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1. Bereits im Jahr 2000, als die Laseroperation am Auge (sog. LASIK) noch als Neulandmethode galt, gehörte zum Umfang der Aufklärung eine erhöhte Blendempfindlichkeit des Auges, weil bereits der Ursachenzusammenhang zwischen Pupillendurchmesser, Größe der Behandlungszone und Blenderscheinungen bekannt waren. Ein allgemeiner Hinweis auf Blenderscheinungen war nicht ausreichend, es musste das konkrete Risiko des Patienten besprochen werden.

2. Eine erhöhte Blendempfindlichkeit nach vorangegangener Augenlaserbehandlung rechtfertigt einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 10.000,- €. Vor allem ist er nicht mehr in der Lage, mit zumutbaren Hilfsmitteln ein Kfz sicher im Straßenverkehr zu führen.


Nachzulesen in Versicherungsrecht 2010, 226 f.

Zusammengefasst von Patientenanwältin - Arzthaftung - Sabrina Diehl.


Die Frage des Aufklärungsfehlers kann in einem selbständigen Beweissicherungsverfahren nicht geklärt werden. Nach ständiger Rechtssprechung kann zwar im Rahmen eines selbständigen Beweissicherungsverfahren der Frage eines Behandlungsfehlers nachgegangen werden, wenn sich hierdurch ein Rechtsstreit vermeiden lässt.  Eine Grenze bildet jedoch das Verbot der Ausforschung, also erst die Voraussetzungen für ein Klageverfahren geschaffen werden sollen. Fragen der Aufklärung können bereits aus dem Grund nicht geklärt werden, weil diese unter keiner der § 485 Abs. 2 S. 2 BGB genannten Voraussetzungen fällt.


Nachzulesen in: Versicherungsrecht 2010, 927 f.

Zusammengefasst von Patientenanwältin - Arzthaftung - Sabrina Diehl.


Eine Ablehnung eines Gutachters ist möglich, wenn objektive Umstände oder Tatsachen vorliegen, die vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus bei vernünftiger Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu rechtfertigen (vgl. auch BGH NJW 2005, 1869, 1871). Als Maßstab ist herzu eine besonnen denkende Partei in der konkreten Situation des Ablehnenden heranzuziehen. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen einer Partei werden hierbei nicht mit berücksichtigt.

Unterlaufen in einem Prozess dem bestellten Sachverständigen bei der Aufnahme und Auswertung des Sachverhaltes in wichtigen Punkten Fehler, die in einem starken Maß auf mangelnde Sorgfalt schließen lassen, begründet dies die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen.


Nachzulesen in Versicherungsrecht 2010, 498

Zusammengefasst von Patientenanwältin - Arzthaftung - Sabrina Diehl.


Im vorliegenden Fall wurde seitens des Klägers ein Privatgutachten eingebracht, welches einen groben Behandlungsfehler der Ärzte bejaht. Zu dem privaten Gutachten hat der gerichtliche Sachverständige geäußert, dass zwar ein Behandlungsfehler, jedoch kein grober vorläge. Ein Gericht muss alle vom Kläger eingebrachten Argumentationen, Schriftsätze und insbesondere eingebrachte Privatgutachten in die Urteilsfindung mit einbeziehen. Weiterhin muss das Gericht mehrere Gutachten miteinander in Bezug setzten, Differenzen und Widersprüche und Einklänge herausarbeiten, um so zu einem der Rechtsordnung entsprechenden Ergebnis zu gelangen. Beachtet das Gericht dies nicht, liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 II GG vor.


Nachzulesen in Versicherungsrecht 2010 72f.

Zusammengefasst von Patientenanwältin - Arzthaftung - Sabrina Diehl.


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