Ein Sachverständiger kann wie ein Richter wegen Befangenheit abgelehnt werden. Dabei genügt jede Tatsache die in der Lage ist, Misstrauen einer Partei hinsichtlich der Unbefangenheit zu rechtfertigen. Möglich ist dabei berufliche und/ oder geschäftliche Nähe, oder ein privates Verhältnis des Sachverständigen zu einer Partei. Zumindest muss der Sachverständige auf eine mögliche Nähe hinweisen und auf Nachfrage des Gerichtes diese bejahen. Die berufliche Nähe muss jedoch hinterfragt werden, weil nicht jede für eine Ablehnung geeignet ist. Es kommt dabei auf eine Gesamtschau aller Tatsachen des Einzelfalles an.
Nachzulesen in Medizinrecht 2009, 727f.
Zusammengefasst von Patientenanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Sabrina Diehl.