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In zahllosen höchstrichterlichen Entscheidungen wurde bereits festgestellt, dass das ärztliche Aufklärungsgespräch inhaltlich so zu erfolgen, hat, dass der Patient (häufig selbst medizinischer Laie), den Inhalt auch versteht. Konsequenterweise kommt das OLG Koblenz auch zu dem Ergebnis, dass der Arzt daher auch nicht verpflichtet ist, den Fachterminus zu verwenden, wenn er das mögliche Risiko umschreibt. Hier ging es um das Risiko einer Arthrofibrose, die der aufklärende Arzt mit den Worten „überschießende störende Narben“ und „Verwachsungen“ umschrieben hat, „die mit erheblichen Bewegungseinschränkungen führen können, die eine langdauernde krankengymnastische oder gar operative Nachbehandlung erfordern“.

Zusammengefasst von Patientenanwältin - Arzthaftung - Sabrina Diehl.


Auch in einem selbstständigen Beweisverfahren sind an den Vortrag des Patienten keine überzogenen Ansprüche zu stellen. Der Patient als medizinischer Laie ist häufig nicht in der Lage, den Behandlungsfehler konkret zu benennen. Konsequenterweise dürfen in einem Beweissicherungsverfahren, dem häufig sich ein Arzthaftungsprozess anschließt, keine weitergehende Substantiierungspflicht gestellt werden als im Haftungsprozess selbst. Somit sind Fragen nach der Ursache eines Schadens im selbständigen Beweisverfahren zulässig.

Zusammengefasst von Patientenanwältin - Arzthaftung - Sabrina Diehl.


Immer häufiger stellt sich leider heraus, dass Patienten mit sogenannten Chefarztverträgen leider immer seltener von den Chefärzten selbst auch behandelt werden. Zur Aufnahme im Krankenhaus werden Verträge unterschrieben, wonach Chefärzte berechtigt sind, ihre eigene Leistung auf Oberärzte oder Vertreter zu delegieren. Früher war dieses häufig ein Problem hinsichtlich der Abrechnung und auch in einzelnen Fällen auch strafrechtlich relevant. Seit der Entscheidung des OLG Braunschweig ist dies auch zivilrechtlich interessant, gerade zu Fragen von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen des Patienten.

Das OLG Braunschweig entschied, dass die Einwilligungserklärung des Patienten grundsätzlich auf eine Operation durch den Chefarzt persönlich beschränkt sei. Wird die Operation durch einen Vertreter des Chefarztes durchgeführt, so ist der Eingriff aufgrund der unwirksamen Einwilligungserklärung des Patienten rechtswidrig. Der Chefarzt ist also verpflichtet, rechtzeitig vor der Operation den Patienten darüber zu informieren, dass er kurzfristig verhindert ist. Es ist dann die Zustimmung des Patienten für die Durchführung der Operation durch den Vertreter einzuholen. Das gilt auch dann, wenn der Patient vorher im Rahmen eines skandalisierten Behandlungsvertrages schriftlich eingewilligt hat, dass der Eingriff durch einen Vertreter vorgenommen werden kann.

Nur in Ausnahmefällen, also bei unvorhergesehener Verhinderung, ist eine Übertragung auf den Vertreter zulässig. Der Chefarzt muss allerdings beweisen, dass er unvorhergesehen verhindert war. Gerade dann, wenn die Operation noch hinausgezögert werden kann, muss der Patient über diesen Umstand informiert werden. Der Patient entscheidet, ob er dann den Eingriff furch den Vertreter zeitnah vornehmen lässt oder wartet, bis der Chefarzt wieder Zeit hat. Diese Entscheidung des OLG Braunschweig steht im Widerspruch zu der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm. Diese ging davon aus, dass in einem Zusatzvertrag über eine Chefarztbehandlung angesichts der darin enthaltenen Vertreterregeln keine ausdrücklich auf den Chefarzt beschränkte Einwilligungserklärung enthalten sei. Es ist davon auszugehen, dass sich der Bundesgerichtshof mit dieser Frage wird befassen müssen. Der BGH hatte bereits Grundsätze aufgestellt, die den Chefärzten einen relativ geringen Spielraum ließen. An dieser Entscheidung hat sich das OLG Braunschweig orientiert. In der bereits ergangenen Entscheidung des BGH ging es allerdings um Honorarfragen nicht um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen der Patienten.

Bezahlt im Anschluss an den Eingriff ein Patient die Arztrechnung, auch wenn er weiß, dass der Eingriff nicht durch den Chefarzt selbst, sondern durch dessen Vertreter vorgenommen worden ist, liegt hierin keine konkludente nachträgliche Einwilligung für die Operation vor. Das Gericht begründet dies damit, dass dem Patienten regelmäßig das erforderliche Erklärungsbewusstsein fehlt, die Durchführung der Operation durch den Vertreter des Chefarztes nachträglich zu genehmigen.

Zusammengefasst von Patientenanwältin - Arzthaftung - Sabrina Diehl.


Das (einfach) fehlerhafte Versäumnis eines Neurologen zur Beurteilung einer CT-Aufnahme stellt dann einen (fiktiven) groben Behandlungsfehler dar, wenn ein massiver Hirnstamminfarkt unentdeckt bleibt, den ein (fiktiv gedacht) hinzugezogener Neurologe erkennen musste und ein Versäumnis seinerseits (fiktiv gedacht) einen groben Behandlungsfehler darstellte.

Eigene Anmerkung:

Sofern in der Literatur diskutiert wird, dass das Arzthaftungsrecht durch diese Rechtsprechung verschärft werde, sehen wir hierin lediglich eine konsequente Umsetzung der Rechtsprechung zur unterlassenen Befunderhebung. Hiernach kann eine unterlassene Befunderhebung, welches an sich einen einfachen Fehler darstellen kann, dennoch zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Arztes führen, wenn sich bei unterstellter Diagnostik mit einer Wahrscheinlichkeit von über 50 % ein reaktionspflichtiger Befund gezeigt hätte und eine Nichtreaktion hierauf wiederum einen groben Behandlungsfehler darstellte. Es kann insofern keinen Unterschied machen, ob der Arzt selbst die notwendige Diagnostik mit z.T. fatalen Folgen unterlässt, oder es fehlerhaft unterlässt, einen fachkundigen Kollegen hinzuzuziehen.

Zusammengefasst von Patientenanwältin - Arzthaftung - Sabrina Diehl.


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