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Text Mein Herne 13.02.21

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Quelle: "Mein Herne" Ausgabe 13.02.21

Wenn der Arzt einen Fehler gemacht hat

Rechtsanwältin Sabrina Diehl zu Behandlungsfehlern

MEDIZINRECHT – Laut Statistik geht jeder Bundesbürger im Durchschnitt 9,9 Mal (2018) im Jahr zum Arzt. Die Gefahr, Opfer von „Ärztepfusch“ zu werden, ist also hoch. Bundesweit wurden 2017 rd. 709 Millionen Behandlungsfehler registriert. Unabhängig vom Alter sind die Patienten oft ratlos, wenn sie wissen oder glauben, Opfer einer fehlerhaften Behandlung geworden zu sein. Es kursiert noch immer das falsche Gerücht, dass man als Patient ohnehin keine Chance hat. Dem ist nicht so. Spätestens seit Einführung des Patientenrechtegesetzes ist klargestellt: Sie als Patient haben Rechte, erklärt Sabrina Diehl, Fachanwältin für Medizinrecht.

Was ist ein Behandlungsfehler?

Laut Rechtsprechung handelt es sich hierbei um eine nicht ordnungsgemäße, d. h. nicht den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden allgemein anerkannten medizinischen Standards entsprechende Behandlung durch einen Arzt oder eine Ärztin oder auch einen Angehörigen anderer Heilberufe. Vereinfacht ausgedrückt: Nicht allein der negative Ausgang einer Behandlung belegt, dass ein Arzt Sie falsch behandelt hat. Einfach gesagt muss der Patient dem Arzt einen handwerklichen Fehler nachweisen, der dann wiederum zu einem gesundheitlichen Schaden führen muss.

Ein Behandlungsfehler kann alle Bereiche ärztlicher Tätigkeit betreffen. Dabei kann der Fehler rein medizinischen Charakters sein, sich auf organisatorische Abläufe beziehen oder es kann sich zum Fehler nachgeordneter oder zuarbeitender Personen handeln. Auch die fehlende oder unrichtige, unverständliche oder unvollständige Aufklärung über medizinische Eingriffe über ihre Risiken und Folgen stellt eine Verletzung von Pflichten aus dem Behandlungsvertrag dar. Das bedeutet nicht, dass dem Verursachenden menschlich immer ein Vorwurf zu machen ist. Dennoch muss auch klar sein, dass jeder – so auch ein Arzt – für seinen Fehler und dessen Folgen einstehen muss.

Für den Fall von Behandlungsfehlern müssen Ärzte ohnehin haftpflichtversichert sein. 2019 haben sich etwa 10.705 Menschen getraut, einen Behandlungsfehler gegenüber den Gutachterkommissionen und Krankenkassen zu melden. Etwa jeder dritte davon wurde bestätigt. Von dieser Statistik nicht erfasst sind diejenigen, die Ansprüche ohne diese Einrichtungen gegenüber den Ärzten und Krankenhäusern angemeldet und ggfs. klageweise durchgesetzt haben. Nicht umfasst sind ebenso diejenigen Patienten, die nichts unternommen haben.

Wenn Sie also glauben, Opfer eines Behandlungsfehlers geworden zu sein, sollten Sie sich an einen Fachanwalt für Medizinrecht wenden, um für Ihr Recht auf Schmerzensgeld und Schadensersatz einzutreten.

 

Nachtrag 15.02.21: Wir bitten um Entschuldigung! Es hat sich leider ein redaktioneller Fehler eingeschlichen. Richtigstellung: Es wurden 2017 rund 709 Millionen Behandlungsfälle registriert. Die Zahlen hinsichtlich der registrierten Behandlungsfehler stimmen dann wieder.


Das Magazin aus Ihrer Apotheke 15 aus 2016 Sachverständigen Gutachten Liegt ein Behandlungsfehler vor Sabrina Diehl Fachanwältin für Medizinrecht 001Download als PDF

 

Patientenanwälte wie Sabrina Diehl, Fachanwältin für Medizinrecht, befassen sich fast täglich mit medizinischen Sachverständigen-Gutachten. Es gibt kaum ein Thema, das so oft Stoff für Diskussionen ist und vor allem für Unmut bei Laien sorgt. Begehren Sie als Opfer einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung Schadensersatz und Schmerzensgeld, werden Sie in der Reget ein medizinisches Sachverständigen-Gutachten benötigen. Gutachten können gerichtlich, aber auch außergerichtlich zur Klärung der Frage eingeholt werden, ob ein Behandlungsfehler vorliegt.

Knapp 14.000 Gutachten in den letzten 15 Jahren
Eine der großen Krankenkassen Deutschlands gab vor Kurzem bekannt, dass sie in den letzten 15 Jahren knapp 14.000 Gutachten in Auftrag gegeben habe. Diese Zahl wäre noch höher, wenn mehr
Menschen sich trauen würden, einen ärztlichen Behandlungsfehler zu melden. Für gewöhnlich hat auch die Krankenkasse ein großes Interesse, entstandene Kosten beim Schuldigen geltend zu machen. Krankenkassen haben hierfür eigene Abteilungen, die Behandlungsfehler überprüfen. Dies erfolgt dort jedoch nur anhand
der Akten.

Sachverständiger muss aus demselben Fachgebiet kommen
Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung werden Patienten in der Regel von einem neutralen medizinischen Sachverständigen aus demselben Fachgebiet des beschuldigten Arztes eingehend untersucht. Die Begutachtung findet sowohl aufgrund von Akten als auch durch eine persönliche Untersuchung durch den Gutachter statt. Das Gutachten unterstützt die Entscheidungen von Richtern. Der Sachverständige wird durch das zuständige Gericht ausgewählt und beauftragt und erhält hierfür eine festgelegte Vergütung.

Skepsis gegenüber dem Sachverständigen nachvollziehbar
Häufig trauen viele geschädigte Patienten den Gutachtern nicht - in einigen Fällen zu Recht. Denn trotz offiziell geforderter Objektivität ist auch der Gutachter ein Arzt. Wer kann es dem geschädigten Patienten verübeln, dass er Angst hat, dass ein Arzt seinen Kollegen nicht belasten wird, obwohl ein Fehler vorliegt? Aus Patientensicht ist diese Skepsis leicht nachvollziehbar. Da der ärztliche Sachverständige aus demselben Fachgebiet wie der beschuldigte Arzt stammen muss, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass sich beide Ärzte kennen oder der Gutachter womöglich aus anderen Gründen befangen ist und das Gutachten für den geschädigten Patienten zum Negativen ausfällt.

Nähebeziehungen sind offenzulegen
Wenn ein Gutachter durch das Gericht bestimmt wird, erhalten beide Parteien, Kläger und Beklagter, vorab die Gelegenheit, Stellung dazu zu nehmen. Hier kann der Patient also mitentscheiden und das sollte er auch tun. Es ist stets ratsam, bereits im Vorfeld darauf zu achten, dass ein Sachverständiger beauftragt wird, der nicht in der Nähe des Beschuldigten tätig ist- Gutachter sind zwar angehalten, sogenannte Nähebeziehungen offenzulegen und bei Nichtbeachtung drohen ihnen rechtliche Konsequenzen, jedoch schadet es nie, frühzeitig auf Nummer sicher zu gehen. Im Falle einer Befangenheit wird ein Sachverständiger aus dem Verfahren ausgeschlossen. Legt er dies zuvor nicht offen und sind deswegen bereits Kosten für den Sachverständigen angefallen, können ihm diese sogar aberkannt werden.

Neutralität ist gefordert
Selbst wenn ein beschuldigter Arzt und ein Sachverständiger sich nicht kennen, kann es Zweifel an der Neutralität eines Gutachtens geben. Ein Sachverständiger ist zur Neutralität verpflichtet, selbst dann, wenn er in einem emotionalen Prozess von einer Partei unsachlich angegangen wird. In einer aktuellen Entscheidung hatte ein Sachverständiger sich geweigert, die von der Klägerseite gestellten Fragen zu beantworten, da der unsachliche Ton ihm nicht gefiel. Hierin sag der Kläger keine Neutralität mehr, das Gericht gab ihm Recht. Wenn auch selten, so kommt es doch vor, dass sich Sachverständige unsachlich gegenüber einer Partei verhalten. So konnten wir erfolgreich einen Sachverständigen ablehnen, weil er sich beleidigend gegenüber der Patientin verhielt. Ein
Befangenheitsantrag gegen einen Sachverständigen ist auch dann erfolgreich, wenn er sich in Richtung des Anwaltes unsachlich verhält. Die Vorbehalte, die er gegenüber dem Anwalt hat sind grundsätzlich geeignet, auch dem Mandanten zu schaden.

Ein negatives Gutachten bedeutet nicht, den Prozess zu verlieren
Ein positives Gutachten macht sich natürlich bei den Verhandlungen immer gut. Doch auch ein für den Patienten negatives Gutachten bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Patient keine Chancen mehr hat. Gerade Gutachten, die über die Krankenkasse oder von der Gutachterkommission erstellt werden, haben keine gerichtliche Bindung. Das bedeutet, dass im Verfahren ein neues Gutachten eingeholt wird. Den noch empfiehlt sich zuvor eine Prüfung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht.

Der Gutachter darf sich nicht zu lange Zeit lassen
Sachverständige werden aus einem Verfahren auch geschlossen, wenn sie sich für die Erstellung
Endlos zu lange Zeit lassen. Denn je länger der Gutachter sich Zeit lässt, desto länger muss der Geschädigte auf die Anerkennung seines Rechts warten. In der Regel setzt das Gericht großzügige Fristen, da eine Aufarbeitung sehr zeitintensiv ist. Sollte der Gutachter absehen können, dass er innerhalb dieser zu keinem Ergebnis kommt, sind das Gericht und die Parteien rechtzeitig zu informieren. Denn sollte der Gutachter die Frist ohne vorherige Informationen überziehen, kann das Gericht zunächst ein Ordnungsgeld verhängen und schlussendlich dem Sachverständigen auch den Auftrag entziehen. Ein Ordnungsgeld soll den Gutachter im besten Falle dazu animieren, schneller zu einem Ergebnis zu kommen, kann aber auch dazu führen, dass ein Gutachter sich provoziert fühlt und ein Gutachten negativ ausfällt. In diesen Fällen gilt für den Rechtsanwalt, sich auf diesen Umstand zu berufen und dem Gericht zu verdeutlichen, dass ein neues Gutachten zu erstellen ist. Ist der Gutachter bereits häufiger durch sein Verhalten auffällig geworden, stehen die Chancen gut, den Gutachter zu „entpflichten“.

Durchschnittliche Dauer
In der Regel dauert die Fertigstellung eines Gutachtens rund neun Monate. Besonders, wenn es sich um ein Krankheitsbild handelt, bei dem schnell eine Folgeoperation nötig ist oder sich spezielle Folgen nur eine kurze Zeit zeigen, ist eine zügige Begutachtung und Bewertung wünschenswert.

Kosten
Ein Gutachten von der Krankenkasse oder der Ärztekammer ist für den Patienten kostenlos. Ein privates Gutachten kann mehrere tausend Euro kosten, ist oft jedoch nicht notwendig. Die Kosten für das gerichtliche Gutachten werden von der Rechtsschutzversicherung (so vorhanden) übernommen. Bei Anspruch auf staatliche Hilfe zahlt der Geschädigte ebenfalls nicht selbst. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, muss der Geschädigte die fallabhängigen Kosten vorstrecken und bekommt diese bei einem erfolgreichen Verfahren gegebenenfalls seitens der Gegenseite im Rahmen des Urteils erstattet.

Einzelfallentscheidungen
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass dem Gutachter zur Frage des Behandlungsfehlers elementare Bedeutung zukommt und der Patientenanwalt bei der Auswahl des Sachverständigen sehr gut aufpassen muss. Wie ein Gericht einen Einzelfall bewertet, ist völlig offen. Die Beispiele belegen jedoch, dass ein Gutachter sich lange nicht so viel herausnehmen darf, wie man als Laie vielleicht glaubt und ein engagierter Fachanwalt des Medizinrechts auch gegen unsachliche Gutachter etwas auszurichten weiß.


Unsere Expertin
Sabrina Diehl, Fachanwältin für
Medizinrecht, Marl und Oberhausen www.PATIENTundANWALT.de


Freizeit Revue 06.04.2016 Nach Routine OP im Rollstuhl Sabrina Diehl Oberhausen Marl Fachanwältin Medizinrecht Patienten Krankenhaus

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Vier Eingriffe, unsägliche Schmerzen, Rollstuhl – unfassbar, was Yasemin G. (35) seit einem fatalen Ärzte-Fehler durchmachen muss. Gemeinsam mit Ehemann Michael (43) kämpft die Mama von Adrian (5) und Marcel (16) jetzt um Gerechtigkeit.

Doch ihr großer Traum bleibt für immer unerfüllt.

Ganze 15 Zentimeter breit war das Loch in ihrem Bein. „Ich konnte bis auf den Knochen gucken“, erinnert sich Yasemin G. (35) aus Duisburg (Nordrhein-Westfalen). Das Gewebe um die schreckliche Wunde tiefschwarz, das Knie dick geschwollen. Schuld war ein ambulanter, eigentlich harmloser Eingriff.

Vertrauen. Anfang 2015 verspürte die Hausfrau Schmerzen im rechten Knie. Der Orthopäde vermutete: Meniskus. Eine Arthroskopie sollte Klarheit bringen. Also lag Yasemin am 19. Mai 2015 auf dem OP-Tisch. Als dann einige Zeit später die Wunddrainage entfernt wurde, begann der Schrecken: Immer mehr Gewebe um die Wunde starb ab! Der Arzt riet jedoch abzuwarten. Und die Verbände könne sie ruhig daheim wechseln.

Wahrheit. Als das Ganze aber immer schlimmer aussah und Yasemine große Schmerzen litt, brachte Ehemann Michael (43) seine Frau tief besorgt ins Krankenhaus. „Dort haben die Ärzte dann das ganze Ausmaß der verpfuschten Behandlung erkannt“, erzählt der Schweißer.

Der Arzt griff ohne Absprache zum Laser

Patientenanwältin Sabrina Diehl (34) aus Marl in Nordrhein-Westfalen erläutert den Fall ihrer Mandantin: „Der Orthopäde hat bei seiner Operation einen Laser eingesetzt. Völlig unüblich bei dieser Art von Eingriff. Zudem vermuten wir, dass er den Laser ungeübt oder falsch benutzte. Denn die Haut war verbrannt, ein Band im Knie durchtrennt.“

Belastung. Bereits viermal musste die Betroffene danach operiert werden, viele Wochen im Krankenhaus verbringen. Eine schreckliche Zeit, in der sie nicht bei ihren Söhnen Marcel (16) und Adrian (5) sein konnte. Besonders dem Jüngeren tat es sehr weh, seine Mama so leiden zu sehen. Statt mit ihr durch den Garten zu toben, geht er jetzt traurig neben dem Rollstuhl her.

Angst. „Bald brauche ich ein künstliches Kniegelenk“, erzählt Yasemin. „Und wie soll das später werden? Sitze ich dann ganz im Rollstuhl? Darüber will ich nicht nachdenken.“ Ihr großer Traum von einem glücklichen, unbeschwerten Familienleben ist zerplatzt. Statt ihren Söhnen zur Yasemin G. eine aktive, lebenslustige Frau (l.). Jetzt macht es Ehemann Michael und Sohn Adrian (r.) sehr traurig, sie im Rollstuhl zu sehen Unbeschwerte Zeiten mit Sohn Marcel und Klein Adrian im Garten gibt’s nun nicht mehr Seite stehen zu können, braucht die Mutter nun selbst Hilfe.

Klage. Von dem Orthopäden fordert sie 35 000 Euro Schmerzensgeld sowie die Übernahme der Behandlungskosten. „Er soll für seine Fehler geradestehen“, sagt Yasemin. „Schließlich hat er mir mit dem Laser mein Leben verpfuscht!“

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