Herne
  • 02323 - 91 87 0-0
  •    Oberhausen
  • 0208 - 82 86 70-90
  • Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Für die Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit reicht jede Tatsache, die ein auch nur subjektives Missvertrauen in seine Unparteilichkeit vernünftigerweise rechtfertigt. Hierzu zählen u.a. Abweichungen des Sachverständigen vom Beweisbeschluss und/oder die einseitige Übernahme vom Parteivortrag. Für eine begründete Ablehnung ist nicht Voraussetzung, dass das Gericht Zweifel an der Unparteilichkteit ds Sachverständgien hegt. Es kommt darauf an, ob vom Standpunkt einer vernünftigen Partei aus gesehen die Besorgnis der Befangenheit des Sachvrständigen angenommen werden kann.


Nachzulesen in: Medizinrecht 2009, 413 ff.

Zusammengefasst von Patientenanwältin - Arzthaftung - Sabrina Diehl.


In dem vorliegenden Fall gewährte das OLG Köln PKH für ein Schmerzensgeld in Höhe von 75.000,- € wegen einer schwerwiegenden Plexusschädigung nach einer Schulterdystokie.

Es betonte, dass das Schmerzensgeld einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden verschaffen soll und für die Bemessung der Höhe vor allem die Intensität und die Dauer der erlittenen Schmerzen und das Ausmaß des Leidens heranzuziehen sind. Besonders Schäden an Gliedmaßen fallen ins Gewicht, weil sie den Verletzten zeitlebens behindern und ihn ständig an sein Leid erinnern.

Im Vergleich zu ähnlich gelagerten Schadensfolgen erreicht das OLG Köln eine neue Höchstmarke und bestätigt die steigende Tendenz der Gerichte, höhere Schmerzensgelder zuzusprechen.


Nachzulesen in Medizinrecht 2009, 346

Zusammengefasst von Patientenanwältin - Arzthaftung - Sabrina Diehl


Fall:

Eine Frau wuchs aufgrund ihres männlichen Aussehens unbemerkt als Junge auf. Bei einer späteren Untersuchung wurde jedoch diagnostiziert, dass sie keine ausgeprägten männlichen Geschlechtsteile habe und ihr mitgeteilt, dass sie zu 60 % eine Frau sei, also ein Zwitter. Ihr wurde jedoch das Ergebnis einer Chromosomenanalyse verschwiegen, wonach die Klägerin laut DNA-Bild eine normale Weiblichkeit innehatte. Nachdem die Klägerin wegen Diagnosen psychischen Problemen entgegensah, entschloss sie sich für eine operative Anpassung an ihr männliches Aussehen. Die Aufklärung erfolgte vom dem Facharzt für Urologie und derzeitigem leitendem Oberarzt der Chirurgie. Die Einwilligung bestand für eine Entfernung von zwittrigem Gewebe "Testovar". Im Wege des Eingriffs hat der zuständige Operateur den im Ansatz bestehenden Uterus und Eierstockgewebe entfernt. Männliches Gewebe wurde überhaupt nicht gefunden.

Die Klägerin begehrt Schadenersatz, da sie durch die eigenmächtige Entnahme der weiblichen Geschlechtsteile in ihrer Gesundheit verletzt wurde. Hätte sie gewusst, dass sie laut DNA-Bild "normal" weiblich ist und ausschließlich weibliches Gewebe besteht, hätte sie sich dazu entschlossen, als Frau zu leben, und hätte seit 30 Jahren als eben solche Leben können.


Entscheidung:

Grundsätzlich darf sich ein Chirurg auf die Indikation und Aufklärung der zuweisenden Ärzte verlassen, im Wege des Vetrauensgrundsatzes, der bei arbeitsteiligem Handeln in der Medizin herrscht. Jedoch findet der Grundsatz dort seine Grenzen, wo sich Bedenken hinsichtlich der therapeutischen und insbesondere diagnostischen Grundlagen finden. Treten, wie im vorliegenden Fall, intraoperativ Tatsachen auf, die dazu führen, dass die Einwilligung des Patienten vielleicht nochmals überdacht werden könnte, muss die Operation abgebrochen werden, um den Patienten über die neuen Fakten zu informieren. Diese Informationen können erheblichen Einfluss auf seine Einwilligung haben, insbesondere dann, wenn durch die Weiterführung der Operation schwerwiegende nicht rückgängigmachbare Folgen eintreten.
 

Nachzulesen in Versicherungsrecht 2009, 1670ff.

Zusammengefasst von Patientenanwältin - Arzthaftung - Sabrina Diehl.


Reagiert ein gerichtlicher Sachverständiger unsachlich auf Vorhalte des Rechtsanwaltes, kann er wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden

Im vorliegenden Fall hatte der Rechtsanwalt dem Sachverständigen gegenüber vorgeworfen: "Soweit der Sachverständige außerhalb seines Fachgebiets Unfallfolgen annimt, ist das Gutachten ohne jeden Beweiswert". Die Reaktion des Sachverständigengutachters mit: "Unverschämtheit, völlig absurd und inkompetent" löste die Besorgnis der Befangenheit aus.

Ein Sachverständiger kann, ebenso wie ein Richter, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn aus der Sicht einer Partei aus objektive und vernünftige Gründe vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkiet und Unvoreingenommnheit des Sachverständigen zu rechtfertigen.

Mit dieser Äußerung des Sachverständigen hatte nach Ansicht des entscheidenen Gerichtes die gebotene Objektivität, Neutralität und Distanz, die von ihm als gerichtlich bestelltem Sachverständigen erwartet wird, verstoßen. Das Gericht ließ dabei offen, ob der Vorhalt des Rechtsanwaltes überhaupt einen schweren Angriff darstellte. Jedenfalls die Erwiderung des Sachverständigen stellte eine Entgleisung dar, die ohne Zweifel geeinet sei, bei einer Partei mangelnde Distanz und Neutralität befürchten zu lassen. Allein der Vorwurf "es stelle eine Unverschämtheit dar" ist für sich genommen bereits ausreichend. Die weiteren Ausführungen "absurd und inkompetent" stellen eine weitere Entgleisung dar, aus denen sich eine persönliche Betroffenheit des Sachverständigen entnehmen lässt. Diese stellen keine deutlichen Worte mehr dar, sondern sind ausschließlich ersichtlich emotional hervorgerufene Angriffe gegen den Prozessbevollmächtigten.

Nachzulesen in: Versicherungsrecht 2009, 566 f.

Zusammengefasst von Patientenanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Sabrina Diehl.


Kontakt

   
telephone 1
Standort Herne
0 23 23 - 91 870-0
   
telephone 1
Standort Oberhausen
0 208 - 82 86 70-90
   
email 1 E-Mail-Kontakt

E-Mail

Sprechzeiten

 

Montag - Donnerstag

08:00 - 11:30 Uhr  

13:00 - 16:00 Uhr

 

Freitag

08:00 - 13:00 Uhr

 

Wenn Sie uns außerhalb dieser Anrufzeiten eine Nachricht übermitteln wollen, hinterlassen Sie uns Ihre Kontaktdaten auf dem Anrufbeantworter oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

Besprechungstermine vor Ort können auch weiterhin individuell vereinbart werden, auch außerhalb dieser Zeiten.