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Das (einfach) fehlerhafte Versäumnis eines Neurologen zur Beurteilung einer CT-Aufnahme stellt dann einen (fiktiven) groben Behandlungsfehler dar, wenn ein massiver Hirnstamminfarkt unentdeckt bleibt, den ein (fiktiv gedacht) hinzugezogener Neurologe erkennen musste und ein Versäumnis seinerseits (fiktiv gedacht) einen groben Behandlungsfehler darstellte.

Eigene Anmerkung:

Sofern in der Literatur diskutiert wird, dass das Arzthaftungsrecht durch diese Rechtsprechung verschärft werde, sehen wir hierin lediglich eine konsequente Umsetzung der Rechtsprechung zur unterlassenen Befunderhebung. Hiernach kann eine unterlassene Befunderhebung, welches an sich einen einfachen Fehler darstellen kann, dennoch zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Arztes führen, wenn sich bei unterstellter Diagnostik mit einer Wahrscheinlichkeit von über 50 % ein reaktionspflichtiger Befund gezeigt hätte und eine Nichtreaktion hierauf wiederum einen groben Behandlungsfehler darstellte. Es kann insofern keinen Unterschied machen, ob der Arzt selbst die notwendige Diagnostik mit z.T. fatalen Folgen unterlässt, oder es fehlerhaft unterlässt, einen fachkundigen Kollegen hinzuzuziehen.

Zusammengefasst von Patientenanwältin - Arzthaftung - Sabrina Diehl.


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