Personal die Situation falsch einschätzt: So etwa bei der Ehefrau unseres Mandanten, Herrn G.: Die 56-jährige litt unter einer Erkrankung der Hauptschlagadern, Bluthochdruck und einer chronischen Lungenkrankheit. Als sie plötzlich hohes Fieber bekam, rief Herr G. umgehend den Notarzt. Im Krankenhaus dauerte die Aufnahme sehr lange, da die 56-jährige stark zitterte und nicht ansprechbar war.

Über Nacht verbesserte sich der Zustand der 56-jährigen insofern, als dass sie am nächsten Morgen etwas Nahrung zu sich nehmen konnte. Etwas verwirrt wollte sie sogar aufstehen, doch ihr Ehemann konnte sie davon abhalten. Dies war auch richtig, denn wie sich herausstellte, litt die 56-jährige nunmehr unter starken motorischen Ausfällen aufgrund neurologischer Probleme. Immer wieder fielen ihr Gegenstände aus den Händen und sie war körperlich sehr schwach. Der Ehemann führte daraufhin ein Gespräch mit dem behandelnden Arzt, der die drastische Warnung aussprach, dass er "auf das Schlimmste vorbereitet" sein müsse und seine Ehefrau eventuell in ein Pflegeheim kommen würde. Trotz dieser Warnung verhielt sich aber das Personal im Haus nicht entsprechend. Am folgenden Tag wurde die 56-jährige zur Toilette gebracht und dort etwa eine halbe Stunde alleingelassen, um sich selbst zu waschen. Mit Blick auf die neurologische Erkrankung war sie hierzu aber nicht in der Lage. Später wurde sie mit einer stark blutenden Kopfwunde auf dem Boden liegend vorgefunden. Wie lange sie dort lag, wusste niemand. Die Wunde wurde vernäht und erst mit zeitlicher Verzögerung wurde sie einem Kardiologen vorgestellt, der sofort eine CT-Untersuchung des Kopfes veranlasste. Die innere Blutung wurde bestätigt und war bereits derart stark vorangeschritten, dass die Augen der Frau aus den Augenhöhlen hervortraten. Sie musste notoperiert werden. Hierbei wurde die Schädeldecke entfernt, um den Druck vom Hirn zu nehmen und ein Absterben weiterer Areale zu verhindern. Die Schädeldecke wurde in den Bauch verpflanzt, damit der Knochen nicht abstirbt und später wieder eingepflanzt hätte werden können. Doch die Operation kam zu spät - nach dem vierstündigen Eingriff verstarb die 56-jährige.

Vermeidbare Stürze

Wir vertreten die Ansicht, dass dieser Sturz vermeidbar war. Die Frau war aufs Hilfsmittel angewiesen, zeigte neurologische Ausfälle und auch der Allgemeinzustand war reduziert. Dies zusammengenommen führte zu gravierenden Gleichgewichtsstörungen. Zudem wurde sie über einen Zeitraum von rund 30 Minuten gänzlich unbeaufsichtigt gelassen, obwohl der Arzt selbst den Ehemann ausdrücklich auf die Schwerstpflegebedürftigkeit hingewiesen hatte. Hinzu kommt, dass die Örtlichkeit gefährlich war, da zum einen der Boden aufgrund von Feuchtigkeit glatt war und sie sich zum anderen bei einem Sturz an der Toilette oder am Waschbecken den Kopf aufschlagen konnte. So hätte die Patientin keinesfalls alleingelassen werden dürfen. Dieser Sturz fällt allen in den Verantwortungsbereich der Klinik.

Einzelfallentscheidungen

Häufig sind die Fälle jedoch nicht so eindeutig wie im vorgenannten Fall. Es gilt, jeden Einzelfall zu bewerten. Wir möchten darauf hinweisen, dass nicht jeder Sturz in den Verantwortungsbereich einer Klinik fällt oder fallen kann, denn es ist nicht möglich jedem Patienten 24 Stunden eine Pflegekraft an die Seite zu stellen. Stürzen Sie etwa in der Kantine, ohne dass zuvor eine besondere Sturztendenz erkennbar war, so verwirklicht sich allgemeine Lebensrisiko. Es besteht somit kein Unterschied zu einem häuslichen Sturz. Stürzen Sie jedoch etwa beim Umbetten zu Boden, so haftet die Klinik. Hier geht die Rechtssprechung davon aus, dass Stürze m Zusammenhang mit einer pflegerischen oder ärztlichen Maßnahme stets vermeidbar sind. Im Rahmen derartiger Handlungen haben die Kliniken Sorge dafür zu tragen, dass sämtliche Vorkehrungen getroffen werden, damit sie als Patient nicht zu Schaden kommen. Personalmangel entschuldigt die Kliniken nicht.

Im Gerichtsverfahren

In einem etwaigen Gerichtsverfahren muss somit der Patient zunächst darstellen, dass die Klinik eine Obhutspflicht traf, sie diese verletzte und der Patient deswegen zu Sturz kam. Im oben genannten Beispiel halten wie diese Voraussetzungen für gegeben. Die Klinik müsste jetzt somit beweisen, dass die Patientin selbst bei unterstellten Sicherheitsvorkehrungen ebenfalls gestürzt wäre- Das wird sich kaum plausibel darstellen lassen.

Durchsetzung von Schadenersatz und Schmerzensgeld

Gerade dann, wenn sich Stürze unmittelbar nach einer pflegerischen Maßnahme ereignen, gilt es, sämtliche Aspekte zu bewerten. Daher sollte sich im Fall des Falles der verletzte Patient von einem Fachanwalt für Medizinrecht beraten lassen. Der Teufel steckt oft im Detail und ohne tiefgehende Kenntnisse der medizinrechtlichen Gegebenheiten ist es kaum möglich, die Chancen und Risiken auf die Erlangung von Schadensersatz und Schmerzensgeld abzuschätzen und diese durchzusetzen.


Kontakt

   
telephone 1
Standort Herne
0 23 23 - 91 870-0
   
telephone 1
Standort Oberhausen
0 208 - 82 86 70-90
   
email 1 E-Mail-Kontakt

E-Mail

Sprechzeiten

 

Montag - Donnerstag

08:00 - 11:30 Uhr  

13:00 - 16:00 Uhr

 

Freitag

08:00 - 13:00 Uhr

 

Wenn Sie uns außerhalb dieser Anrufzeiten eine Nachricht übermitteln wollen, hinterlassen Sie uns Ihre Kontaktdaten auf dem Anrufbeantworter oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

Besprechungstermine vor Ort können auch weiterhin individuell vereinbart werden, auch außerhalb dieser Zeiten.