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Von der falschen Diagnose bis zum vergessenen OP-Besteck – nicht jeder Arztbesuch bringt die gewünschte Hilfe. Doch welche Rechte hat ein Patient, der zum Opfer wurde?

Starke Schmerzen im Unterarm – damit ist Helga S. (43) zu ihrem Hausarzt gegangen. Was folgte, war ein unendlicher Ärzte-marathon, an dessen Ende die 43-Jährige nicht nur die Beweglichkeit in ihren Fingern, sondern auch ihren Job verlor. Wie war es dazu gekommen? Nachdem die Therapie des Hausarztes, ein Verband und ein Schmerzmittel, nicht die erhoffte Besserung brachte, suchte die Frau eine chirurgische Praxis auf. Dort stellte der behandelnde Arzt eine Sehnenscheidenentzündung fest und ließ der Patientin, entgegen der vorgeschriebenen Therapie, einen Gips anlegen. In Folge dieser Behandlung verstärkte sich der Schmerz jedoch nur. Erst im Krankenhaus wurde schließlich festgestellt, dass der Gips fehlerhaft angelegt und sich im Handballen Morbus Sudeck (eine Weichteil- und Knochenveränderung) entwickelt hatte.

Behandlungsfehler werden immer häufiger gemeldet

Solche groben Fehlbehandlungen sind jedoch kein Einzelfall. Allein 2014 sind beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) 14.663 Behandlungsfehlervorwürfen eingegangen. „Viele Patienten wissen überhaupt nicht, dass sie Opfer einer fehlerhaften Behandlung geworden sind, andere trauen sich nicht, gegen Ärzte vorzugehen oder der Betroffene ist schlichtweg verstorben. Die Dunkelziffer der Behandlungsfehler dürfte daher enorm sein“, schätzt Sabrina Diehl, Fachanwältin für Medizinrecht. In jedem vierten Fall, der dem MDK gemeldet wurde, bestätigte sich der Verdacht der Patienten. „Tatsächlich haben wir den Eindruck, dass sich immer mehr Patienten über ihren Arzt beziehungsweise ihr Krankenhaus beschweren und überzeugt sind, dass die Behandlung nicht ordnungsgemäß war. Häufig wird auch von Fehlern berichtet, die letztendlich zu keinem gesundheitlichen Schaden geführt haben. Die Patienten hatten dann schlichtweg Glück“, erklärt die Anwältin.

Auch die Hinterbliebenen können Schmerzensgeld einfordern

Doch so viel Glück hat nicht jeder, wie ein weiteres Beispiel aus Frau Diehls Kanzlei zeigt. Während einer Leistenbruch-OP wurde bei dem Vater eines Mandanten der Darm verletzt. Infolge dieser Verletzung kam es bei dem Patienten zu einer Bauchfellentzündung, die erst viel zu spät erkannt wurde und in deren Folge der Patient verstarb. Aufgrund der groben Behandlungsfehler entschied sich der Sohn zu einer Klage. „Viele wissen gar nicht, dass auch die Hinterbliebenen Ansprüche geltend machen können“, klärt Sabrina Diehl auf. Dies gilt besonders, wenn die Hinterbliebenen auch Erben sind. In diesem konkreten Fall konnte sich die Familie mit der Gegenseite auf eine Summe im fünfstelligen Bereich einigen.

Nicht jede Klage hat Aussicht auf Erfolg

Doch die Höhe des Schmerzensgeldes variiert bei Behandlungsfehlern stark und hängt von der Art der Verletzungen ab. Dabei reicht die Spanne von 0 Euro für sogenannte Bagatellschäden (blaue Flecken) bis zu einer Summe von 600.000 Euro bei schwersten Folgeschäden. Daneben treten weitere erhebliche Schadensersatz- Ansprüche, wie etwa Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden und Pflegekosten auf. Ob die Klage eines Patienten überhaupt Aussicht auf Erfolg hat, ist ebenso von Fall zu Fall unterschiedlich. „Unser Ziel ist es primär, eine außergerichtliche Lösung zu finden“, so die Fachanwältin. „Das schont zum einen das Portemonnaie und zum anderen häufig auch die Nerven.“ Denn ein Rechtsstreit kann sich schon mal über anderthalb Jahre hinziehen.

Eine umfassende Aufklärung ist Pflicht

Damit es gar nicht erst zu einem Behandlungsfehler und damit zu einem Rechtsstreit kommt, können Patienten nur wenig tun, doch handlungsunfähig sind sie nicht. Gerade an der Risiko-Aufklärung kann man erkennen, ob man in guten Händen ist. Ärzte sind dazu verpflichtet, den Patienten umfassend und verständlich über die Chancen und Risiken einer geplanten Operation aufzuklären. Dazu gehören auch nichtoperative Alternativen und die Zweitmeinung eines unabhängigen Arztes. Doch auch eine funktionierende Kommunikation zwischen Arzt und Patient garantiert leider keine absolute Sicherheit.

Erste Schritte beim Verdacht auf Pfusch

Gedächtnisprotokoll: Die Expertin rät, ab dem ersten Verdacht alles zu notieren, woran man sich erinnert. Was wurde mit dem Arzt besprochen? Wie verlief die Behandlung? Hier gilt: Lieber zu viel, als zu wenig. Im Krankenhaus sollte man sich ruhig auch die Namen und Adressen der Bettnachbarn notieren. Gerade dann, wenn das Gefühl aufkommt, die stationäre Behandlung verlaufe nicht richtig.

Einsicht in die Akten: Jeder Patient hat einen Anspruch auf die Einsicht in seine Behandlungsunterlagen. Auf dieses Recht sollte man bestehen und den Arzt unter Fristsetzung zur Herausgabe auffordern. Auch die Angehörigen (Erben) eines Verstorbenen haben das Recht auf Akteneinsicht.

Weiterbehandlung: Notwendige ärztliche Behandlungen sollten auf jeden Fall wahrgenommen werden. Wichtig ist allein, dass der Arzt seine Behandlung lückenlos dokumentiert. Dadurch lässt sich nachweisen, welche Beschwerden nach dem Behandlungsfehler aufgetreten sind.


IKK Classic vom 20.02.2014 Patientenrechtegesetz was ist das Sabrina Diehl, Fachanwältin für Medizinrecht, gibt Auskunft über Patientenhilfe, anfallende Gebühren und ProzesskostenDownload als PDF

Viele Fragen und enttäuschte Erwartungen im Verhältnis Patient und Behandler

Muss mein Arzt mich bei Behandlungen über mögliche Zusatzkosten informieren?
Welche Rechte habe ich bei einem Behandlungsfehler? Erhalte ich von meinem Arzt in einem solchen Fall alle wichtigen Behandlungsunterlagen? Solche und andere Fragen erhalten Patientenanwälte, wie Sabrina Diehl aus Oberhausen, häufig (siehe Interview). Ein Zeichen dafür, dass das neue Patientenrechtegesetz noch immer viele Fragen aufwirft.

Dabei ist das Gesetz jetzt im Februar genau ein Jahr in Kraft und regelt das Verhältnis zwischen Patient und Behandler, beispielsweise Arzt, Zahnarzt, Hebamme, Krankengymnast, Psychotherapeut oder Heilpraktiker. Auch gesetzliche Krankenkassen müssen gewisse Fristen berücksichtigen.

Viele Neuerungen beinhaltet das Gesetz jedoch nicht und Wichtiges fehlt: eine ausgewogene Beweislast bei Behandlungsfehlervorwürfen, ein besserer Schutz der Patienten vor medizinisch nicht notwendigen und unnützen Behandlungen sowie die Verpflichtung der Ärzte, eine ausreichend hohe Haftpflichtversicherung abzuschließen bzw. Schadenersatzansprüche durch einen Härtefallfonds
sicherzustellen.

Doch auch wenn nicht alle Erwartungen erfüllt werden, ist das Gesetz ein wichtiger erster Schritt in die richtige Richtung: Ärzte und Patienten sollen mehr Transparenz über die bestehende Rechtslage erhalten. Hier die wichtigsten Inhalte:

Patientenakten einsehen

Ärzte müssen alle wichtigen Daten zu Behandlungen dokumentieren und zehn Jahre lang aufbewahren – in einer Akte oder elektronisch. Patienten dürfen die Unterlagen jederzeit einsehen und Kopien anfertigen. In begründeten Fällen kann der Arzt die Herausgabe der Akte jedoch verweigern, zum Beispiel wenn die Informationen darin den Gesundheitszustand des Patienten negativ beeinflussen könnten. Das kann etwa bei depressiven Patienten der Fall sein, deren Genesung noch sehr lange dauert und für die das Einsehen der Akten eine zusätzliche psychische
Belastung darstellt.

Informieren und über Zusatzkosten aufklären

Der Arzt muss seinen Patienten vor der Behandlung verständlich und umfassend über Diagnose, geplante Therapien, Risiken und Alternativen informieren und die geplante Behandlung in einem Vertrag festhalten. Das schließt auch Behandlungen mit ein, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden – sogenannte Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL). Tut er das nicht, muss der Patient die Leistung nicht zahlen. Auch über einen möglichen Behandlungsfehler muss der Arzt den Patienten informieren, allerdings nur, wenn dieser selbst nachfragt oder dadurch eine  gesundheitliche Gefahr droht. Informiert ein Arzt nicht über mögliche Behandlungsfehler, drohen ihm keine juristischen Konsequenzen.

Behandlungsfehler beweisen

Bei einfachen Behandlungsfehlern muss weiterhin der Patient beweisen, dass ihm ein Schaden entstanden ist. Kranken- und Pflegekassen unterstützen ihn beim Durchsetzen von Ansprüchen – zum Beispiel durch medizinische Gutachten, die die Beweisführung erleichtern. Nur bei groben Fehlern – wie einer vergessenen Schere im Bauch – dreht sich die Beweislast um. Kommt es zu Schadenersatzforderungen, muss der Arzt nachweisen, dass sein Fehler den Schaden nicht  herbeigeführt hat.

Anträge beschleunigen

Wenn jemand eine bestimmte Leistung bei seiner Krankenkasse beantragt, dann muss diese innerhalb von drei Wochen eine Entscheidung mitteilen. Wird der Antrag vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MdK) oder anhand eines zahnärztlichen Gutachtens überprüft, verlängert sich diese Frist auf fünf beziehungsweise sechs Wochen. Krankenkassen müssen begründen, wenn sie diese Fristen nicht einhalten können, ansonsten gilt der Antrag als genehmigt.

 

Drei Fragen zum Patientenrechtegesetz

Wer den Schaden hat ...

Sabrina Diehl, Fachanwältin für Medizinrecht, gibt Auskunft über Patientenhilfe, anfallende Gebühren und Prozesskosten.

Was genau machen eigentlich Patientenanwälte?
Sie konzentrieren sich auf die Durchsetzung von Schadensersatz und Schmerzensgeld für Patienten, die Opfer einer fehlerhaften Behandlung geworden sind.

Kommt eine Rechtsschutzversicherung für anfallende Kosten und Gebühren auf?
Die Rechtsschutzversicherung kommt für alle gesetzlichen Gebühren auf, wenn die Versicherung zum Zeitpunkt der fehlerhaften Behandlung bestanden hat. Hierzu zählen neben den Gebühren des  Anwalts auch die (im Falle des Unterliegens eines gerichtlichen Verfahrens zu tragenden) Gebühren des gegnerischen Anwalts, die Gerichtskosten sowie Kosten der Beweiserhebung, also  Gutachterkosten, Zeugengelder usw.

Was ist, wenn der Patient keine Rechtsschutzversicherung hat und die Kosten nicht selbst tragen kann?
Zum einen gibt es Prozessfinanzierer, die alle oben genannten Kosten absichern und, wenn der Prozess gewonnen wird, eine Beteiligung vom erstrittenen Schmerzensgeld erhalten. Bevor ein Prozessfinanzierer eine Zusage erteilt, prüft er die Erfolgsaussichten. Außerdem besteht die  Möglichkeit, Prozesskostenhilfe beim Gericht zu beantragen, wenn dem Gericht nachgewiesen wird, dass man nicht in der Lage ist, den Prozess zu finanzieren und das Gericht die Sache grundsätzlich für aussichtsreich hält. Diese deckt jedoch im Falle des Unterliegens nicht die Gebühren des gegnerischen Anwalts ab. Die Inanspruchnahme eines Prozessfinanzierers ist somit sicherer und man erhält vorab eine juristische Einschätzung von einem unbeteiligten Dritten.


Text Mein Herne 13.02.21

(Download als PDF)

Quelle: "Mein Herne" Ausgabe 13.02.21

Wenn der Arzt einen Fehler gemacht hat

Rechtsanwältin Sabrina Diehl zu Behandlungsfehlern

MEDIZINRECHT – Laut Statistik geht jeder Bundesbürger im Durchschnitt 9,9 Mal (2018) im Jahr zum Arzt. Die Gefahr, Opfer von „Ärztepfusch“ zu werden, ist also hoch. Bundesweit wurden 2017 rd. 709 Millionen Behandlungsfehler registriert. Unabhängig vom Alter sind die Patienten oft ratlos, wenn sie wissen oder glauben, Opfer einer fehlerhaften Behandlung geworden zu sein. Es kursiert noch immer das falsche Gerücht, dass man als Patient ohnehin keine Chance hat. Dem ist nicht so. Spätestens seit Einführung des Patientenrechtegesetzes ist klargestellt: Sie als Patient haben Rechte, erklärt Sabrina Diehl, Fachanwältin für Medizinrecht.

Was ist ein Behandlungsfehler?

Laut Rechtsprechung handelt es sich hierbei um eine nicht ordnungsgemäße, d. h. nicht den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden allgemein anerkannten medizinischen Standards entsprechende Behandlung durch einen Arzt oder eine Ärztin oder auch einen Angehörigen anderer Heilberufe. Vereinfacht ausgedrückt: Nicht allein der negative Ausgang einer Behandlung belegt, dass ein Arzt Sie falsch behandelt hat. Einfach gesagt muss der Patient dem Arzt einen handwerklichen Fehler nachweisen, der dann wiederum zu einem gesundheitlichen Schaden führen muss.

Ein Behandlungsfehler kann alle Bereiche ärztlicher Tätigkeit betreffen. Dabei kann der Fehler rein medizinischen Charakters sein, sich auf organisatorische Abläufe beziehen oder es kann sich zum Fehler nachgeordneter oder zuarbeitender Personen handeln. Auch die fehlende oder unrichtige, unverständliche oder unvollständige Aufklärung über medizinische Eingriffe über ihre Risiken und Folgen stellt eine Verletzung von Pflichten aus dem Behandlungsvertrag dar. Das bedeutet nicht, dass dem Verursachenden menschlich immer ein Vorwurf zu machen ist. Dennoch muss auch klar sein, dass jeder – so auch ein Arzt – für seinen Fehler und dessen Folgen einstehen muss.

Für den Fall von Behandlungsfehlern müssen Ärzte ohnehin haftpflichtversichert sein. 2019 haben sich etwa 10.705 Menschen getraut, einen Behandlungsfehler gegenüber den Gutachterkommissionen und Krankenkassen zu melden. Etwa jeder dritte davon wurde bestätigt. Von dieser Statistik nicht erfasst sind diejenigen, die Ansprüche ohne diese Einrichtungen gegenüber den Ärzten und Krankenhäusern angemeldet und ggfs. klageweise durchgesetzt haben. Nicht umfasst sind ebenso diejenigen Patienten, die nichts unternommen haben.

Wenn Sie also glauben, Opfer eines Behandlungsfehlers geworden zu sein, sollten Sie sich an einen Fachanwalt für Medizinrecht wenden, um für Ihr Recht auf Schmerzensgeld und Schadensersatz einzutreten.

 

Nachtrag 15.02.21: Wir bitten um Entschuldigung! Es hat sich leider ein redaktioneller Fehler eingeschlichen. Richtigstellung: Es wurden 2017 rund 709 Millionen Behandlungsfälle registriert. Die Zahlen hinsichtlich der registrierten Behandlungsfehler stimmen dann wieder.


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