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Viel Spaß vom 31.03.2015 Ein Arzt brach mir den Kiefer und sagte alles sei ok Zahnarzt Zahn OP Kieferbruch Medizinrecht Sabrina diehl Patienten Oberhausen Marl NRWDownload als PDF

Auf eine Entschuldigung für ihre Qualen wartet Ulrike H. aus Rheinberg (NRW) immer noch. Sie wirft ihrem Zahnarzt vor, ihr während einer Operation den Kiefer gebrochen zu haben.

„Das muss während der Vollnarkose passiert sein“, glaubt die 54-Jährige. „ Damit ließ der Arzt mich dann acht Wochen herumlaufen. Immer wieder habe ich gesagt: ‚Alles ist taub, der Kieferknochen ist hei‘. Doch er wollte nicht röntgen. Ich bin wütend, denn er leugnet meine Aussagen, behauptet, ich habe ihn nicht auf die Taubheit hingewiesen!“

Ulrikes gebrochener Kiefer wird von einer Titanplatte sowie acht Schrauben zusammengehalten. Nach Bedarf muss sie Schmerztabletten nehmen, damit sie überhaupt schlafen kann.

Ulrike erinnert sich: „Im Herbst 2014 überwies mich Zahnarzt zum Kieferchirurgen. Dieser zog mir 13 Zähne, damit ich meine Prothese bekam. Er wollte auch den Weisheitszahn entfernen. Das sei reine Routine, sagte er“.
Doch nach der OP blieben die Schmerzen. „ Der Chirurg sagte, das sei normal. Erst mein Zahnarzt zeigte mir die Wahrheit mit dem Röntgenbild - und war geschockt über seinen Kollegen“!

Patientenanwältin Sabrina Diehl aus Oberhausen erklärt: „Der beschuldigte Arzt hätte bei meiner Mandantin tätig werden müssen. Er bestreitet jede Verantwortung für den Pfusch. In dem Bruch hatte sich eine Entzündung gebildet, der Knochen löste sich schon auf. Wir fordern 20.000 Euro Schmerzensgeld - und eine Entschuldigung“.


BILD vom 02.03.2015 Schmerzmittel brachte Rentnerin den Tod Gutachten bestätigt den Verdacht der Familie Sabrina Diehl Fachanwältin für Medizinrecht 001Download als PDF

Gutachten bestätigt den Verdacht der Familie

Es ist ein gängiges Medikament, Ärzte verschreiben „Diclofenac“ gegen Schjmerzen bei Zerrungen oder Rheuma. Doch Ruth G. (67) brachte eine „Diclofenac“-Spritze den Tod.

Rückblick: Die Rentnerin hatte Schmerzen im Schultergelenk, ging zum Arzt, wollte schnelle Linderung. In  der Praxis war schon seit Jahren verzeichnet, dass sie gegen den Wirkstoff „Diclofenac“ allergisch war. Der behandelnde Mediziner übersah den Warnhinweis wohl, spritzte ihr das für sie tödliche Medikament. Anaphylaktischer Schock. Multiorganversagen (BILD berichtete).

Was bisher nur eine Vermutung war, haben die Kinder von Ruth. G. nun schriftlich: Ein toxikologisches Gutachten bestätigt den Tod durch die Schmerz-Spritze.

Darin heißt es: „Sofern tatsächlich mehr als 2 Tage vor dem Tod von Frau G. eine Diclofenacinjektion erfolgte, so kann … eine dadurch ausgelöste, allergische Reaktion zwangslos als todesursächlich angenommen werden. Hinweise auf eine konkurrierende Todesursache ergaben die toxikologischen Untersuchungen nicht.“

Petra V. (50), die Tochter von Ruth G. zu BILD: „Wir hoffen, dass jetzt Anklage gegen den Arzt erhoben wird. Schlimm, dass er sich nicht mal bei uns entschuldigt hat.“

Sabrina Diehl (33), Fachanwältin für Medizinrecht, fordert Schmerzensgeld vom Mediziner. Sie: „Was  die Versicherung des Arztes uns bisher angeboten hat ist eine Unverschämtheit!“


Bild vom 23.02.2015 Ein Zahnarzt hat mir den Kiefer gebrochen Zähne gezogen Chirurg Zahnklinik Sabrina Diehl Fachanwältin für Medizinrecht Marl Oberhausen ArztDownload als PDF

Auch Backe: Diese Geschichte tut richtig weh…

Noch immer hat Ulrike H. (54) Schmerzen. Verzweifelt zeigt sie dem BILD-Reporter das Röntgenbild. Deutlich ist der Bruch im Unterkiefer zu erkennen.

Sie zu BILD: „Ich war Angstpatientin, war beim Zahnarzt. Wir entschieden uns für eine Prothese. Ich wurde zum Kieferchirurgen überwiesen. Ich wollte doch einfach nur mal richtig beißen.“

Insgesamt 12 Zähne plus einen Weisheitszahn wurden ihr unter Vollnarkose gezogen. Dann kamen die Schmerzen! Ulrike H.: „Ich konnte es nicht mehr aushalten, bin sofort wieder zu ihm gegangen, bat den Arzt darum, den Kiefer zu röntgen. Doch er sagte, se sei alles in Ordnung. Ich flehte ihn an, den Kiefer zu röntgen. Das lehnte er ab, gab mir nur Antibiotika“.

Erst ihr Haus-Zahnarzt machte dann die gewünschte Aufnahme.

SEINE EINDEUTIGE DIAGNOSE: KIEFERBRUCH!

Überweisung in die Zahnklinik. Eine komplizierte OP folgte. Der Kiefer wurde mit 14 Schrauben und einer Eisenplatte fixiert. Ulrike H.: „Ich gehe davon aus, dass er mit den Kiefer beim herausnehmen des Weisheitszahns gebrochen hat. Der war noch unter der Haut. Er wollte ihn unbedingt entfernen. Ich bin am Ende.“

Jetzt will sie den Arzt in Haftung nehmen. Sabrina Diehl (33, Marl), Fachanwältin für Medizinrecht hat den Fall übernommen. Die Juristin: „Der Arzt hat den Bruch nicht nur nicht bemerkt, er ist auch nicht auf die Beschwerden eingegangen. Wir fordern 20.000 Euro Schmerzensgeld.“

BILD hakte beim Kieferchirurg nach. Er sagt: „Ich bin Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg. Wenn ich der Patienten den Kiefer gebrochen hätte, hätte ich etwas falsch gemacht. Das ist aber nicht passiert. Außerdem kann die zeitliche Abfolge nicht stimmen. Niemand läuft acht Wochen mit einem gebrochenen Kiefer rum.“


Das Magazin aus Ihrer Apotheke Ausgabe 4 aus 2015 Der Vertrag zwischen Arzt und Patient Sabrina Diehl Marl Oberhausen Fachanwältin für Medizinrecht Patient Anwalt

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Wenn Sie zu Ihrem Arzt gehen, schließen Sie mit ihm einen sogenannten „Behandlungsvertrag“. Sabrina Diehl, Fachanwältin für Medizinrecht, erklärt, worauf der Patient bei diesem Vertrag achten muss.

Durch den Behandlungsvertrag hat der Arzt nicht zu unterschätzende Pflichten Ihnen gegenüber. das bedeutet nicht, dass der Arzt Ihnen eine erfolgreiche Behandlung – also Heilung – schuldet. Jedoch ist der Arzt in einem Behandlungsverhältnis zu einem Patienten zu sorgefältigem Bemühen um Heilung und Linderung von Beschwerden verpflichtet. Hierbei hat er den sogenannten Facharztstandard zu beachten, das heißt, dass Sie nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst zu behandeln. Ihr Arzt darf also keine veralteten Methoden anwenden, sondern nur die, die dem Stand der Wissenschaft und Forschung zum Zeitpunkt der Behandlung entsprechen.

Eine dem Facharztstandart entsprechende Behandlung beginnt bereits bei einer ordnungsgemäßen und umfassenden Anamnese, also einer Zusammenfassung des Krankheitsbildes. Hier zeigt sich bereits, dass viele Ärzte sich nicht mehr die Zeit nehmen, den Patienten zuzuhören. Dabei können sie hier wichtige Informationen gewinnen, die für eine gezielte Behandlung von großer Bedeutung sein können.

Die Diagnosestellung und die Befunderhebung sollten stets nach anerkannten und gesicherten Standards vorgenommen werden, ebenso die sich anschließende Therapie. Unterlaufen hierbei Ihrem Arzt Fehler, können diese fatale Auswirkungen auf Ihr gesamtes weiteres Leben haben. Wichtig ist, dass sich der Arzt gerade bei geplanten Operationen hinreichend Zeit nimmt, die Vor – und Nachteile mit Ihnen gemeinsam abzuwägen und Ihnen die Notwendigkeit und vor allem die Risiken so zu erklären, dass Sie sie auch verstehen. Der Arzt ist nicht nur vertraglich verpflichtet, Sie so zu unterrichten, dass Sie in der Lage sind, das Für und Wider einer Operation abwägen zu können. Auch wenn Ärzte es nicht gern höre, so stellt der ärztliche Heileingriff nach ständiger Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes eine vorsätzliche, rechtwidrige Körperverletzung dar. Ihr Arzt bleibt nur dann straffrei, wenn Sie als Patient wirksam in den Eingriff einwilligen. Beruht Ihre Einwilligung auf einer Fehlinformation, ist der Eingriff nicht gerechtfertigt und Ihr Arzt macht sich Ihnen gegenüber nicht nur schadensersatzpflichtig, sondern auch strafbar.

Sie haben das Recht auf eine Zweitmeinung

Wichtig ist, dass Sie Ihrem Arzt vertrauen können. Haben Sie das Gefühl, dass Sie nicht verstanden haben, was Ihr Arzt mit Ihnen vorhat, so scheuen Sie sich nicht, nachzufragen. Bringt Ihr Arzt nicht die notwendige Geduld auf, sollten Sie sich überlegen, ob Sie nicht wechseln. Sie haben stets das Recht, sich eine zweite Meinung einzuholen. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch – gerade dann, wenn eine Operation noch nicht sofort notwendig ist, wie etwa beim Gelenkersatz. Denn Sie müssen sich darüber im Klaren sein, dass kein Eingriff risikofrei ist und bestimmte individuelle Faktoren dazu führen können, dass möglicherweise Routineeingriffe bei Ihnen mit einem besonders hohen Risiko verbunden sind (Voroperationen, Raucher, Diabetiker, dauerhafte Einnahme blutverdünnender Medikamente). Sprechen Sie daher Ihren Arzt gezielt auf die individuellen Risiken an. Fragen Sie ihn auch nach seiner Erfahrung oder holen Sie sich Rat bei Ihrer Krankenkasse. Ein kompetenter Arzt wird es niemals als ein Problem oder Kritik empfinden, wenn Sie unsicher sind und sich eine zweite (unabhängige) Meinung einholen. Vier Augen sehen häufig mehr als zwei. Zuletzt darf auch nicht vergessen werden: Immer mehr Krankenhäuser sind nicht mehr in der Hand der Kommunen, sondern werden von privaten Trägern betrieben, die auf Gewinnoptimierung aus sind. daher nimmt auch die Zahl der Operationen in Deutschland merklich zu. Deutschland ist im europäischen Vergleich führend bei der Anzahl von Operationen. Da sollte sich jeder Patient schon fragen, ob die empfohlene Operation tatsächlich schon notwendig ist und ob sämtliche konservative Maßnahmen (Krankengymnastik, Therapien, etc.) bereits ausgeschöpft sind.

Eine weitere – häufig von Ärzten als lästig empfundene, für den Patienten jedoch äußerst wichtige – Pflicht ist das Führen einer nachvollziehbaren, lückenlosen Dokumentation. Jeder Arztkontakt muss dokumentiert werden und beinhaltet in der Regel die geschilderten Symptome, die erhobene Befunde und die sich ableitenden therapeutischen Maßnahmen. Diese Dokumentation muss so umfassen sein, dass ein nachbehandelnder Arzt schnell im Bilde ist und mit seiner Behandlung lückenlos anschließen kann. Sie haben als Patient das Recht, jederzeit Einsicht in Ihre Behandlungsunterlagen zu nehmen. Auf Verlangen hat Ihnen Ihr Arzt gegen Kostenerstattung eine vollständige Kopie der geführten Dokumentationen zur Verfügung zu stellen. Leider sieht dies nicht jeder Arzt gerne. Häufig reden sich Ärzte damit heraus, dass sie die Unterlagen nur an einen Rechtsanwalt herausgeben dürften. Das ist absoluter Unsinn. Es ist daher zu raten, dem Arzt eine Frist zur Erfüllung zu setzen. Mit Ablauf der Frist beauftragen Sie einen Rechtsanwalt. Ihr Arzt wird dann auch die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren tragen müssen. Trotz der eindeutigen Rechtslage sind immer wieder Herausgabeklagen gegen Ärzte und Krankenhäuser notwendig.

Eine lückenlose Dokumentation ist Pflicht

Eine schlampig geführte Dokumentation kann zu gravierenden Fehlern führen, die in Einzelfällen sogar bereits den Tod von Patienten verursacht hat. Beispielsweise wurde der in einer Uniklinik per Zufallsfund erkannte Lungenkrebs zwar in der Akte dokumentiert, jedoch nicht im Abschlussbericht für die nachbehandelnde Klinik. Über Monate hinweg blieb der Krebs unbehandelt, sodass dieser auf ein Vielfaches seiner ursprünglichen Größe anwachsen konnte, sich ausbreiten und letztendlich nicht mehr therapierbar war. Der Patient verstarb innerhalb von zwei Jahren. Bei frühzeitiger Behandlung hätte er überlebt. Fehler innerhalb der Dokumentation können empfindliche Konsequenzen für den Arzt haben. Ist beispielsweise eine dringend durchzuführende Behandlungsmaßnahmen nicht dokumentiert, so wird unterstellt, dass diese auch nicht vorgenommen wurde. Dann haftet der Arzt – selbst dann, wenn er tatsächlich diese Maßnahmen ergriffen hat. Ihm bliebe nur noch der Beweis durch Zeugenbeweis anderer Ärzte. Diese können sich jedoch in der Regel häufig nach längerer Zeit an konkrete Behandlungen nicht mehr erinnern.

Ein weitere Punkt, der immer häufiger zu Streitigkeiten zwischen Patienten und Ärzten führt, sind die Empfehlungen für Leistungen, die nicht von den Krankenkassen übernommen werden, wie die sogenannten IGeL-Leistungen (individuelle Gesundheits-Leistungen). Krankenkassen bieten online häufig einen Überblick, für welche Therapien es sich lohnt, selbst etwas zu bezahlen oder welche allein Ihre Geldbörse erleichtern. Der Arzt hat Sie über jedwede Art der Zuzahlung aufzuklären, über die Indikation für diese Maßnahme, Art und Umfang der Behandlung und die Gründe, warum diese Leistung nicht von den Krankenkassen übernommen wird.

Bei jeglicher Verletzung der Pflichten aus dem Behandlungsvertrag haftet der Arzt. Der Umfang der Haftung richtet sich nach dem Umfang des Sachstandes, den er verursacht hat. Schädigt er Ihre Gesundheit, schuldet er Ihnen Schmerzensgeld und Schadensersatz, also Ersatz sämtlichen materiellen Schadens, der Ihnen entstanden ist (etwa Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, Kostenerstattung, Pflegemehraufwand etc.). In der Regel versuchen die Haftpflichtversicherungen der Ärzte und Krankenhäuser, Ihren entstandenen Schaden zu bagatellisieren und kleinzureden. Möchten sie in Erfahrung bringen, welche Ansprüche Ihnen als geschädigtem Patienten zustehen, wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Medizinrecht, der sich aus Seiten der Patienten auf das Arzthaftungsrecht spezialisiert hat.


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