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Das OLG Koblenz sprach dem Kläger Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche aufgrund eines grob fehlerhaften ärztlichen Behandlungsfehlers zu. Es stellte einen groben ärztlichen Behandlungsfehler dar, wenn in Kenntnis einer Herzschrittmacherversorgung (ICD) eine MRT Untersuchung durchgeführt wird. Diese Untersuchung führte zu einer Entleerung der Batterie und einer Beschädigung der Programmierung des Herzschrittmachers, in dessen Folge der Kläger sich einer weiteren Operation zum Austausch unterziehen musste. 


Nachzulesen in Versicherungsrecht 2011, 1268 f.

Zusammengefasst von Patientenanwältin - Arzthaftung - Sabrina Diehl.


Der Kläger machte Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus übergegangenem Recht geltend. Die verstorbene Ehefrau unterzog sich im Haus der Beklagten einer Meniskusoperation. In der Vorbereitung wurden Röntgenaufnahmen der Lunge gefertigt, dessen Auswertung nicht gegen eine Anästhesie sprach. Hierauf zusätzlich erkennbar war eine zwei Bildzentimeter durchmessende Verdichtungszone rechts supradiaphragmal (Rundherd), wurde jedoch vom behandelnden Arzt nicht erkannt. Es wurde die Operation wie geplant durchgeführt, dem Rundherd wurde nicht weiter nachgegangen. Rund ein Jahr später wurde bei der Verstorbenen ein Adenokarzinom im Bereich des rechten Lungenflügels festgestellt, woran sie rund 9 Monate später verstarb.

Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass auch für einen Anästhesisten die Verdichtung klar erkennbar war und durch differentialdiagnostische Maßnahmen sei dies abklärungsbedürftig gewesen. Auch wenn die Anfertigung der Röntgenaufnahme zur Abklärung der Anästhesie nicht zwingend notwendig gewesen sei, so habe er diese umfassend auszuwerten, wenn sie gefertigt wird. Es entspräche dem Facharztstandard, diese auch sachgerecht zu prüfen. Mangels Prüfung verstieß der Anästhesist gegen die Verpflichtung zur Erhebung medizinisch gebotener Kontrollbefunde. Bei frühzeitiger Behandlung des Adenokarzinoms.
 
Das Adenokarzinom wäre mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erkannt worden, eine Nichtreaktion hierauf stellt einen groben Behandlungsfehler dar. Es sei auch nicht völlig unwahrscheinlich, dass der Tumor bei einer früheren Behandlung im Jahre 2003 noch rechtzeitig vor der Metastasierung hätte entfernt werden können.

Da das Wohl des Patienten oberstes Gebot und Richtschnur jeden ärztlichen Handelns ist (vgl. Senatsurteil vom 26.01.1999 - VI ZR 376/97, BGHZ 140, 309, 316), verpflichten den Arzt auch die Ergebnisse solcher Untersuchungen zur Einhaltung der berufsspezifischen Sorgfalt, die medizinisch nicht verlangt waren, aber trotzdem - beispielsweise aus besonderer Vorsicht - veranlasst wurden. Die gewonnenen Ergebnisse dürfen vom behandelnden Arzt nicht aus dem Grund ignoriert werden, weil keine Verpflichtung zur Durchführung der entsprechenden Untersuchung bestand (vgl. OLG  Düsseldorf, VersR 1992, 494, 495).

Aufgrund der ihm gegenüber dem Patienten obliegenden Fürsorgepflicht hat der für die Auswertung eines Befundes im konkreten Fall medizinisch verantwortliche Arzt all die Auffälligkeiten zur Kenntnis und zum Anlass für die gebotenen Maßnahmen zu nehmen, die er aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereiches unter Berücksichtigung der in seinem Fachbereich vorausgesetzten Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Behandlungssituation feststellen muss (vgl. zum medizinischen Standard Senatsurteile vom 16.05.2000 - VI ZR 321/98, BGHZ 144, 296, 305 f.; vom 29.11.1994 - VI ZR 189/93, VersR 1995, 659, 660 m.w.N.; vom 16.03.1999 - 716, 718). Vor in diesem Sinne für ihn erkennbaren Zufallsbefunden darf er nicht die Augen verschließen.

Vorliegend bejahte der BGH den Diagnosefehler. Ein Fehler bei der Interpretation der erhobenen Befunde stellt dann einen schweren Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst und damit einen groben Diagnosefehler dar, wenn es sich um einen fundamentalen Irrtum handelt. Diese Feststellungen hatte das Ausgangsgericht noch nicht getroffen, so dass die Angelegenheit vom BGH zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückverwiesen wurde.

nachzulesen in: VersR 2011, 400

Zusammengefasst von Patientenanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Sabrina Diehl.


Bei neuen und ausführlicheren Beurteilungen des Sachverständigen zum schriftlichen Gutachten ist den Parteien unter dem Blickpunkt des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen. Ausführungen in einem nicht nachgelassenem Schriftsatz sind insoweit zur Kenntnis zu nehmen und die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen bei Anlass weiterer tatsächlicher Aufklärung.

Wird diesem Antrag nicht stattgegeben, ist der Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt.


Nachzulesen in: NJW-RR 2011, 428

Zusammengefasst von Patientenanwältin - Arzthaftung - Sabrina Diehl.


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