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Das selbständige Beweissicherungsverfahren dient allein dem Zweck der Feststellung eines tatsächlichen gesundheitlichen Zustandes. Ein derartiges Verfahren klärt hingegen nicht, ob dieser auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen ist. Das selbständige Beweissicherungsverfahren klärt daher nicht den gesamten Behandlungsverlauf auf oder bietet dem Patienten gar ein Rechtsgutachten für den Erfolg eines Arzthaftungsprozesses.


Nachzulesen in: Medizinrecht 2010, 197 ff.

Zusammengefasst von Patientenanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Sabrina Diehl.


Vorliegend wurde ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob ein grober Behandlugnsfehler vorliege. Einwendungen der Parteien, gegen die Ausführungen des Sachverständigen, wurden mit entsprechender Fachliteratur, die der Sachverständige selbst verwendet hatte, belegt. Das Gericht der Vorinstanz hatte sich mit diesem Vortrag nur unzureichend auseinandergesetzt. Es hatte den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung angehört, jedoch den Einwand der Partei unberücksichtig gelassen.

Der BGH entschied hierzu, dass insbesonder ein Arzthaftungsprozessen die Äußerungen medizinischer Sachverständiger kritisch auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit zu prüfen sind, insbesondere bei Widersprchen zwischen einzelnen Erklärungen desselben Sachverständigen.

Das Gericht, das keine eigene Sachkunde besitzt, hat den Sachverhalt weiter aufzuklären. Dazu braucht die Partei, zu dessen Ungunsten das Ergebnis des Gutachtens ausfällt, kein entgegenstehendes Privatgutachten vorzulegen. Es reichen neue und ernst zu nehmende Bedenken gegen Teile des Gutachtens. Daraus ergibt sich die Pflicht des erkennenden Gerichtes, von sich aus verbleibende Zweifel zu klären.

Nachzulesen in Verssicherungsrecht 2009, 499 f.

Zusammengefasst von Patientenanwältin - Arzthaftung - Sabrina Diehl.


Die Antragstellerin (ASt) stürzte im Rahmen einer stationären Rehabehandlung nach Verlassen ihres Bettes und trug einen Oberschenkelhalsbruch davon. Die ASt warf der Antragsgegnerin (Ag) mangelnde Absicherung des Bettes mit Bettgittern vor. Die Tochter der ASt habe die Mitarbeiter der Ag bei der Aufnahme ausdrücklich über die Bettflüchtigkeit der ASt in Kenntnis gesetzt.

Ihm Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens entschied das Gericht, das die Ag auf der Grundlage des Behandlungsvertrages im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme pflegerisch und ärztlich zu betreuen hat. Dieses ist von Obhutspflichten zu unterscheiden.

Das Ausmaß der zu gewährleistenden Pflege und Betreuung richten sich nach dem Gesundheitszustand des jeweiligen Patienten, wobei somit die Beschwerden und Erkrankungen einen wesentlichen Faktor bei der Beurteilung darstellen. Zudem spielen auch die körperliche, seelische und geistige Verfassung eine wesentliche Rolle. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine stationäre Behandlung in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung stattfindet. Denn von einer Krankenhausbehandlung unterscheidet sich die Rehabilitation nur dadurch, dass im Krankenhaus die ärztliche Versorgung des Patienten im Vordergrund steht, während im Rahmen der Rehabilitation die pflegerische Betreuung der ärztlichen Behandlung eher gleichwertig nebengeordnet ist.

Der erforderliche Sorgfaltsmaßstab wird im Arzthaftungsrecht durch den ärztlichen und pflegerischen Standard bestimmt, der nur durch die Hinzuziehung eines Sachverständigen bestimmt werden kann. Erst mittels eines derartigen Gutachtens lasst sich ermitteln, ob bei ordnungsgemäßem pflegerischen Verhalten der Sturz vermeidbar gewesen wäre.


Nachzulesen in: Versicherungsrecht 1120, 1121.

Zusammengefasst von Patientenanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Sabrina Diehl.


1) Bezieht sich in der mündlichen Verhandlung ein medizinischer Sachverständiger (hier: Orthopäde) auf die telefonische Auskunft eines Kollegen (hier: Radiologe) haben die Partei grundsätzlich das Recht den herangezogenen Mediziner eigens als Sachverständigen zu hören. Ob ein Fristversäumnis vorliegt oder nicht ist unbeachtlich, denn es kommen eben gerade erst in der mündlichen Verhandlung jene beachtlichen Erkenntnisse hervor, die sich nicht auf eine vorangegangene Fristsetzung beziehen.

2) Weiterhin stellte der BGH fest, dass sich die richterliche Würdigung zur Schadensbemessung nicht nur auf Folgeschäden einer bereits bestehenden Verletzung der Gesundheit oder des Körpers, sondern umfasst auch jegliche künftige, völlig andere als die bisherige Verletzung, liegende körperliche Schäden, solange sie mit der Schädigungsursache im Einklang stehen.


Nachzulesen in Medizinrecht 2009, 661ff.

Zusammengefasst von Patientenanwältin - Arzthaftung - Sabrina Diehl.


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