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Das Magazin aus Ihrer Apothe Ausgabe 25 aus 2015 Ihr Recht auf Ihre Patientenakte Fachanwältin für Medizinrecht Sabrina Diehl Schmerzensgeld Schadensersatz 001Download als PDF

 

Die Fachanwältin für Medizinrecht, Sabrina Diehl, stellt in ihrer Kanzlei eine zunehmende Zahl von Fällen fest, in denen es um die Herausgabe von Patientenakten geht und klärt hier auf.

Sie sitzen auf einem Stuhl vor dem Schreibtisch des Arztes oder liegen auf der Behandlungsliege. Aus dem Augenwinkel sehen Sie, wie Ihr Arzt etwas in seinen Computer tippt oder auf eine Karteikarte schreibt. Wissen Sie, was Ihr Arzt dort genau tut? Er dokumentiert hoffentlich die Untersuchung und legt die sogenannten Behandlungsunterlagen an. Neben Notizen und Vermerken beinhalten diese auch Testergebnisse, Röntgenaufnahmen, Medikamentendokumentationen, Überweisungen, Krankenhausberichte und einiges mehr. Die Unterlagen geben dem Arzte eine Übersicht über Ihren gesundheitlichen Zustand, Ihre gesundheitliche Geschichte und deren Entwicklung. Diese Unterlagen geben, speziell in Krankenhäusern, den beteiligten Ärzten vor allem wichtige Informationen darüber, welche Diagnosen Kollegen aus anderen Fachgebieten bereits gestellt und welche Therapien sie mit welchem Erfolg eingeleitet haben. Durften Sie schon einmal lesen, was Ihr Arzt schreibt? In den seltensten Fällen bekommen Sie regelmäßig Einblick in Ihre eigenen Behandlungsunterlagen. Dabei ist dies Ihr gutes Recht!

Im Gesetzt heißt es hierzu:
§ 630g BGB Einsichtnahme Patientenakte

"(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen. § 811 ist entsprechend anzuwenden. "

Aber nicht nur das. Wenn Sie den Arzt wechseln oder den Verdacht haben, falsch behandelt worden zu sein, können Sie sich auch eine Kopie sämtlicher Behandlungsunterlagen aushändigen lassen, Hierzu heißt es nämlich weiter im Gesetzt:

"(2) Der Patient kann Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten."

Sie müssen Ihrem Arzt keinen Grund für die Herausgabe der Behandlungsunterlagen nennen. Ärzte haben lediglich einen Anspruch auf die Erstattung der entstandenen Kopierkosten (max. 50 Cent pro Kopie) sowie der Portokosten. Darüber hinausgehende Ansprüche wie etwa Kosten für die Erstellung eines Befundberichts sowie eine Aufwandsentschädigung kann der Arzt nicht geltend machen, es sei denn, Sie fordern ausdrücklich einen Befundbericht an. Aber nicht nur der Behandelte selbst hat Anspruch auf seine Behandlungsunterlagen. Sollte der Patient versterben, können seine Erben die Herausgabe der Behandlungsunterlagen des Verstorbenen fordern:

"(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen, Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit die Einsichtnahme dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten entgegensteht."

Die bedeutet, dass Erben, sollten sie den Verdacht auf zustehendes Schmerzensgeld und Schadensersatz haben, ein Recht auf die Herausgabe haben. Nahe Angehörige, die nicht zur Erbengemeinschaft gehören, dürfen in die Unterlagen einsehen, soweit sie immaterielle Interessen (also ein sogenanntes Angehörigenschmerzensgeld) verfolgen.

Doch oftmals verwehrt Ihnen ein Arzt die Einsicht und Herausgabe, ob Sie nun selbst Patient oder aber Angehöriger sind. Die Ausreden hierfür sind vielfältig und reichen von: "Da gibt es technische Probleme" bis hin zu "Das würden Sie sowieso nicht verstehen". Warum aber ist dies so? Sie können es vorerst nur vermuten. Eventuell hat Ihr Arzt auch einige Notizen über Ihren Gemütszustand gemacht oder ihm ist ein Fehler unterlaufen, den er vertuschen möchte. Auf jeden Fall behindert sich der Arzt bei einer Verweigerung nur selbst, denn sollte er auf Ihre persönlichen Aufforderungen nicht reagieren, können Sie auf seine Kosten einen Rechtsanwalt beauftragen, die Unterlagen anzufordern. Sollte selbst das Tätigwerden eines Anwaltes nicht zur Herausgabe führen, verbleibt nur die Option einer Herausgabeklage. Selbstverständlich muss auch hier der Arzt die Kosten übernehmen. Behandlungsunterlagen sind kein privates Tagebuch des Arztes - sie sind für den Patienten und zum Wohle des Patienten anzufertigen.

Ähnliches erlebte Frau P. aus Herne, die gegen ihren behandelnden Arzt eine Herausgabeklage vor dem Amtsgericht Herne anstreben musste. Trotz mehrfacher Erinnerungen (schriftlich und telefonisch) verweigerte er beharrlich die Herausgabe, obwohl Frau P. eigentlich keine Schadensersatzansprüche gegen ihn, sondern gegen eine andere Klinik anstrebte. Diese Unterlagem wurden jedoch für den Hauptprozess benötigt. Herausgabeklagen sind leider immer wieder notwendig. Hier ist die Rechtsprechung aber eindeutig und eine Entscheidung treffen die Gerichte in der Regel innerhalb kurzer Zeit. Dadurch wird die Sache für den Arzt einfach nur teuer, denn er muss die Gerichtskosten und Anwaltskosten tragen.


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Von der falschen Diagnose bis zum vergessenen OP-Besteck – nicht jeder Arztbesuch bringt die gewünschte Hilfe. Doch welche Rechte hat ein Patient, der zum Opfer wurde?

Starke Schmerzen im Unterarm – damit ist Helga S. (43) zu ihrem Hausarzt gegangen. Was folgte, war ein unendlicher Ärzte-marathon, an dessen Ende die 43-Jährige nicht nur die Beweglichkeit in ihren Fingern, sondern auch ihren Job verlor. Wie war es dazu gekommen? Nachdem die Therapie des Hausarztes, ein Verband und ein Schmerzmittel, nicht die erhoffte Besserung brachte, suchte die Frau eine chirurgische Praxis auf. Dort stellte der behandelnde Arzt eine Sehnenscheidenentzündung fest und ließ der Patientin, entgegen der vorgeschriebenen Therapie, einen Gips anlegen. In Folge dieser Behandlung verstärkte sich der Schmerz jedoch nur. Erst im Krankenhaus wurde schließlich festgestellt, dass der Gips fehlerhaft angelegt und sich im Handballen Morbus Sudeck (eine Weichteil- und Knochenveränderung) entwickelt hatte.

Behandlungsfehler werden immer häufiger gemeldet

Solche groben Fehlbehandlungen sind jedoch kein Einzelfall. Allein 2014 sind beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) 14.663 Behandlungsfehlervorwürfen eingegangen. „Viele Patienten wissen überhaupt nicht, dass sie Opfer einer fehlerhaften Behandlung geworden sind, andere trauen sich nicht, gegen Ärzte vorzugehen oder der Betroffene ist schlichtweg verstorben. Die Dunkelziffer der Behandlungsfehler dürfte daher enorm sein“, schätzt Sabrina Diehl, Fachanwältin für Medizinrecht. In jedem vierten Fall, der dem MDK gemeldet wurde, bestätigte sich der Verdacht der Patienten. „Tatsächlich haben wir den Eindruck, dass sich immer mehr Patienten über ihren Arzt beziehungsweise ihr Krankenhaus beschweren und überzeugt sind, dass die Behandlung nicht ordnungsgemäß war. Häufig wird auch von Fehlern berichtet, die letztendlich zu keinem gesundheitlichen Schaden geführt haben. Die Patienten hatten dann schlichtweg Glück“, erklärt die Anwältin.

Auch die Hinterbliebenen können Schmerzensgeld einfordern

Doch so viel Glück hat nicht jeder, wie ein weiteres Beispiel aus Frau Diehls Kanzlei zeigt. Während einer Leistenbruch-OP wurde bei dem Vater eines Mandanten der Darm verletzt. Infolge dieser Verletzung kam es bei dem Patienten zu einer Bauchfellentzündung, die erst viel zu spät erkannt wurde und in deren Folge der Patient verstarb. Aufgrund der groben Behandlungsfehler entschied sich der Sohn zu einer Klage. „Viele wissen gar nicht, dass auch die Hinterbliebenen Ansprüche geltend machen können“, klärt Sabrina Diehl auf. Dies gilt besonders, wenn die Hinterbliebenen auch Erben sind. In diesem konkreten Fall konnte sich die Familie mit der Gegenseite auf eine Summe im fünfstelligen Bereich einigen.

Nicht jede Klage hat Aussicht auf Erfolg

Doch die Höhe des Schmerzensgeldes variiert bei Behandlungsfehlern stark und hängt von der Art der Verletzungen ab. Dabei reicht die Spanne von 0 Euro für sogenannte Bagatellschäden (blaue Flecken) bis zu einer Summe von 600.000 Euro bei schwersten Folgeschäden. Daneben treten weitere erhebliche Schadensersatz- Ansprüche, wie etwa Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden und Pflegekosten auf. Ob die Klage eines Patienten überhaupt Aussicht auf Erfolg hat, ist ebenso von Fall zu Fall unterschiedlich. „Unser Ziel ist es primär, eine außergerichtliche Lösung zu finden“, so die Fachanwältin. „Das schont zum einen das Portemonnaie und zum anderen häufig auch die Nerven.“ Denn ein Rechtsstreit kann sich schon mal über anderthalb Jahre hinziehen.

Eine umfassende Aufklärung ist Pflicht

Damit es gar nicht erst zu einem Behandlungsfehler und damit zu einem Rechtsstreit kommt, können Patienten nur wenig tun, doch handlungsunfähig sind sie nicht. Gerade an der Risiko-Aufklärung kann man erkennen, ob man in guten Händen ist. Ärzte sind dazu verpflichtet, den Patienten umfassend und verständlich über die Chancen und Risiken einer geplanten Operation aufzuklären. Dazu gehören auch nichtoperative Alternativen und die Zweitmeinung eines unabhängigen Arztes. Doch auch eine funktionierende Kommunikation zwischen Arzt und Patient garantiert leider keine absolute Sicherheit.

Erste Schritte beim Verdacht auf Pfusch

Gedächtnisprotokoll: Die Expertin rät, ab dem ersten Verdacht alles zu notieren, woran man sich erinnert. Was wurde mit dem Arzt besprochen? Wie verlief die Behandlung? Hier gilt: Lieber zu viel, als zu wenig. Im Krankenhaus sollte man sich ruhig auch die Namen und Adressen der Bettnachbarn notieren. Gerade dann, wenn das Gefühl aufkommt, die stationäre Behandlung verlaufe nicht richtig.

Einsicht in die Akten: Jeder Patient hat einen Anspruch auf die Einsicht in seine Behandlungsunterlagen. Auf dieses Recht sollte man bestehen und den Arzt unter Fristsetzung zur Herausgabe auffordern. Auch die Angehörigen (Erben) eines Verstorbenen haben das Recht auf Akteneinsicht.

Weiterbehandlung: Notwendige ärztliche Behandlungen sollten auf jeden Fall wahrgenommen werden. Wichtig ist allein, dass der Arzt seine Behandlung lückenlos dokumentiert. Dadurch lässt sich nachweisen, welche Beschwerden nach dem Behandlungsfehler aufgetreten sind.


IKK Classic vom 20.02.2014 Patientenrechtegesetz was ist das Sabrina Diehl, Fachanwältin für Medizinrecht, gibt Auskunft über Patientenhilfe, anfallende Gebühren und ProzesskostenDownload als PDF

Viele Fragen und enttäuschte Erwartungen im Verhältnis Patient und Behandler

Muss mein Arzt mich bei Behandlungen über mögliche Zusatzkosten informieren?
Welche Rechte habe ich bei einem Behandlungsfehler? Erhalte ich von meinem Arzt in einem solchen Fall alle wichtigen Behandlungsunterlagen? Solche und andere Fragen erhalten Patientenanwälte, wie Sabrina Diehl aus Oberhausen, häufig (siehe Interview). Ein Zeichen dafür, dass das neue Patientenrechtegesetz noch immer viele Fragen aufwirft.

Dabei ist das Gesetz jetzt im Februar genau ein Jahr in Kraft und regelt das Verhältnis zwischen Patient und Behandler, beispielsweise Arzt, Zahnarzt, Hebamme, Krankengymnast, Psychotherapeut oder Heilpraktiker. Auch gesetzliche Krankenkassen müssen gewisse Fristen berücksichtigen.

Viele Neuerungen beinhaltet das Gesetz jedoch nicht und Wichtiges fehlt: eine ausgewogene Beweislast bei Behandlungsfehlervorwürfen, ein besserer Schutz der Patienten vor medizinisch nicht notwendigen und unnützen Behandlungen sowie die Verpflichtung der Ärzte, eine ausreichend hohe Haftpflichtversicherung abzuschließen bzw. Schadenersatzansprüche durch einen Härtefallfonds
sicherzustellen.

Doch auch wenn nicht alle Erwartungen erfüllt werden, ist das Gesetz ein wichtiger erster Schritt in die richtige Richtung: Ärzte und Patienten sollen mehr Transparenz über die bestehende Rechtslage erhalten. Hier die wichtigsten Inhalte:

Patientenakten einsehen

Ärzte müssen alle wichtigen Daten zu Behandlungen dokumentieren und zehn Jahre lang aufbewahren – in einer Akte oder elektronisch. Patienten dürfen die Unterlagen jederzeit einsehen und Kopien anfertigen. In begründeten Fällen kann der Arzt die Herausgabe der Akte jedoch verweigern, zum Beispiel wenn die Informationen darin den Gesundheitszustand des Patienten negativ beeinflussen könnten. Das kann etwa bei depressiven Patienten der Fall sein, deren Genesung noch sehr lange dauert und für die das Einsehen der Akten eine zusätzliche psychische
Belastung darstellt.

Informieren und über Zusatzkosten aufklären

Der Arzt muss seinen Patienten vor der Behandlung verständlich und umfassend über Diagnose, geplante Therapien, Risiken und Alternativen informieren und die geplante Behandlung in einem Vertrag festhalten. Das schließt auch Behandlungen mit ein, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden – sogenannte Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL). Tut er das nicht, muss der Patient die Leistung nicht zahlen. Auch über einen möglichen Behandlungsfehler muss der Arzt den Patienten informieren, allerdings nur, wenn dieser selbst nachfragt oder dadurch eine  gesundheitliche Gefahr droht. Informiert ein Arzt nicht über mögliche Behandlungsfehler, drohen ihm keine juristischen Konsequenzen.

Behandlungsfehler beweisen

Bei einfachen Behandlungsfehlern muss weiterhin der Patient beweisen, dass ihm ein Schaden entstanden ist. Kranken- und Pflegekassen unterstützen ihn beim Durchsetzen von Ansprüchen – zum Beispiel durch medizinische Gutachten, die die Beweisführung erleichtern. Nur bei groben Fehlern – wie einer vergessenen Schere im Bauch – dreht sich die Beweislast um. Kommt es zu Schadenersatzforderungen, muss der Arzt nachweisen, dass sein Fehler den Schaden nicht  herbeigeführt hat.

Anträge beschleunigen

Wenn jemand eine bestimmte Leistung bei seiner Krankenkasse beantragt, dann muss diese innerhalb von drei Wochen eine Entscheidung mitteilen. Wird der Antrag vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MdK) oder anhand eines zahnärztlichen Gutachtens überprüft, verlängert sich diese Frist auf fünf beziehungsweise sechs Wochen. Krankenkassen müssen begründen, wenn sie diese Fristen nicht einhalten können, ansonsten gilt der Antrag als genehmigt.

 

Drei Fragen zum Patientenrechtegesetz

Wer den Schaden hat ...

Sabrina Diehl, Fachanwältin für Medizinrecht, gibt Auskunft über Patientenhilfe, anfallende Gebühren und Prozesskosten.

Was genau machen eigentlich Patientenanwälte?
Sie konzentrieren sich auf die Durchsetzung von Schadensersatz und Schmerzensgeld für Patienten, die Opfer einer fehlerhaften Behandlung geworden sind.

Kommt eine Rechtsschutzversicherung für anfallende Kosten und Gebühren auf?
Die Rechtsschutzversicherung kommt für alle gesetzlichen Gebühren auf, wenn die Versicherung zum Zeitpunkt der fehlerhaften Behandlung bestanden hat. Hierzu zählen neben den Gebühren des  Anwalts auch die (im Falle des Unterliegens eines gerichtlichen Verfahrens zu tragenden) Gebühren des gegnerischen Anwalts, die Gerichtskosten sowie Kosten der Beweiserhebung, also  Gutachterkosten, Zeugengelder usw.

Was ist, wenn der Patient keine Rechtsschutzversicherung hat und die Kosten nicht selbst tragen kann?
Zum einen gibt es Prozessfinanzierer, die alle oben genannten Kosten absichern und, wenn der Prozess gewonnen wird, eine Beteiligung vom erstrittenen Schmerzensgeld erhalten. Bevor ein Prozessfinanzierer eine Zusage erteilt, prüft er die Erfolgsaussichten. Außerdem besteht die  Möglichkeit, Prozesskostenhilfe beim Gericht zu beantragen, wenn dem Gericht nachgewiesen wird, dass man nicht in der Lage ist, den Prozess zu finanzieren und das Gericht die Sache grundsätzlich für aussichtsreich hält. Diese deckt jedoch im Falle des Unterliegens nicht die Gebühren des gegnerischen Anwalts ab. Die Inanspruchnahme eines Prozessfinanzierers ist somit sicherer und man erhält vorab eine juristische Einschätzung von einem unbeteiligten Dritten.


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