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In dieser Entscheidung hat der Patient keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche erfolgreich durchsetzen können. Hier hatte er unter anderem auch damit argumentiert, dass die Operation nicht von dem Chefarzt persönlich durchgeführt wurde. Da er privat zusatzversichert war mit dem Inhalt „Chefarztbehandlung“ hätte der Eingriff von einem Chefarzt vorgenommen werden müssen. Im Gegensatz zu der Entscheidung des OLG Braunschweig (Urteil des OLG Braunschweig vom 25.09.2013 -1 U 24/12 ) hatte hier der Patient nicht hinreichend vorgetragen, dass er ausdrücklich die Behandlung durch den Chefarzt wünscht. Auch hier sah der Vertrag eine sog. Verhinderungsklausel vor, dass also dann, wenn der Chefarzt plötzlich verhindert ist, der Eingriff (durch einen namentlich benannten) Vertreter vorgenommen wird. Der Kläger hatte auch auf Befragung des Senators im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt, dass der vom Kläger geschlossene Wahlarztvertrag die Vertreterregelung enthielt. Das OLG ist der Ansicht, dass der Kläger ausdrücklich keine auf den Chefarzt beschränkte Einwilligungserklärung abgegeben habe. Hinzukommt, dass der Chefarzt im Verfahren behauptet hatte, dass er am Operationstag tatsächlich verhindert war. Dies wurde vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Da der Kläger dies nicht bestritten hatte, war dieser Umstand also unstreitig, sodass in diesem Fall grundsätzlich der Eingriff auch durch den Vertreter vorgenommen werden kann.

Nach Ansicht des OLG Hamm sei es für die wirksam erteilte Einwilligung auch ohne Belang, ob der Kläger im Vorfeld über die Verhinderung des Chefarztes erst kurz vor der Operation aufgeklärt worden sei. Denn auch eine nichtrechtzeitige erfolgte Information ließe die Wirksamkeit der zuvor nicht ausschließlich auf den Chefarzt erteilten Einwilligung unberührt. Eine Pflichtverletzung, die darin besteht, dass der Patient nicht rechtzeitig vor der Operation über die Verhinderung des Chefarztes unterrichtet wird, kann zwar der Geltendmachung des Honoraranspruchs entgegenstehen (Vergleiche hierzu auch BGH, BGHZ 175, 76 ff.). Sie führt jedoch nicht dazu, dass die auch für den Stellvertreter erteilte Einwilligung betreffend den Eingriff ihrer Wirksamkeit verliere. Alles andere würde zu einer für die Praxis nicht hinnehmbaren erheblichen Rechtsunsicherheit führen.

Diese Entscheidung kann mit Sicherheit kritisiert werden, insbesondere mit Blick auf die Entscheidung des OLG Braunschweig. Grundsätzlich besteht hier das Problem, dass der Patient offensichtlich in dem Klageverfahren den Sachverhalt diesbezüglich nicht hinreichend dargestellt hat. Grundsätzlich darf allerdings derjenige, der einen entsprechenden Zusatzvertrag abschließt, davon ausgehen, dass er von dem Chefarzt auch behandelt wird. Andernfalls würde diese Zusatzversicherung für den Patienten keinen Sinn machen.

Eigene Anmerkungen von der Fachanwältin für Medizinrecht Sabrina Diehl:

Nach meiner Ansicht müsste der Patient auch so rechtzeitig über die Verhinderung des Chefarztes informiert werden, dass er eine wirksame Entscheidung treffen kann. Wenn, wie das OLG ausführt, wirksame Entscheidungen treffen kann. Wenn, wie das OLG ausführt, nicht rechtzeitiges unterrichten des Patienten hierzu über die Operation bereits zu einem Wegfall des Honoraranspruches führen kann, so ist wenig plausibel, warum Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aufgrund einer unwirksamen Einwilligung zu einer nicht hinnehmbaren führen würden. Es liegt im Machtbereich des Chefarztes, dem Patienten, rechtzeitig über diesen Umstand zu informieren. Inwiefern dies zu einer nicht hinnehmbaren erheblichen Unsicherheit führen soll, wird in der Entscheidung leider nicht weiter ausgeführt. Deswegen wäre eine Entscheidung des BGH hierzu mit Sicherheit notwendig und insbesondere mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsansichten des OLG Hamm und des OLG Braunschweig auch geboten.

Zusammengefasst von Patientenanwältin - Arzthaftung - Sabrina Diehl.


In zahllosen höchstrichterlichen Entscheidungen wurde bereits festgestellt, dass das ärztliche Aufklärungsgespräch inhaltlich so zu erfolgen, hat, dass der Patient (häufig selbst medizinischer Laie), den Inhalt auch versteht. Konsequenterweise kommt das OLG Koblenz auch zu dem Ergebnis, dass der Arzt daher auch nicht verpflichtet ist, den Fachterminus zu verwenden, wenn er das mögliche Risiko umschreibt. Hier ging es um das Risiko einer Arthrofibrose, die der aufklärende Arzt mit den Worten „überschießende störende Narben“ und „Verwachsungen“ umschrieben hat, „die mit erheblichen Bewegungseinschränkungen führen können, die eine langdauernde krankengymnastische oder gar operative Nachbehandlung erfordern“.

Zusammengefasst von Patientenanwältin - Arzthaftung - Sabrina Diehl.


Auch in einem selbstständigen Beweisverfahren sind an den Vortrag des Patienten keine überzogenen Ansprüche zu stellen. Der Patient als medizinischer Laie ist häufig nicht in der Lage, den Behandlungsfehler konkret zu benennen. Konsequenterweise dürfen in einem Beweissicherungsverfahren, dem häufig sich ein Arzthaftungsprozess anschließt, keine weitergehende Substantiierungspflicht gestellt werden als im Haftungsprozess selbst. Somit sind Fragen nach der Ursache eines Schadens im selbständigen Beweisverfahren zulässig.

Zusammengefasst von Patientenanwältin - Arzthaftung - Sabrina Diehl.


Immer häufiger stellt sich leider heraus, dass Patienten mit sogenannten Chefarztverträgen leider immer seltener von den Chefärzten selbst auch behandelt werden. Zur Aufnahme im Krankenhaus werden Verträge unterschrieben, wonach Chefärzte berechtigt sind, ihre eigene Leistung auf Oberärzte oder Vertreter zu delegieren. Früher war dieses häufig ein Problem hinsichtlich der Abrechnung und auch in einzelnen Fällen auch strafrechtlich relevant. Seit der Entscheidung des OLG Braunschweig ist dies auch zivilrechtlich interessant, gerade zu Fragen von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen des Patienten.

Das OLG Braunschweig entschied, dass die Einwilligungserklärung des Patienten grundsätzlich auf eine Operation durch den Chefarzt persönlich beschränkt sei. Wird die Operation durch einen Vertreter des Chefarztes durchgeführt, so ist der Eingriff aufgrund der unwirksamen Einwilligungserklärung des Patienten rechtswidrig. Der Chefarzt ist also verpflichtet, rechtzeitig vor der Operation den Patienten darüber zu informieren, dass er kurzfristig verhindert ist. Es ist dann die Zustimmung des Patienten für die Durchführung der Operation durch den Vertreter einzuholen. Das gilt auch dann, wenn der Patient vorher im Rahmen eines skandalisierten Behandlungsvertrages schriftlich eingewilligt hat, dass der Eingriff durch einen Vertreter vorgenommen werden kann.

Nur in Ausnahmefällen, also bei unvorhergesehener Verhinderung, ist eine Übertragung auf den Vertreter zulässig. Der Chefarzt muss allerdings beweisen, dass er unvorhergesehen verhindert war. Gerade dann, wenn die Operation noch hinausgezögert werden kann, muss der Patient über diesen Umstand informiert werden. Der Patient entscheidet, ob er dann den Eingriff furch den Vertreter zeitnah vornehmen lässt oder wartet, bis der Chefarzt wieder Zeit hat. Diese Entscheidung des OLG Braunschweig steht im Widerspruch zu der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm. Diese ging davon aus, dass in einem Zusatzvertrag über eine Chefarztbehandlung angesichts der darin enthaltenen Vertreterregeln keine ausdrücklich auf den Chefarzt beschränkte Einwilligungserklärung enthalten sei. Es ist davon auszugehen, dass sich der Bundesgerichtshof mit dieser Frage wird befassen müssen. Der BGH hatte bereits Grundsätze aufgestellt, die den Chefärzten einen relativ geringen Spielraum ließen. An dieser Entscheidung hat sich das OLG Braunschweig orientiert. In der bereits ergangenen Entscheidung des BGH ging es allerdings um Honorarfragen nicht um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen der Patienten.

Bezahlt im Anschluss an den Eingriff ein Patient die Arztrechnung, auch wenn er weiß, dass der Eingriff nicht durch den Chefarzt selbst, sondern durch dessen Vertreter vorgenommen worden ist, liegt hierin keine konkludente nachträgliche Einwilligung für die Operation vor. Das Gericht begründet dies damit, dass dem Patienten regelmäßig das erforderliche Erklärungsbewusstsein fehlt, die Durchführung der Operation durch den Vertreter des Chefarztes nachträglich zu genehmigen.

Zusammengefasst von Patientenanwältin - Arzthaftung - Sabrina Diehl.


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