Das Gericht führte in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BGH aus, dass die Risikoaufklärung so rechtzeitig erfolgen muss, dass der Patient noch die freie Entscheidungsmöglichkeit hat. Der Patient muss vor einem Eingriff so frühzeitig aufgeklärt werden, dass er durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahren kann. Zum Schutz des Selbstbestimmungsrechts muss der Patient die Möglichkeit haben, sich frei entscheiden zu können. Ein Gespräch über eine für den nächsten Morgen geplante Operation am Herzen in Form einer minmalinvasiven (also Durchführung der Operation ohne größere Schnitte) Mitralklappenrekonstruktion, die ggf. in einen Mitralklappenersatz überwechseln sollte, und zu der als Alternative eine Operation unter Eröffnung des Brustkorbs dienen soll, ist zu spät. Ohne frühere Aufklärungsgespräche oder eine entsprechende Vorinformation des Pateinten ist ein Aufklärungsgespräch am Vortrag einer risikoreichen und umfangreichen Operation aber "zweifellos" verspätet (so auch BGH in NJW 2007, 217.). Der Patient ist in der Regel so kurz vor dem geplanten Eingriff nicht mehr in der Lage, die ihm mitgeteilten Informationen zu verarbeiten und wird eher überfordert sein, wenn er erstmals mit der Möglichkeit gravierender Komplikationen konfrontiert wird, die seine persönliche zukünftige Lebensführung entscheidend beeinträchtigen können (so auch BGH VersR 2003, 1441; VerR 1992, 960; OLG Hamm vom 23.11.2009 - 3 U 41/09).
Nachzulesen in VerR 2012, 863 ff. (Juni 2012)
Zusammengefasst von Patientenanwältin - Arzthaftung - Sabrina Diehl.
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